BMJ-Formulierungshilfe zum Übergang auf höhere Schwellenwerte

Die Umsetzung der angekündigten Schwellenwerterhöhung nimmt weiter Fahrt auf. Am 21.12.2023 ist im EU-Amtsblatt (Reihe L) die Delegierte Richtlinie (EU) 2023/2775 der Kommission vom 17.10.2023 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Anpassung der Größenkriterien für Kleinstunternehmen und für kleine, mittlere und große Unternehmen oder Gruppen veröffentlicht worden.

Sie sieht eine Anhebung der Schwellenwerte für die monetären Größenmerkmale Bilanzsumme und Nettoumsatzerlöse um grundsätzlich 25 % vor (Erhöhung der Schwellenwerte für die Unternehmensgrößenklassen ggf. schon ab Geschäftsjahr 2023). Diese Schwellenwerte sind neben der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer maßgeblich für die Einstufung von haftungsbeschränkten Unternehmen als kleinst, klein, mittelgroß und groß - bzw. von Konzernen als klein, mittelgroß und groß. Dadurch soll der Geldentwertung seit der letzten Anhebung vor ca. 10 Jahren Rechnung getragen werden.

EU-Mitgliedsländer können Anwendung früher gestatten

Die angehobenen Schwellenwerte sind erstmals auf Abschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2023 beginnen. Die EU-Mitgliedstaaten können davon abweichend eine Anwendung der angehobenen Schwellenwerte bereits auf Abschlüsse für Geschäftsjahre gestatten, die am oder nach dem 01.01.2023 beginnen (d.h. im Falle eines kalenderjahrgleichen Geschäftsjahres bereits erstmals auf Abschlüsse für 2023).

Die delegierte Richtlinie trat am 24.12.2023 in Kraft und ist anschließend innerhalb von maximal 12 Monaten von den EU-Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen.

BMJ: Formulierungsvorschlag mit Bitte um Stellungnahme

Das BMJ hat umgehend an ausgewählte Institutionen einen Formulierungsvorschlag mit Bitte um Stellungnahme zugesandt, in dem der Übergang eindeutig geregelt werden soll ( Pressemitteilung Nr. 76/2023). Daraus wird deutlich, dass es zu einer Komplettübernahme kommen soll, d.h. die maximal möglichen Erhöhungen sollen ins HGB umgesetzt werden und auch das Wahlrecht zur Anwendung der erhöhten Werte für nach dem 31.12.2022 beginnende Geschäftsjahre soll übernommen werden. Dabei wird auch klargestellt, dass für die Beantwortung der Frage, ob mindestens 2 der 3 Schwellenwerte an den Abschlussstichtagen von 2 aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren (über- oder) unterschritten werden, die angehobenen monetären Schwellenwerte bereits zurückbezogen angewandt werden dürfen, d.h. die für den Stichtag der Prüfung geltenden Werte können auch für die Ermittlung der Vorjahreswerte verwendet werden, die Größenklasse im Vorjahr nach den alten Werten ist somit nicht relevant.

Beispiel: Rückwirkende Einstufung

Beispiel: Eine Kapitalgesellschaft mit kalenderjahrgleichem Geschäftsjahr, die das Wahlrecht zur Anwendung der erhöhten Schwellenwerte schon für das Geschäftsjahr 2023 in Anspruch nimmt, wäre zum 31.12.2023 retrospektiv auf Basis der neuen Schwellenwerte des § 267 HGB-E als klein einzustufen, wenn sie entweder zum 31.12.2023 und 31.12.2022 oder zum 31.12.2022 und 31.12.2021 mindestens 2 der 3 angehobenen Schwellenwerte für mittelgroße Kapitalgesellschaften nicht überschritten hatte.

Stellungnahme des IDW

Das IDW weist in seiner Stellungnahme aber darauf hin, dass das in der Sache grundsätzlich zu begrüßende Wahlrecht zum einen begrenzt werden sollte auf solche Jahres- und Konzernabschlüsse für ein nach dem 31.12.2022 beginnendes Geschäftsjahr, die bis zum Ablauf des Tages der Verkündung des Änderungsgesetzes noch nicht festgestellt bzw. gebilligt worden sind, um einem rückwirkenden Eingreifen in bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens rechtlich einwandfrei abgeschlossene Sachverhalte nicht Vorschub zu leisten. Es wird dabei aber ein gewisses Verzögern der Feststellung und Billigung im gesetzlichen Rahmen durch die gesetzlichen Vertreter für angemessen angesehen. Zum anderen sollte klargestellt werden, ob Unternehmen, die Mutterunternehmen i.S. des § 290 Abs. 1 Satz 1 HGB sind, das Wahlrecht nach Abs. 2 für ihren Jahresabschluss einerseits und ihren Konzernabschluss für dasselbe Geschäftsjahr andererseits nur einheitlich oder unabhängig voneinander in Anspruch nehmen dürfen.

Die Stellungnahme des IDW ist hier abrufbar.

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