Rz. 58

Der Verstoß bei Erstellung oder Offenlegung kann nach §§ 342o und 342p HGB als Ordnungswidrigkeit ähnlich gehandet werden wie beim Jahresabschluss. D.h., wer einen Ertragsteuerinformationsbericht nicht richtig oder nicht vollständig erstellt oder diesen nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht mindestens 5 Jahre veröffentlicht, kann mit einer Geldstrafe von bis zu 250.000 EUR belegt werden. Eine weitere Verschärfung für die kapitalmarktorientierten Unternehmen ist nicht vorgesehen worden.

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