Zusammenfassung
Das Handelsgesetzbuch (HGB) teilt Kapitalgesellschaften und die ihnen gleichgestellten Personengesellschaften in 4 Größenklassen ein und gibt dazu 3 Größenmerkmale vor: Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Zahl der Arbeitnehmer.
Je nachdem, in welche Größenklasse ein Unternehmen fällt, zählt es zu den Kleinst-, kleinen, mittelgroßen oder großen Kapitalgesellschaften. Abhängig von der Größenklasse ergeben sich Pflichten oder Erleichterungen, die eine Gesellschaft hinsichtlich der Aufstellung und Veröffentlichung des Jahresabschlusses hat.
Die maßgebenden Vorschriften für die Einteilung in Größenklassen sind § 267 HGB und § 267a HGB; zudem besitzen die folgenden Paragrafen Relevanz: § 264 Abs. 1 Sätze 3, 4 HGB, § 264a HGB, § 266 Abs. 1 HGB, § 267 HGB, § 272 Abs. 1 HGB, § 274a HGB, § 275 HGB, § 276 HGB, § 277 Abs. 1 HGB, §§ 284–286 HGB, § 288 HGB, § 289 HGB, § 290 HGB, §§ 316 ff. HGB, §§ 325 ff. HGB.
1 Folgen aus der Zuordnung zu einer Größenklasse
Von der Zuordnung eines Unternehmens zu einer Größenklasse hängen ab:
- die Frist, innerhalb derer der Jahresabschluss aufzustellen ist,[1]
- die Gliederung für den Jahresabschluss,[2]
- der Umfang der Pflichtangaben im Anhang und Lagebericht,[3]
- die Prüfung des Jahresabschlusses durch einen Abschlussprüfer[4] und
- die Offenlegung des Jahresabschlusses[5]
2 Bestimmung der Größenklasse
2.1 Schwellenwerte
Für die Einteilung in Kleinst-, kleine, mittlere und große Kapitalgesellschaften ist maßgebend, ob bestimmte Größenmerkmale über- oder unterschritten werden. Man spricht daher hier auch von Schwellenwerten.
Maßgebende Größenmerkmale[1] für die Einteilung in Größenklassen sind
- die Bilanzsumme,
- die Umsatzerlöse in den 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag,
- die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer.
Schwellenwerte | |||
---|---|---|---|
Kleinst- | kleine | mittelgroße | große |
Kapitalgesellschaften | |||
bis 350.000 EUR | bis 6.000.000 EUR | bis 20.000.000 EUR | über 20.000.000 EUR |
bis 700.000 EUR | bis 12.000.000 EUR | bis 40.000.000 EUR | über 40.000.000 EUR |
bis 10 | bis 50 | bis 250 | über 250 |
Tab. 1: Schwellenwerte zur Ermittlung der Größenklassen
Die Einordnung in eine andere Größenklasse erfolgt dann, wenn 2 der 3 Größenklassenmerkmale überschritten werden.
2.2 Größenklassen
2.2.1 Kleinstkapitalgesellschaften
Kleinstkapitalgesellschaften oder Kleinstkapital- & Co-Gesellschaften[1] sind solche, die
- mindestens 2 Schwellenwerte für Kleinstkapitalgesellschaften nicht überschreiten[2] oder positiv ausgedrückt: höchstens einen dieser Schwellenwerte überschreiten und
- nicht aufgrund Fiktion große Kapitalgesellschaften sind.
Die für Kleinstkapitalgesellschaften vorgesehenen Erleichterungen finden keine Anwendung auf[3]
- Investmentgesellschaften, i. S. d. § 1 Abs. 11 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
- Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, i. S. d. § 1a Abs. 1 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften oder
- andere Unternehmen, deren einziger Zweck darin besteht, Beteiligungen an anderen Unternehmen zu erwerben und die Verwaltung und Verwertung dieser Beteiligungen wahrzunehmen, ohne dass sie unmittelbar oder mittelbar in die Verwaltung dieser Unternehmen eingreifen. Außer Betracht bleibt hierbei die Ausübung von dem Unternehmen als Aktionär oder Gesellschafter zustehenden Rechten.
2.2.2 Kleine Kapitalgesellschaften
Kleine Kapitalgesellschaften oder kleine Kapital & Co-Gesellschaften sind solche, die
- nicht zu den Kleinstkapitalgesellschaften gehören und
- mindestens 2 der 3 Schwellenwerte für kleine Kapitalgesellschaften nicht überschreiten[1] bzw. höchstens einen dieser Schwellenwerte überschreiten und
- nicht aufgrund Fiktion große Gesellschaften sind.
2.2.3 Mittelgroße Kapitalgesellschaften
Mittelgroße Kapitalgesellschaften oder mittelgroße Kapital & Co-Gesellschaften sind solche, die
- nicht zu den kleinen Kapitalgesellschaften gehören,
- mindestens 2 der 3 Schwellenwerte für mittelgroße Kapitalgesellschaften nicht überschreiten[1] bzw. höchstens einen dieser Schwellenwerte überschreiten und
- nicht aufgrund Fiktion große Gesellschaften sind.
2.2.4 Große Kapitalgesellschaften
Aufgrund Fiktion große Kapitalgesellschaften
Eine Kapitalgesellschaft gilt stets als groß, wenn sie einen organisierten Markt i. S. d. § 2 Abs. 11 des Wertpapierhandelsgesetzes durch von ihr ausgegebene Wertpapiere i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nimmt oder die Zulassung solcher Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt beantragt hat.[1]
Aufgrund ihrer Größenmerkmale große Kapitalgesellschaften
Große Kapitalgesellschaften oder große Kapital & Co-Gesellschaften sind solche, die mindestens 2 der 3 Schwellenwerte für mittelgroße Kapitalgesellschaften überschreiten.
3 Für die Einteilung in Größenklassen maßgebende Merkmale
3.1 Bilanzsumme
Die Bilanzsumme setzt sich zusammen aus den Posten, die in den Buchstaben A bis E des § 266 Abs. 2 HGB aufgeführt sind. Wird auf der Aktivseite ein Fehlbetrag ausgewiesen ("Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag", § 268 Abs. 3 HGB), ist dieser nich...
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