Wo die Probleme sind:

  • Das richtige Konto
  • Aktivierung
  • Rechnungsabgrenzungsposten
  • Betriebsausgaben

1 So kontieren Sie richtig!

 

Praxis-Wegweiser:

"Das richtige Konto"

Kontenbezeichnung:

Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, Restlaufzeit bis 1 Jahr
Eigener Kontenplan SKR 03
  0631
IKR  
4201 SKR 04
  3151
 

Kostenstelle/

Schlüssen
 

Praxis-Wegweiser:

"Das richtige Konto"

Kontenbezeichnung:

Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, Restlaufzeit größer 5 Jahre
Eigener Kontenplan SKR 03
  0650
IKR  
4203 SKR 04
  3170
 

Kostenstelle/

Schlüssen

So kontieren Sie richtig!

Den von der Bank auf Ihr Bankkonto überwiesenen Betrag buchen Sie je nach Laufzeit des Darlehens auf das Konto "Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, Restlaufzeit bis 1 Jahr"0631 (SKR 03) bzw. 3151 (SKR 04), "Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, Restlaufzeit 1 bis 5 Jahre"0640 (SKR 03) bzw. 3160 (SKR 04) oder "Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, Restlaufzeit größer 5 Jahre"0650 (SKR 03) bzw. 3170 (SKR 04).

Die Gegenbuchung erfolgt auf das Konto "Bank"1200 (SKR 03) bzw. 1800 (SKR 04).

 

Buchungssatz:

Bank

an Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten

2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Ein betriebliches Darlehen wird aufgenommen

Bauunternehmer Hans Groß hat bei seiner Hausbank ein betriebliches Darlehen i. H. v. 50.000 EUR aufgenommen. Die Laufzeit beträgt 8 Jahre. Die Bank berechnet eine Bearbeitungsgebühr von 2.000 EUR, 48.000 EUR überweist sie Mitte Dezember auf das betriebliche Bankkonto.

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1200 Bank 48.000      
0980 Aktive Rechnungsabgrenzung 2.000 0650 Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, Restlaufzeit größer 5 Jahre 50.000
 
Konto SKR 04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1800 Bank 48.000      
1900 Aktive Rechnungsabgrenzung 2.000 3170 Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, Restlaufzeit größer 5 Jahre 50.000

3 Wesen und Arten des Darlehens

Ein Darlehen ist ein schuldrechtlicher Vertrag, bei dem der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer Geld oder vertretbare Sachen vorübergehend zur Nutzung überlässt. Man unterscheidet also grundsätzlich Gelddarlehen und Sachdarlehen.

3.1 Gelddarlehen: Darlehensgeber stellt Geldbetrag zur Verfügung – Darlehensnehmer schuldet die Zinsen

Das Gelddarlehen ist in den §§ 488-490 BGB geregelt, das Verbraucherdarlehen als Sonderfall des Gelddarlehens in §§ 491 ff. BGB. Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen.[1]

Demgegenüber ist der Darlehensnehmer verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.[2]

3.2 Sachdarlehen: Darlehensgeber überlässt "Sachen" – Darlehensnehmer zahlt Entgelt

Nach § 607 BGB wird durch den Sachdarlehensvertrag der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen. Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung eines Darlehensentgelts und bei Fälligkeit zur Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge verpflichtet.

Der Darlehensnehmer wird Eigentümer der Darlehenssache und ist daher berechtigt, die Sache zu verbrauchen oder weiter zu veräußern.

4 Zinsen

Im Regelfall muss der Darlehensnehmer für das Darlehen Zinsen zahlen, es sei denn, es wird ausdrücklich ein zinsloses Darlehen vereinbart. Die Zinshöhe unterliegt der freien Vereinbarung der Vertragsparteien. Fehlt eine Zinsvereinbarung, gilt der gesetzliche Zinssatz des § 246 BGB. Danach beträgt der Zinssatz 4 % jährlich.

Bei Bankdarlehen ist es üblich, neben den Zinsen zusätzliche Entgelte zu vereinbaren, wie etwa Bearbeitungsgebühren, Bereitstellungszinsen, Disagio usw.

Nach § 6 Preisangabenverordnung sind als Preis die Gesamtkosten als jährlicher Vomhundertsatz des Kredits anzugeben und als "effektiver Jahreszins" zu bezeichnen. Mit anderen Worten: Durch den Effektivzins wird die Gesamtbelastung als Prozentsatz ausgedrückt.

5 Kündigung und Rückzahlung

Das Darlehensverhältnis endet entweder mit Ablauf des Zeitraums, für den es eingegangen ist, oder durch Kündigung.[1] Bei einem unbefristeten Darlehen beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate.[2] Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

Ansonsten hat nur der Darlehensnehmer das Recht zur ordentlichen Kündigung. Das ordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers ist in § 489 BGB geregelt. Danach kann der Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,

  • wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat, frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet; ist eine Anpassung des Sollzinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet, kündigen;
  • in jedem Fall nach Ablauf von 10 Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rück...

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