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Handelsgesetzbuch / § 267 Umschreibung der Größenklassen

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(1) [1]Kleine Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:

 

1.

7 500 000 Euro[2] [Bis 31.12.2023: 6 000 000 Euro] Bilanzsumme.

 

2.

15 000 000 Euro[3] [Von 2014 bis 2023: 12 000 000 Euro] Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag.

 

3.

Im Jahresdurchschnitt fünfzig Arbeitnehmer.

 

(2) [4]Mittelgroße Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Absatz 1 bezeichneten Merkmale überschreiten und jeweils mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:

 

1.

25 000 000 Euro[5] [Bis 31.12.2023: 20 000 000 Euro] Bilanzsumme.

 

2.

50 000 000 Euro[6] [Von 2014 bis 2023: 40 000 000 Euro] Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag.

 

3.

Im Jahresdurchschnitt zweihundertfünfzig Arbeitnehmer.

 

(3) [7]1Große Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Absatz 2 bezeichneten Merkmale überschreiten. 2Eine Kapitalgesellschaft im Sinn des § 264d gilt stets als große.

 

(4) 1Die Rechtsfolgen der Merkmale nach den Absätzen 1 bis 3 Satz 1 treten nur ein, wenn sie an den Abschlußstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren über- oder unterschritten werden. 2Im Falle der Umwandlung oder Neugründung treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1, 2 oder 3 am ersten Abschlußstichtag nach der Umwandlung oder Neugründung vorliegen.3Satz 2 findet im Falle des Formwechsels keine Anwendung, sofern der formwechselnde Rechtsträger eine Kapitalgesellschaft oder eine Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a Absatz 1 ist.

 

(4a) 1Die Bilanzsumme setzt sich aus den Posten zusammen, die in den Buchstaben A bis E des § 266 Absatz 2 aufgeführt sind. 2Ein auf der Aktivseite ausgewiesener Fehlbetrag (§ 268 Absatz 3) wird nicht in die Bilanzsumme einbezogen.

 

(5) Als durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer gilt der vierte Teil der Summe aus den Zahlen der jeweils am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich der im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer, jedoch ohne die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.

 

(6) Informations- und Auskunftsrechte der Arbeitnehmervertretungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.

[1] Abs. 1 in dieser Fassung ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2007 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden; vgl. Art. 66 EGHGB.
[2] Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.04.2024. Zur Anwendung siehe Artikel 93 EGHGB: In dieser Fassung erstmals anzuwenden nach dem 31. Dezember 2023 beginnenden Geschäftsjahr (Art. 93 Abs. 1 Satz 1 EGHGB) bzw. kann für das nach dem 31. Dezember 2022 beginnende Geschäftsjahr angewendet werden, jedoch nur insgesamt (Art. 93 Abs. 2 Satz 1). Anzuwenden ab 01.01.2024.
[3] Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.04.2024. Zur Anwendung siehe Artikel 93 EGHGB: In dieser Fassung erstmals anzuwenden nach dem 31. Dezember 2023 beginnenden Geschäftsjahr (Art. 93 Abs. 1 Satz 1 EGHGB) bzw. kann für das nach dem 31. Dezember 2022 beginnende Geschäftsjahr angewendet werden, jedoch nur insgesamt (Art. 93 Abs. 2 Satz 1). Anzuwenden ab 01.01.2024.
[4] Abs. 2 in dieser Fassung ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2007 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden; vgl. Art. 66 EGHGB.
[5] Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.04.2024. Zur Anwendung siehe Artikel 93 EGHGB: In dieser Fassung erstmals anzuwenden nach dem 31. Dezember 2023 beginnenden Geschäftsjahr (Art. 93 Abs. 1 Satz 1 EGHGB) bzw. kann für das nach dem 31. Dezember 2022 beginnende Geschäftsjahr angewendet werden, jedoch nur insgesamt (Art. 93 Abs. 2 Satz 1). Anzuwenden ab 01.01.2024.
[6] Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.04.2024. Zur Anwendung siehe Artikel 93 EGHGB: In dieser Fassung erstmals anzuwenden nach dem 31. Dezember 2023 beginnenden Geschäftsjahr (Art. 93 Abs. 1 Satz 1 EGHGB) bzw. kann für das nach dem 31. Dezember 2022 beginnende Geschäftsjahr angewendet werden, jedoch nur insgesamt (Art. 93 Abs. 2 Satz 1). Anzuwenden ab 01.01.2024.
[7] Abs. 3 Satz 2 in dieser Fassung ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr und in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung letztmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das vor dem 1. Januar 2010 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden; vgl. Art. 66 EGHGB.

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