Zusammenfassung

 
Begriff

Das Handelsgesetzbuch (HGB) teilt Kapitalgesellschaften und die ihnen gleichgestellten Personengesellschaften in 4 Größenklassen ein und gibt dazu 3 Größenmerkmale vor: Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Zahl der Arbeitnehmer.

Je nachdem, in welche Größenklasse ein Unternehmen fällt, zählt es zu den Kleinst-, kleinen, mittelgroßen oder großen Kapitalgesellschaften. Abhängig von der Größenklasse ergeben sich Pflichten oder Erleichterungen, die eine Gesellschaft hinsichtlich der Aufstellung und Veröffentlichung des Jahresabschlusses hat. Je größer ein Unternehmen ist, umso

  • ausführlicher müssen die Unternehmensdaten (§§ 264, 266 HGB) des Wirtschaftsjahres offengelegt werden.
  • höher sind die Ansprüche an die Rechnungslegung, den Prüfungspflicht und die Offenlegung.
 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

1 Folgen aus der Zuordnung zu einer Größenklasse

Von der Zuordnung eines Unternehmens zu einer Größenklasse hängen ab:

  • die Frist, innerhalb derer der Jahresabschluss aufzustellen ist,[1]
  • die Gliederung für den Jahresabschluss,[2]
  • der Umfang der Pflichtangaben im Anhang und Lagebericht,[3]
  • die Prüfung des Jahresabschlusses durch einen Abschlussprüfer[4] und
  • die Offenlegung des Jahresabschlusses[5]

    Offenlegungspflichtige Unternehmen

    Offenlegungspflichtige Unternehmen/Rechtsformen sind:

    • Kapitalgesellschaften: Aktiengesellschaften (AG), Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt – UG haftungsbeschränkt);
    • Personenhandelsgesellschaften, wenn keine natürliche Person der persönlich haftende Gesellschafter ist. Beispielsweise: GmbH & Co KG, GmbH & Co OHG, UG & Co KG. Tritt eine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter ein, entfällt die Offenlegungspflicht;
    • Banken;
    • Versicherungsunternehmen;
    • Emittenten von Vermögensanlagen, § 23 VermAnlG;
    • Investmentvermögen und Kapitalverwaltungsgesellschaften nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB);
    • Energieversorgungsunternehmen;
    • Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz in der Europäischen Union (EU)/im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), z. B. Zweigniederlassungen der im englischen Recht geläufigen Gesellschaftsform der Limited (Ltd.);
    • Nach dem Publizitätsgesetz (PublG) zur Offenlegung verpflichtete Unternehmen. In 3 aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren müssen 2 der 3 nachfolgenden Merkmale erfüllt sein: Bilanzsumme über 65 Mio. EUR, Umsatzerlöse über 130 Mio. EUR, durchschnittlich über 5.000 Beschäftigte.

2 Bestimmung der Größenklasse

2.1 Diese Schwellenwerte gelten

Für die Einteilung in Kleinst-, kleine, mittlere und große Kapitalgesellschaften ist maßgebend, ob bestimmte Größenmerkmale über- oder unterschritten werden. Man spricht daher hier auch von Schwellenwerten.

Maßgebende Größenmerkmale[1] für die Einteilung in Größenklassen sind

  • die Bilanzsumme,
  • die Umsatzerlöse in den 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag,
  • die Zahl der Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt.
 
  Schwellenwerte
Kleinst- kleine mittelgroße große
Kapitalgesellschaften
§ 267a HGB § 267 Abs. 1 HGB § 267 Abs. 2 HGB § 267 Abs. 3 HGB
bis 350.000 EUR bis 6.000.000 EUR bis 20.000.000 EUR über 20.000.000 EUR
bis 700.000 EUR bis 12.000.000 EUR bis 40.000.000 EUR über 40.000.000 EUR
bis 10 bis 50 bis 250 über 250

Tab. 1: Schwellenwerte zur Ermittlung der Größenklassen

Die Einordnung in eine andere Größenklasse erfolgt dann, wenn 2 der 3 Größenklassenmerkmale über- oder unterschritten werden.

2.2 Größenklassen: Einstufung in Kleinst-, kleine, mittelgroße und große Kapitalgesellschaften

2.2.1 Kleinstkapitalgesellschaften

Kleinstkapitalgesellschaften oder Kleinstkapital- & Co-Gesellschaften[1] sind solche, die

  • mindestens 2 Schwellenwerte für Kleinstkapitalgesellschaften nicht überschreiten[2] oder positiv ausgedrückt: höchstens einen dieser Schwellenwerte überschreiten und
  • nicht aufgrund Fiktion große Kapitalgesellschaften sind.

Die für Kleinstkapitalgesellschaften vorgesehenen Erleichterungen finden keine Anwendung auf[3]

  • Investmentgesellschaften, i. S. d. § 1 Abs. 11 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
  • Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, i. S. d. § 1a Abs. 1 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften oder
  • andere Unternehmen, deren einziger Zweck darin besteht, Beteiligungen an anderen Unternehmen zu erwerben und die Verwaltung und Verwertung dieser Beteiligungen wahrzunehmen, ohne dass sie unmittelbar oder mittelbar in die Verwaltung dieser Unternehmen eingreifen. Außer Betracht bleibt hierbei die Ausübung von dem Unternehmen als Aktionär oder Gesellschafter zustehenden Rechten.

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