Schwellenwerte für die Unternehmensgrößenklassen
Eine Erhöhung der monetären Schwellenwerte in den §§ 267, 267a und 293 HGB war 2024 seit einiger Zeit überfällig – die Schwellenwerte wurden zuletzt im Jahr 2013 angepasst und die Europäische Kommission ist gem. Artikel 3 Abs. 13 der Bilanzrichtlinie 2013/34/EU dazu verpflichtet, die Schwellenwerte mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen und ggf. im Wege von delegierten Rechtsakten zu ändern, wobei die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Inflationsdaten zu berücksichtigen sind. Angesichts der zwischenzeitlich hohen Inflationsraten war die Anpassung somit auch dringend nötig, um nicht durch den Inflationseffekt immer mehr Unternehmen in höhere Größenklassen mit deutlich erweiterten Rechnungslegungspflichten rutschen zu lassen.
Umsetzung in deutsches Recht 2024: Zweites Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
Nachdem die EU-Kommission am 21.12.2023 im EU-Amtsblatt (Reihe L) die Delegierte Richtlinie (EU) 2023/2775 mit einer Anhebung der Schwellenwerte für die monetären Größenmerkmale Bilanzsumme und Nettoumsatzerlöse um grundsätzlich 25 % bekannt gemacht hat, wurde dies vom deutschen Gesetzgeber zügig in das HGB integriert. Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften, welches am 16.4.2024 im Bundesgesetzblatt als Nr. 120 veröffentlicht wurde, wurden die von der EU erlaubten Erhöhungen der monetären Schwellenwerte in den §§ 267, 267a und 293 HGB in vollem Umfang umgesetzt und auch das Wahlrecht zur zeitlichen Anwendung wurde voll genutzt.
Möglichkeit der rückwirkenden Anwendung ab Geschäftsjahr 2023
Damit ist eine Erhöhung in Kraft getreten nicht nur planmäßig für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1.1.2024 beginnen, sondern es wurde auch die Möglichkeit einer rückwirkenden Anwendung für Geschäftsjahre eröffnet, die nach dem 31.12.2022 begonnen haben. Nach Art. 93 Abs. 2 EGHGB durften § 267 Abs. 1 und 2, § 267a Abs. 1 und § 293 Abs. 1 Satz 1 HGB in der Neufassung bereits auf Jahres- und Konzernabschlüsse, Lageberichte sowie Konzernlageberichte für das nach dem 31.12.2022 beginnende Geschäftsjahr angewendet werden, jedoch nur insgesamt.
Der Gesetzgeber hat die monetären Schwellenwerte in den §§ 267 und 267a HGB um mind. 25% auf die folgende Werte angehoben:
Kleinst-unternehmen | Kleine Unternehmen | Mittelgroße Unternehmen | Große Unternehmen | |
Bilanzsumme | ≤ 450.000 EUR (statt | ≤ 7,5 Mio. EUR (statt | ≤ 25 Mio. EUR (statt | > 25 Mio. EUR (statt |
Umsatzerlöse | ≤ 900.000 EUR (statt | ≤ 15 Mio. EUR (statt | ≤ 50 Mio. EUR (statt | > 50 Mio. EUR (statt |
Mitarbeiter | ≤ 10 (unverändert) | ≤ 50 (unverändert) | ≤ 250 (unverändert) | > 250 (unverändert) |
Für die Konzernberichterstattung sind als Schwellenwerte in § 293 HGB die folgenden relevant:
Bruttomethode | Nettomethode | |
Bilanzsumme | ≤ 30.000.000 € (statt≤ 24.000.000 €) | > 25.000.000 € (statt > 20.000.000 €) |
Umsatzerlöse | ≤ 60.000.000 € (statt ≤ 48.000.000 €) | > 50.000.000 € (statt > 40.000.000 €) |
Mitarbeiter | > 250 | > 250 |
Rückwirkende Erhöhung für 2023: Prüfungspflicht könnte entfallen sein
Die rückwirkende Erhöhung führte zu der Herausforderung, dass viele Unternehmen, die vorher noch als mittelgroß eingestuft waren, nun aus der Prüfungspflicht fallen. Daher war zu prüfen, ob noch von der Prüfung des Abschlusses für das Geschäftsjahr 2023 zurückgetreten werden konnte oder ob die Prüfung ggf. freiwillig dennoch (weiter) durchgeführt werden sollte.
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Auswirkung auf Nachhaltigkeitsberichterstattung
Zudem waren mit der rückwirkenden Erhöhung der Schwellenwerte ab 2023 viele Unternehmen, die sich zuvor als „große Kapitalgesellschaften“ auf die Ergänzung des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht nach der damals geltenden CSRD ab dem Geschäftsjahr 2025 vorbereitet hatten, als nunmehr „mittelgroße Kapitalgesellschaften“ davon befreit.
Inzwischen ist durch die Omnibus-Initiative (u. a. Änderungsrichtlinie 2026/470, veröffentlicht im EU-Amtsblatt am 26.2.2026) der Anwenderkreis deutlich verkleinert worden: Für haftungsbeschränkte Unternehmen mit über 1.000 Beschäftigten und über 450 Mio. EUR Jahresumsatzerlösen (vorher 250 Beschäftigte und über 40 Mio. EUR Jahresumsatzerlöse) ist zudem der Zeitpunkt der verpflichtenden Erstanwendung auf 2027 verschoben worden.
Für die Bestimmung der Größenklasse bleibt es bei den gesetzlichen Regelungen, dass an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen jeweils mind. zwei der drei Schwellenwerte überschritten sein müssen, um in der jeweiligen Klasse zu sein. Dabei sind die angehobenen monetären Schwellenwerte bereits zurückbezogen anzuwenden, d.h. die für den Stichtag der Prüfung geltenden Werte können auch für die Ermittlung der Vorjahreswerte verwendet werden.
Unternehmensgrößenklassen: Beispiel zur Einstufung bei Ausübung des Wahlrechts zur Anwendung der erhöhten Schwellenwerte schon für das Geschäftsjahr 2023
Eine Kapitalgesellschaft mit kalenderjahrgleichem Geschäftsjahr, die das Wahlrecht zur Anwendung der erhöhten Schwellenwerte schon für das Geschäftsjahr 2023 in Anspruch nimmt, wäre zum 31.12.2023 retrospektiv auf Basis der neuen Schwellenwerte des § 267 HGB als klein einzustufen, wenn sie entweder zum 31.12.2023 und 31.12.2022 oder zum 31.12.2022 und 31.12.2021 mindestens zwei der drei angehobenen Schwellenwerte für mittelgroße Kapitalgesellschaften nicht überschritten hatte. Die Größenklasse im Vorjahr nach den alten Werten ist somit nicht relevant.
Besonderheit für Genossenschaften
Eine Besonderheit ergibt sich für Genossenschaften. Nach dem Vorbild der Übergangsvorschrift zur Einführung der vereinfachten Prüfung (§ 171 GenG) sollen die geänderten Größenmerkmale erstmals auf die vereinfachte Prüfung von Kleinstgenossenschaften für ein frühestens am 31.12.2024 endendes Geschäftsjahr anzuwenden sein. Hintergrund ist nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 20/10428, S. 13), dass die Erhöhung der Größenmerkmale in § 267a Abs. 1 Satz 1 HGB automatisch zu einer Ausdehnung des Anwendungsbereichs der vereinfachten Prüfung nach § 53a GenG führt, so dass als Folgeänderung eine Übergangsregelung im GenG sowie eine entsprechende Anpassung der Inhaltsübersicht erforderlich war.
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