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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 11 Bemessungsgrundlage ... / 5.1.7 Nicht in den Zollwert einbezogene Bestandteile (Art. 72 UZK)

Roger Schwarz
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Rz. 80

Der Bewertung nach dem Transaktionswert ist es grundsätzlich fremd, vom tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Kaufpreis Abzüge vorzunehmen. Als Ausnahme ist lediglich die Berücksichtigung handelsüblicher Skonti zugelassen (Rz. 78). Selbst Kosten, die nicht zum Zollwert gehören, bilden den Transaktionswert; denn Transaktionswert ist grundsätzlich der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Kaufpreis. Bestandteile des Kaufpreises können daher nicht ohne Weiteres im Wege der Berichtigung ausgesondert werden. Da es mit dem Transaktionswert vereinbar wäre, die nicht zum Zollwert gehörenden Preisteile in einer gesonderten Rechnung geltend zu machen, ohne dass damit ein aufgespaltener Kaufpreis vorläge, lässt Art. 72 UZK in diesen Fällen einen Abzug bestimmter Preisteile vom Kaufpreis zu. Voraussetzung hierfür ist, dass die Zollwertanmeldung i. V. m. den vorzulegenden Unterlagen die Existenz und Höhe diese Bestandteile ausweisen und belegen, zumindest bestimmbar machen. Die frühere Formulierung in Art. 33 ZK, dass diese Aufwendungen und Kosten getrennt ausgewiesen sein müssen, ist zwar nicht mehr in Art. 72 UZK übernommen worden, ergibt sich aber aus den Bestimmungen über die Zollanmeldung. Dabei reicht der bloße Hinweis, dass derartige Zahlungen und Kosten im Kaufpreis enthalten sind, nicht aus. Sie müssen vielmehr in der Rechnung oder dem Vertrag gesondert von dem für die Waren gezahlten oder zu zahlenden Preis ausgewiesen werden.

 

Rz. 81

Unter der Voraussetzung der Ausweisung werden nach Art. 72 UZK folgende Aufwendungen oder Kosten nicht in den Zollwert einbezogen:

  1. Beförderungskosten für Waren nach deren Ankunft am Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Union; diese Kosten sind für die EUSt wieder der Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen (§ 11 Abs. 3 Nrn. 3 und 4 UStG; R...

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