Rz. 226

§ 285 Nr. 7 HGB verpflichtet sämtliche zur Aufstellung eines Anhangs verpflichteten Kapitalgesellschaften (einschließlich Kapitalgesellschaften & Co.) zur Angabe der durchschnittlichen Zahl der während des Geschäftsjahrs beschäftigten Arbeitnehmer. Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften (einschließlich entsprechend großer Kapitalgesellschaften & Co.) haben darüber hinaus die durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahrs beschäftigten Arbeitnehmer getrennt nach Gruppen anzugeben; kleine Kapitalgesellschaften (bzw. kleine Kapitalgesellschaften & Co.) können nach § 288 Abs. 1 Nr. 2 HGB auf die Aufteilung der durchschnittlichen Arbeitnehmerzahl nach Gruppen verzichten.

Die Angaben zur Zahl der Arbeitnehmer nach § 285 Nr. 7 HGB können die Beurteilung des Personalaufwands erleichtern;[1] das gilt vor allem bei einem Vergleich mehrerer Geschäftsjahre. Durch die Aufteilung der Arbeitnehmer in Gruppen wird ein – wenn auch nur grober – Einblick in die Personalstruktur ermöglicht.[2]

 

Rz. 227

Wie die Durchschnittszahlen zu berechnen sind, ist im Gesetz nicht näher geregelt. Es ist zulässig, die in § 267 Abs. 5 HGB beschriebene Methode heranzuziehen, nach der als Durchschnitt der vierte Teil der Summe aus den Beschäftigtenzahlen zu den Quartalsenden gilt.[3] Unter bestimmten Umständen (z. B. bei Saisonbetrieben mit stark schwankendem Personalstand) kann jedoch diese Methode zu einem etwas verzerrten Bild der Verhältnisse führen. Hier dürfte es sinnvoll sein, zur Durchschnittsberechnung auf die Personalstände zu den Monatsenden zurückzugreifen.[4]

Als Arbeitnehmer sind grundsätzlich alle Beschäftigten der Kapitalgesellschaft anzusehen; lediglich die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten sind, entsprechend der Regelung in § 267 Abs. 5 HGB, auszuklammern (jedoch freiwillige Angabe als eigene Gruppe von Arbeitnehmern möglich). Als Arbeitnehmer im Sinne der Vorschrift gelten ferner nicht die Vorstandsmitglieder bzw. Geschäftsführer und Aufsichtsratsmitglieder. Andererseits sind Arbeitnehmer mit befristeten Arbeitsverträgen und Teilzeitkräfte voll zu zählen; bei einer größeren Zahl teilzeitbeschäftigter Personen sollte, beispielsweise durch einen Davon-Vermerk, allerdings darauf hingewiesen werden.[5]

 

Rz. 228

Für die im Gesetz erwähnte, aber nicht näher geregelte Gruppenbildung kommt hauptsächlich die sich am Arbeitsrecht orientierende Unterscheidung in Arbeiter, Angestellte und leitende Angestellte in Betracht. Allerdings sind auch andere Einteilungen möglich, z. B. nach Zugehörigkeit der Arbeitnehmer zu einem bestimmten Funktionsbereich oder Sparten, nach Altersgruppen oder nach Geschlechtern.[6]

[1] Ebenso Grottel, in Grottel u. a., Beck’scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 285 HGB Rz. 200.
[2] Vgl. Henckel, in Hachmeister u. a., Bilanzrecht, 3. Aufl. 2022, § 285 HGB Rz. 58.
[3] Vgl. z. B. Grottel, in Grottel u. a., Beck’scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 285 HGB Rz. 210.
[5] Vgl. Leker/Möhlmann, Die Berichterstattung in Anhang und Konzernanhang von Kapitalgesellschaften, S. 138 f.
[6] Vgl. Müller, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 285 HGB Rz. 39; Grottel, in Grottel u. a., Beck’scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 285 HGB Rz. 212.

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