Weitere Konkretisierung der Nachhaltigkeitsberichterstattung
Obwohl die Regulierung bereits einen über 200-seitigen Gesetzentwurf, eine über 100 Seiten lange Richtlinie, 284 Seiten an Delegierter Verordnung für den 1. Set an Europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattungstandards (European Sustainability Reporting Standards (ESRS)) sowie in Summe inzwischen weit über 1.000 Seiten an Taxonomie-Verordnungen und Delegierten Rechtsakten dazu umfasst, gibt es immer noch die Notwendigkeit der weiteren Auslegung und Erläuterung.
ESMA: Verbindlichkeit der Leitlinien und FAQs
So hat die EFRAG einige begleitende Leitlinien und Hinweise (häufig gestellte Fragen (FAQ)), die bereits mehrfach ergänzt worden sind (bislang) nur zur freiwilligen Orientierung, da bislang nicht europäische legitimiert, herausgegeben. Die Leitfäden zur Implementierung finden Sie hier, die FAQ-Plattform finden Sie hier. Jetzt hat allerdings die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) zumindest im Rahmen der Finalisierung von Leitlinien zum Enforcement in der Nachhaltigkeitsberichterstattung (Final Report on Guidelines on Enforcement of Sustainability Information) die EFRAG-Implementierungsleitfäden und die FAQs als relevant bezeichnet, so dass aus der bisherigen Unverbindlichkeit eine größere Verbindlichkeit erwächst (weitere Informationen hier), womit diese etwa auf das Niveau eines IDW-Prüfungsstandards gehoben werden.
Europäische Kommission: Neue FAQs zur Nachhaltigkeitsberichterstattung
Am 7.8.2024 hat nun auch die Europäische Kommission selber FAQ zur Auslegung bestimmter Regelungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung in Form einer sog. „Draft Commission Notice“ veröffentlicht. Darin aufgeführt sind unter anderem Fragen und Antworten zu den Anforderungen der Corporate Social Responsibility Directive (CSRD) und der Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR). Zudem enthalten die FAQ eine begrenzte Anzahl von Klarstellungen bezüglich der Auslegung einiger Bestimmungen des ersten Satzes der ESRS, bei denen die Kommission eine rechtliche Auslegung für notwendig erachtet. Der Entwurfsstand ist hier abrufbar.
Abstimmung von Finanz- und Nachhaltigkeitsberichterstattung
Zudem gewinnt die Diskussion um eine Abstimmung von Finanzberichterstattung und Nachhaltigkeitsberichterstattung auch dadurch an Fahrt, als dass die Nachhaltigkeitsaspekte für (potenzielle) Investoren und andere Stakeholder eine immer wichtigere Rolle spielen – und damit auch vom IASB – bislang insbesondere klimabezogene Risiken und ihre Auswirkungen auf die Finanzberichterstattung – in den Blick genommen werden: Ende Juli wurde der Entwurf ED/2024/6 „ Klimabezogene und sonstige Unsicherheiten im Abschluss (Vorgeschlagene erläuternde Beispiele)“ vorgelegt.
Auch von der ESMA wurden diese Verbindungen bereits aufgegriffen. Genau wie beim Enforcement der Finanzberichte für das Geschäftsjahr 2022 sollen die nationalen Enforcement-Stellen auch im Jahr 2023 in den IFRS-Abschlüssen ein Hauptaugenmerk auf die Berücksichtigung von klimabezogenen und anderen umweltbezogenen Sachverhalten (u.a. Wertminderungen nicht-finanzieller Vermögenswerte, Rückstellungen, Energielieferverträge) legen. Wichtig ist insbesondere die Konsistenz der Angaben im IFRS-Abschluss (inkl. Lagebericht) mit den Angaben in der 2023 zum letzten Mal zu erfolgenden nichtfinanziellen Berichterstattung (ab 2024 wird dann eine Nachhaltigkeitserklärung verpflichtend im Lagebericht aufzunehmen sein). Das ESMA Public Statement European common enforcement priorities for 2023 annual financial reports ist hier abrufbar.
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Grenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter
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