Zusammenfassung
Das Handelsgesetzbuch (HGB) teilt Kapitalgesellschaften und die ihnen gleichgestellten Personengesellschaften in 4 Größenklassen ein und gibt dazu 3 Größenmerkmale vor: Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Zahl der Arbeitnehmer.
Je nachdem, in welche Größenklasse ein Unternehmen fällt, zählt es zu den Kleinst-, kleinen, mittelgroßen oder großen Kapitalgesellschaften. Abhängig von der Größenklasse ergeben sich Pflichten oder Erleichterungen, die eine Gesellschaft hinsichtlich der Aufstellung und Veröffentlichung des Jahresabschlusses hat. Je größer ein Unternehmen ist, umso
Die maßgebenden Vorschriften für die Einteilung in Größenklassen sind § 267 HGB und § 267a HGB; zudem besitzen die folgenden Paragrafen Relevanz: § 264 Abs. 1 Sätze 3, 4 HGB, § 264a HGB, § 266 Abs. 1 HGB, § 267 HGB, § 272 Abs. 1 HGB, § 274a HGB, § 275 HGB, § 276 HGB, § 277 Abs. 1 HGB, §§ 284–286 HGB, § 288 HGB, § 289 HGB, § 290 HGB, §§ 316 ff. HGB, §§ 325 ff. HGB.
1 Folgen aus der Zuordnung zu einer Größenklasse
Von der Zuordnung eines Unternehmens zu einer Größenklasse hängen ab:
- die Frist, innerhalb derer der Jahresabschluss aufzustellen ist,[1]
- die Gliederung für den Jahresabschluss,[2]
- der Umfang der Pflichtangaben im Anhang und Lagebericht,[3]
- die Prüfung des Jahresabschlusses durch einen Abschlussprüfer[4] und
die Offenlegung des Jahresabschlusses[5]
Offenlegungspflichtige Unternehmen
Offenlegungspflichtige Unternehmen/Rechtsformen sind:
- Kapitalgesellschaften: Aktiengesellschaften (AG), Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt – UG haftungsbeschränkt);
- Personenhandelsgesellschaften, wenn keine natürliche Person der persönlich haftende Gesellschafter ist. Beispielsweise: GmbH & Co KG, GmbH & Co OHG, UG & Co KG. Tritt eine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter ein, entfällt die Offenlegungspflicht;
- Banken;
- Versicherungsunternehmen;
- Emittenten von Vermögensanlagen, § 23 VermAnlG;
- Investmentvermögen und Kapitalverwaltungsgesellschaften nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB);
- Energieversorgungsunternehmen;
- Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz in der Europäischen Union (EU)/im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), z. B. Zweigniederlassungen der im englischen Recht geläufigen Gesellschaftsform der Limited (Ltd.);
- Nach dem Publizitätsgesetz (PublG) zur Offenlegung verpflichtete Unternehmen. In 3 aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren müssen 2 der 3 nachfolgenden Merkmale erfüllt sein: Bilanzsumme über 65 Mio. EUR, Umsatzerlöse über 130 Mio. EUR, durchschnittlich über 5.000 Beschäftigte.
2 Bestimmung der Größenklasse
2.1 Diese Schwellenwerte gelten
Für die Einteilung in Kleinst-, kleine, mittlere und große Kapitalgesellschaften ist maßgebend, ob bestimmte Größenmerkmale über- oder unterschritten werden. Man spricht daher hier auch von Schwellenwerten.
Maßgebende Größenmerkmale[1] für die Einteilung in Größenklassen sind
- die Bilanzsumme,
- die Umsatzerlöse in den 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag,
- die Zahl der Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt.
Schwellenwerte | |||
---|---|---|---|
Kleinst- | kleine | mittelgroße | große |
Kapitalgesellschaften | |||
§ 267a HGB | § 267 Abs. 1 HGB | § 267 Abs. 2 HGB | § 267 Abs. 3 HGB |
bis 350.000 EUR | bis 6.000.000 EUR | bis 20.000.000 EUR | über 20.000.000 EUR |
bis 700.000 EUR | bis 12.000.000 EUR | bis 40.000.000 EUR | über 40.000.000 EUR |
bis 10 | bis 50 | bis 250 | über 250 |
Tab. 1: Schwellenwerte zur Ermittlung der Größenklassen
Die Einordnung in eine andere Größenklasse erfolgt dann, wenn 2 der 3 Größenklassenmerkmale über- oder unterschritten werden.
2.2 Größenklassen: Einstufung in Kleinst-, kleine, mittelgroße und große Kapitalgesellschaften
2.2.1 Kleinstkapitalgesellschaften
Kleinstkapitalgesellschaften oder Kleinstkapital- & Co-Gesellschaften[1] sind solche, die
- mindestens 2 Schwellenwerte für Kleinstkapitalgesellschaften nicht überschreiten[2] oder positiv ausgedrückt: höchstens einen dieser Schwellenwerte überschreiten und
- nicht aufgrund Fiktion große Kapitalgesellschaften sind.
Die für Kleinstkapitalgesellschaften vorgesehenen Erleichterungen finden keine Anwendung auf[3]
- Investmentgesellschaften, i. S. d. § 1 Abs. 11 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
- Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, i. S. d. § 1a Abs. 1 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften oder
- andere Unternehmen, deren einziger Zweck darin besteht, Beteiligungen an anderen Unternehmen zu erwerben und die Verwaltung und Verwertung dieser Beteiligungen wahrzunehmen, ohne dass sie unmittelbar oder mittelbar in die Verwaltung dieser Unternehmen eingreifen. Außer Betracht bleibt hierbei die Ausübung von dem Unternehmen als Aktionär oder Gesellschafter zustehenden Rechten.
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