IFRS Rechnungslegung

Fachlicher Hinweis des IDW zu den Auswirkungen des Nahost-Krieges


IFRS

Das Institut der deutschen Wirtschaftsprüfer (IDW) hat am 6. März 2026 einen Fachlichen Hinweis zu den Auswirkungen des Nahost-Krieges auf die Rechnungslegung und deren Prüfung veröffentlicht. Hiermit sollen Unternehmen und Wirtschaftsprüfern eine erste Orientierung zu Fragen geboten werden, die sich für Abschlüsse und Lageberichte stellen können, deren Aufstellung oder Prüfung in zeitlicher Nähe zum Ausbruch des Konflikts erfolgt. Im Fokus dieser News steht die Rechnungslegung nach IFRS.

Der Fachliche Hinweis geht unter anderem darauf ein, wie Auswirkungen des Nahost-Kriegs ab dem 28.02.2026 auf die finanzielle und nicht-finanzielle Berichterstattung zum Stichtag 31.12.2025 zu berücksichtigen sind sowie in diesem Kontext auf etwaige Berichterstattungspflichten im Anhang. Adressiert werden sowohl Fragen zur HGB- als auch IFRS-Rechnungslegung. Weitere relevante Fragen und Antworten des Fachlichen Hinweises betreffen die Auswirkungen des Nahost-Krieges auf die Lageberichterstattung sowie deren Bedeutung für die nicht-finanzielle Berichterstattung zum 31.12.2025, wenn die freiwillig unter Anwendung der ESRS als Rahmenwerk erfolgt. Das IDW wird bei Bedarf den Fachlichen Hinweis ergänzen.

IFRS: Nahost-Krieg als nicht zu berücksichtigendes Ereignis

Das IDW kommt in dem fachlichen Hinweis zu dem Ergebnis, dass der Nahost-Krieg aufgrund des Stichtagsprinzips in einem IFRS-Abschluss als nicht zu berücksichtigendes Ereignis i.S.d. IAS 10 einzustufen ist. Entsprechend hatte das IDW bereits in Vergangenheit den Ausbruch der Corona-Pandemie oder den Russland-Ukraine-Krieg als nicht zu berücksichtigende Ereignisse eingestuft. Der Nahost-Krieg ist damit grundsätzlich erst in der (Konzern-)Bilanz und (Konzern-)Gewinn und Verlustrechnung von Abschlüssen mit Stichtagen nach dem 27.2.2026 zu berücksichtigen. Nichts anderes gilt für die HGB-Rechnungslegung.

IFRS-Abschluss: Das gilt es im Anhang zu beachten

Soweit ein IFRS-Abschluss vor dem 28.2.2026 noch nicht aufgestellt war, ist jedoch gem. IAS 10.21 über wesentliche nicht zu berücksichtigende Ereignisse im Anhang zu informieren. Hierbei ist über die Art des Ereignisses zu berichten sowie zusätzlich eine Schätzung der finanziellen Auswirkungen des Ereignisses oder die Tatsache im Anhang anzugeben, dass eine solche Schätzung nicht möglich ist. Ob der Kriegsausbruch (und die damit einhergehenden unmittelbaren und mittelbaren wirtschaftlichen Konsequenzen) für das jeweilige Unternehmen wesentlich sind, muss im Einzelfall entschieden werden. Von Bedeutung werden dabei für viele Unternehmen weniger unmittelbare als vielmehr die mittelbaren Auswirkungen des Krieges auf die Weltwirtschaft etwa aufgrund gestiegener Rohölpreise, Lieferkettenprobleme oder verminderte Wachstumserwartungen sein. In einem (Konzern-)Anhang eines handelsrechtlichen (Konzern-)Abschlusses sind diesbezüglich die Angaben zu einem „Vorgang von besonderer Bedeutung“ nach § 285 Nr. 33 bzw. § 314 Abs. 1 Nr. 25 HGB zu beachten.

Überlegungen zur Annahme der Unternehmensfortführung

Das IDW weist zudem darauf hin, dass eine Verschlechterung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nach dem Abschlussstichtag ein Hinweis darauf sein kann, dass überprüft werden muss, ob die Aufstellung des Abschlusses unter der Annahme der Unternehmensfortführung noch angemessen ist (IAS 10.15). Dies ist insoweit von Bedeutung, als bei einer Abkehr von der Annahme der Unternehmensfortführung das oben angeführte Stichtagsprinzip nicht gilt.

Soweit diese Annahme aufrechterhalten werden kann, ist in diesem Kontext zu beachten, dass nach IAS 1.25 das Management über bestehende wesentliche Unsicherheiten zu berichten hat, die sich auf Ereignisse oder Gegebenheiten beziehen, die erhebliche Zweifel an der Fähigkeit zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen. Das IDW verweist dazu auch auf die von der IFRS Foundation am 13.01.2021 veröffentlichten Hinweise für die Beurteilung der Going-Concern-Prämisse und zu den erforderlichen Angaben. Hierbei können auch die übergreifenden Angabepflichten nach IAS 1, etwa die die Angaben nach IAS 1.122 über Ermessensentscheidungen, die das Management getroffen hat oder zu Quellen von Schätzunsicherheiten gemäß IAS 1.125-133 relevant sein.

Entsprechende Überlegungen sind auch in einem handelsrechtlichen Abschluss vorzunehmen. Zudem ist im Fall der Aufstellung eines (Konzern)Lageberichts über bestandsgefährdende Risiken im (Konzern)Lagebericht zu berichten, wobei die Risiken explizit als bestandsgefährdend zu benennen sind (DRS 20.148).

IFRS: anstehende Zwischenberichterstattungen

Die bilanziellen Auswirkungen des Nahost-Krieges werden sich für die meisten nach IFRS bilanzierenden Unternehmen erstmals in der kommenden Zwischenberichterstattung niederschlagen.

Diese neuerliche Krise reiht sich ein in eine ganze Reihe von geopolitischen und makroökonomischen Risiken, die die letzten Jahre geprägt haben, beginnend mit dem Ausbruch der Corona-Pandemie, über den Ukraine-Krieg bis zuletzt im Sommer 2025 die von den USA eingeführten Zölle. Insoweit sind viele der durch den Nahost-Krieg für die Finanzberichterstattung auftretenden Fragen – leider – nicht neu

Der Fachliche Hinweis geht nicht explizit auf diese Fragen ein. Vielmehr verweist das IDW auch auf die analog anwendbaren Fachlichen Hinweise zu den Auswirkungen des Russland-Ukraine Kriegs auf die Rechnungslegung und deren Prüfung (adressiert ebenfalls sowohl Fragen zur HGB- als auch IFRS-Rechnungslegung).

IAS 36 – Wertminderung von Vermögenswerten

Vieler der dort adressierten Fragen stellen sich vorliegend auch vor dem Hintergrund des Nahost-Krieges. Zu nennen sind etwa Werthaltigkeitsüberlegungen für Vermögenswerte im Anwendungsbereich des IAS 36, wie immaterielle Vermögenswerte, einschließlich Geschäfts- oder Firmenwert, oder Sachanlagen. Auch in der Zwischenberichterstattung ist zu prüfen, ob Anhaltspunkte für eine Wertminderung vorliegen. Werthaltigkeitsüberlegungen sind dabei nicht auf im Nahen Osten belegene Vermögenswerte beschränkt. Auch bei einer (lediglich) mittelbaren Betroffenheit (z.B. Lieferkettenprobleme, Konjunktureinbrüche, verminderte Wachstumserwartungen) ist eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines oder mehrerer Anhalts-punkte für eine Wertminderung gegeben. Soweit entsprechende Anhaltspunkte identifiziert werden, ist grundsätzlich der erzielbare Betrag für die betroffenen Vermögenswerte bzw. zahlungsmittelgenerierenden Einheiten zu ermitteln. Wie schon im Russland-Ukraine-Krieg wird diese Ermittlung eine erhebliche Herausforderung darstellen, da sowohl Ausmaß und Dauer als auch Folgen des Krieges derzeit schwer prognostizierbar sind. Umso mehr empfiehlt es sich, auch in einem Zwischenabschluss die Annahmen und Schätzungen des Managements umfassend im Anhang zu erläutern.

Zwischenberichterstattung: Anhangangaben

Neben bilanziellen Fragen werden auch bestimmte Anhangangaben in der anstehenden Zwischenberichterstattung besonders zu würdigen sein. So ist gemäß den Angabepflichten nach IAS 34.15-15C über solche Ereignisse und Geschäftsvorfälle zu berichten, die erheblich sind für das Verständnis der Veränderungen, die seit dem Ende des letzten Geschäftsjahres hinsichtlich der Vermögens-, Finanz- und Ergebnislage des Unternehmens eingetreten sind. Zu empfehlen ist, sich dabei an den Angaben zu orientieren, die auch in einem Abschluss zum Geschäftsjahresende zu machen sind.

Fachlicher Hinweis zu den Auswirkungen des Nahost-Kriegs auf Rechnungslegung und Prüfung


Schlagworte zum Thema:  IFRS , IDW , Rechnungslegung
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