Was bei einem Forderungsverzicht gegen Besserungsschein eines Gesellschafters gilt

Praxis-Hinweis: Worauf es bei der bilanziellen Behandlung ankommt
Die Entscheidung ( BFH, Urteil v. 19.11.2024, VIII R 8/22) hat einige interessante Aspekte eines Forderungsverzichts gegen einen Besserungsschein zum Gegenstand. Hierbei verzichtet ein Gläubiger – oftmals ein Gesellschafter – auf eine Forderung, da die Gesellschaft nicht zu Zahlung in der Lage ist. Gleichzeitig wird vereinbart, dass die Forderung wieder aufleben soll, sollte sich die wirtschaftliche Situation wieder bessern und die Gesellschaft zur Zahlung in der Lage sein. Dies ist der sogenannte Besserungsfall. Die steuerlichen Aspekte der Entscheidung sollen hierbei nur am Rande beleuchtet werden.
Für die Bilanzierung ist dies wichtig:
- Es muss erkannt werden, dass bei einem Verzicht gegen einen Besserungsschein der Forderungsverzicht in voller Höhe in dem Moment des Verzichts eintritt.
- Die Gesellschaft hat einen Ertrag,
- der Verzichtende hat einen Verlust.
- Tritt der Besserungsfall ein, lebt die Forderung wieder auf und ist in diesem Zeitpunkt einzubuchen
Der Forderungsverzicht gegen Besserungsschein bereitet damit handelsbilanziell wenig Probleme. Zu denken ist höchstens an die Angabe im Anhang zum Jahresabschluss. Problematisch ist hingegen die steuerliche Behandlung des Forderungsverzichts. Hier gibt es einige Punkte zu beachten, die es zwingend erscheinen lassen, dass vor einem Verzicht der Sachverhalt durch einen Fachmann geprüft wird.
In dem Streit mit dem Finanzamt ging es um die steuerliche Behandlung des Verlusts
Der Kläger war Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, der er verschiedene Darlehen gewährte. Im Jahr 2009 verzichtete er auf seine Ansprüche aus diesen Darlehen aus wirtschaftlichen Gründen. Der Verzicht erfolgte unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Gesellschaft wieder in der Lage sei, die Darlehen zurückzuzahlen. In diesem Fall sollte das Darlehen wieder aufleben und der Kläger zur Einzahlung erhaltener Beträge in die freien Rücklagen verpflichtet sein.
Die GmbH verbuchte den Verzicht im Jahr 2009 in voller Höhe als Ertrag. Trotzdem erwirtschaftete die GmbH im Jahr 2009 und den Folgejahren erhebliche Verluste. Im Jahr 2013 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger machte den Verlust aus dem Darlehensverzicht im Jahr 2009 als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit geltend.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, der Darlehensverzicht stelle eine verdeckte Einlage in die GmbH dar und sei deshalb nicht als Werbungskosten anzuerkennen. Das Finanzgericht urteilte, der Verlust aus dem Darlehensverzicht sei nicht als Werbungskosten anzuerkennen, sondern primär durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst gewesen. Der werthaltige Teil des Verzichts sei als verdeckte Einlage anzusehen, der nicht werthaltige Teil als Verlust aus Kapitalvermögen im Jahr 2009. Das Finanzamt wandte sich gegen diese Entscheidung an den BFH, da es der Auffassung war, der Verlust aus dem Verzicht könne erst in dem Jahr geltend gemacht werden, in dem festgestanden habe, dass es nicht zu einem Wiederaufleben des Darlehens kommen werde. Dies sei nicht das Jahr 2009 gewesen.
BFH gab dem Finanzgericht Recht: Kein Werbungskostenabzug
Der BFH wies die Revision des Finanzamts als unbegründet ab. Das Finanzgericht hat zutreffend entschieden, dass der Forderungsverzicht nicht zu Werbungskosten aus nicht selbständiger Arbeit geführt hat. Der Darlehensverzicht ist vorrangig aus dem Gesellschaftsverhältnis veranlasst gewesen. Zutreffend ist auch, dass der werthaltige Teil der Forderung, auf die verzichtet wurde, als verdeckte Einlage anzusehen ist. Diese verdeckte Einlage führt zu nachträglichen Anschaffungskosten des Gesellschafters. Der Verzicht auf den nicht werthaltigen Teil der Forderung führt zu einem Verlust. Dieser Verlust ist hierbei bereits im Jahr des Verzichts entstanden. Tritt der Besserungsfall ein, lebt die Forderung wieder auf. Insofern war der Verzicht bei der GmbH und dem Kläger im Jahr 2009 in voller Höhe zu berücksichtigen.
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