Größenklassen für Kapitelgesellschaften

Die Europäische Kommission schlägt vor, die Schwellenwerte für die Einstufung der Unternehmensgrößenklassen um mind. 20 % anzuheben. Dies soll bereits zum 1.1.2024 erfolgen. Dies hat Auswirkungen für viele Unternehmen hinsichtlich der anstehenden Nachhaltigkeitsberichterstattung.

Eine Erhöhung der monetären Schwellenwerte in den §§ 267, 267a und 293 HGB ist seit einiger Zeit überfällig. Die Schwellenwerte wurden zuletzt im Jahr 2013 angepasst und die Europäische Kommission ist gem. Artikel 3 Abs. 13 der Bilanzrichtlinie dazu verpflichtet, die Schwellenwerte mindestens alle 5 Jahre zu überprüfen und ggf. im Wege von delegierten Rechtsakten zu ändern, wobei die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Inflationsdaten zu berücksichtigen sind.

Erhöhung der Schwellenwerte ist notwendig

Angesichts der hohen Inflationsraten ist die Anpassung auch dringend nötig, um nicht durch den Inflationseffekt immer mehr Unternehmen in höhere Größenklassen mit deutlich erweiterten Rechnungslegungspflichten rutschen zu lassen. Zudem hat die Kommission einen Abbau von Angabepflichten für Unternehmen um 25 % für diesen Herbst angekündigt und bislang kaum etwas geliefert (außer der Umstellung einiger Formulare auf eine Onlinebearbeitung); vielmehr wurden die Berichtspflichten etwa durch die Nachhaltigkeitsberichterstattung sogar noch deutlich ausgeweitet.

Bestimmung der Größenklassen von Kapitalgesellschaften: Schwellenwerte werden erhöht

Nun hat die Europäische Kommission den Entwurf eines delegierten Rechtsakts zur Änderung der Schwellenwerte in Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2013/34 (Bilanzrichtlinie), die sich auf die o. g. HGB-Paragrafen beziehen, für die Bestimmung der Größenklassen von Kapitalgesellschaften und die Befreiung von der Konzernrechnungslegungspflicht vorgelegt.

Darin schlägt die Europäische Kommission vor, die in der Bilanzrichtlinie genannten monetären Schwellenwerte um mind. 20 % auf die folgende Werte anzuheben:

Kleinst-unternehmen

Kleine Unternehmen

Mittelgroße Unternehmen

Große Unternehmen

Bilanzsumme

≤ 450.000 EUR (aktuell
≤ 350.000 EUR)

≤ 7,5 Mio. EUR möglich (aktuell
≤ 6 Mio. EUR)

≤ 25 Mio. EUR (aktuell
≤ 20 Mio. EUR)

> 25 Mio. EUR (aktuell
> 20 Mio. EUR)

Umsatzerlöse

≤ 900.000 EUR (aktuell
≤ 700.000 EUR)

≤ 15 Mio. EUR möglich (aktuell
≤ 12 Mio. EUR)

≤ 50 Mio. EUR (aktuell
≤ 40 Mio. EUR)

> 50 Mio. EUR (aktuell
> 40 Mio. EUR)

Mitarbeiter

≤ 10 (unverändert)

≤ 50 (unverändert)

≤ 250 (unverändert)

> 250 (unverändert)

Schwellenwerte für kleine Unternehmen dürfen sogar noch höher ausfallen

Den Mitgliedstaaten wird zudem gestattet, Schwellenwerte für kleine Unternehmen in einem gewissen Korridor festzulegen. Diese dürfen jedoch für kleine Unternehmen 7,5 Mio. EUR für die Bilanzsumme und 15 Mio. EUR für die Umsatzerlöse nicht überschreiten. Dies wäre für die Unternehmen an der Schwelle besonders relevant, da kleine Kapitalgesellschaften nicht prüfungspflichtig sind und erhebliche Aufstellungs- und Offenlegungserleichterungen haben.

Neue Schwellenwerte sollen bereits ab 2024 gelten

Die neuen Schwellenwerte sollen bereits für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1.1.2024 beginnen, angewendet werden. Damit dürften viele Unternehmen, die bislang als „große Kapitalgesellschaften“ ab 2025 den Lagebericht um eine Nachhaltigkeitsberichterstattung ergänzen müssen, hiervon als nun mittelgroße Kapitalgesellschaften wieder befreit sein. 

Die Europäische Kommission beabsichtigt, den diesbezüglichen delegierten Rechtsakt im 4. Quartal 2023 anzunehmen. Dieser ist im Anschluss von den EU-Mitgliedstaaten noch umzusetzen, so dass es wohl zu einer rückwirkenden Anwendung der Erleichterungen kommen könnte. Ggf. wird das mit der ausstehenden bis Mitte 2024 nötigen Umsetzung der Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie (CSRD) im HGB vorgenommen.

Der Vorschlag kann bis zum 6.10.2023 kommentiert werden. Der Entwurf des delegierten Rechtsakts ist über das Konsultationsportal der Europäischen Kommission abrufbar.