OFD und BFH: Leasingsonderzahlung EÜR

Wann ist die Leasingsonderzahlung im Zahlungsjahr als Betriebsausgabe abzugsfähig?

Bei Einnahmen-Überschuss-Rechnern dürfen betrieblich veranlasste Ausgaben grundsätzlich in dem Kalenderjahr als Betriebsausgaben abgezogen werden, in dem sie geleistet worden sind. Das so genannte Zu- und Abflussprinzip ist in § 11 EStG geregelt. Bei Leasingsonderzahlungen gibt es aber Besonderheiten. 

Pkw

Leasingsonderzahlung als vorausgezahltes Nutzungsentgelt

Eine Leasingsonderzahlung ist, wenn sie der Minderung der laufenden Leasingraten dient, üblicherweise ein vorausgezahltes Entgelt für die Nutzungsüberlassung eines Leasinggegenstands.

Abflussprinzip als Grundsatz

Das Abflussprinzip nach § 11 EStG besagt, dass Ausgaben grundsätzlich in dem Kalenderjahr zu berücksichtigen sind, in dem sie geleistet werden. Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) kann der Steuerpflichtige bei entsprechender betrieblicher Nutzung des Leasinggegenstands eine Leasingsonderzahlung im Zeitpunkt der Zahlung (§ 11 Abs. 2 Satz 1 EStG) grundsätzlich in voller Höhe als Betriebsausgabe abziehen.

Einschränkung Abflussprinzip § 11 EStG bei einem Vorauszahlungszeitraum von mehr als 5 Jahren

§ 11 Abs. 2 Satz 3 EStG gibt an, dass Sonderzahlungen, die für Nutzungsüberlassungen von mehr als 5 Jahren im Voraus geleistet werden, gleichmäßig auf den Vorauszahlungszeitraum verteilt werden müssen. Wird also die Leasingsonderzahlung als Nutzungsentgelt für einen Zeitraum von mehr als 5 Jahren im Voraus geleistet, ist sie nach § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG gleichmäßig auf den Vorauszahlungszeitraum zu verteilen. 

Wird die Leasingsonderzahlung für einen Nutzungsüberlassungszeitraum von höchstens 5 Jahren im Voraus geleistet, schreibt § 11 EStG grundsätzlich keine Verteilung vor. Es gibt nach aktueller BFH-Rechtsprechung aber Besonderheiten zu beachten.

BFH: Abzug der Leasingsonderzahlung bei Nutzungseinlage

Der BFH (BFH, Urteil vom 12.3.2024, VIII R1/21) hat klargestellt, dass bei einem für 36 Monate geleasten Fahrzeug, das nicht dauerhaft zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wurde und dessen Kosten im Rahmen einer Nutzungseinlage geltend gemacht wurden, nur ein bestimmter Anteil der Leasingsonderzahlung als Betriebsausgabe absetzbar war. Im Urteilsfall minderte die Leasingsonderzahlung die monatlichen Raten des Leasingvertrags. Die Leasingsonderzahlung war in diesem Fall nicht sofort komplett abzugsfähig, sondern der Betriebsausgabenabzug war sowohl zeitanteilig als auch nach dem Verhältnis der betrieblich gefahrenen Kilometer zur Jahresgesamtfahrleistung zu ermitteln.

Hinweis: BFH zur Kostendeckelung bei Ermittlung des privaten Nutzungsanteils

Der BFH hat es in einem Urteil ( BFH Urteil vom 17.05.2022 - VIII R 26/20 ) nicht beanstandet, wenn für Zwecke der Ermittlung des privaten Nutzungsanteils bei Anwendung der Billigkeitsregelung der Kostendeckelung im Rahmen der 1 %-Regelung eine Leasingsonderzahlung bei Einnahmenüberschuss-Rechnern über den Leasingzeitraum verteilt wird.


Schlagworte zum Thema:  Einnahmenüberschussrechnung , Leasing
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