EU-Kommission verabschiedet delegierten Rechtsakt der überarbeiteten ESRS („Simplified ESRS“)
Grundlage für den Konsultationsentwurf ist der fachliche Ratschlag zur Überarbeitung des ESRS Set 1, den EFRAG am 30.11.2025 an die EU-Kommission übergeben hatte.
Prozess der Vereinfachung von ESRS Set 1 zu den „Simplified ESRS“
Die Europäische Kommission hat als Teil des angekündigten Bürokratieabbaus mit der Omnibus-Initiative vom 26.2.2025 auch die Vereinfachung der Europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards (ESRS) angekündigt. Beauftragt wurde die EFRAG, den bereits als delegierte Verordnung bekannt gemachten ESRS Set 1 umfassend zu überarbeiten. Am 3.12.2025 erfolgte die Veröffentlichung der am 30.11.2025 an die EU-Kommission übergebenen Entwürfe für die vereinfachten Standards. Diese wurden von der EU-Kommission noch weiter mit verschiedenen Stakeholdern diskutiert und in nochmals überarbeiteter Form zur Konsultation gestellt. Obwohl die Kommission die Ergebnisse noch prüfen und einarbeiten musste, wurde der delegierte Rechtsakt mit nur punktuellen Änderungen gegenüber der Konsultationsfassung bereits am 3. Juli 2026 verabschiedet. Die Bekanntmachung in allen Amtssprachen der EU ist nach kurzfristiger letzter Abstimmung mit Parlament und Rat in zwei Monaten zu erwarten. Das europäische Parlament und der Rat der EU haben eine zweimonatigen Prüfungsfrist, die um weitere zwei Monate verlängert werden könnte, was aber unwahrscheinlich ist. Wenn innerhalb dieser Frist keine Einwände erhoben werden, tritt die delegierte Verordnung in Kraft.
Es ist vorgesehen die vereinfachten Standards für das Geschäftsjahr 2027 anwendungspflichtig werden zu lassen, für das Geschäftsjahr 2026 gibt es die Möglichkeit zu einer freiwilligen vorzeitigen Anwendung, aber nur insgesamt. Dies ist insbesondere für die Unternehmen der 1. Welle der Verpflichtung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung – d.h. die bestimmten kapitalmarktorientierten Unternehmen (in Deutschland erst nach der Umsetzung der CSRD in das HGB) – reichlich spät, da diese sich an die bereits bekannt gemachten ESRS zu halten haben, bis die geänderten ESRS bekannt gemacht werden.
ESRS simplified in der Praxis – Änderungen und Erleichterungen unter der Lupe Die überarbeiteten Standards verringern den Berichtsaufwand erheblich – durch strukturelle Vereinfachungen und inhaltliche Änderungen. Es stellt sich die Frage: Was gilt noch, was ändert sich – und was ist jetzt konkret zu tun, um Ressourcen gezielt einzusetzen und sich einen Handlungsvorsprung zu sichern? Ihre erfahrenen Referierenden des Teams Sustainability Services der BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geben Ihnen strukturiert und praxistauglich Orientierung zu den regulatorischen Änderungen. Sie ordnen die Änderungen fachlich fundiert ein und zeigen Ihnen, was diese konkret für Ihre Berichterstattungspraxis bedeuten. |
Formal große Reduktion, wenig echte inhaltliche Reduktion?
Die Herausforderung bei der Vereinfachung der ESRS bestand darin, dass einerseits die Kommission eine erhebliche Erleichterung/Reduzierung der Angabevorgaben gefordert hat, andererseits aber die konkreten Inhalte der Nachhaltigkeitsberichterstattung insb. in den Art. 19a und 29a BilanzRL i.d.F. der mit Richtlinie EU/2026/470 geänderten CSRD fast unverändert gelassen hat. Somit hat bereits die EFRAG zwar formal große Reduktionen der ESRS mit beindruckenden Zahlen vorgelegt - alle 12 ESRS wurden grundlegend überarbeitet und die Anzahl der Datenpunkte (viele davon stehen weiterhin unter dem Wesentlichkeitsvorbehalt) um 61 % gekürzt. Allerdings gibt es wenig echte inhaltliche Reduktion, da die Themenfelder durch die Verknüpfung mit den Vorgaben der CSRD, die lediglich in den ESRS ausgelegt werden, nicht geändert wurden.
Am deutlichsten wird dies bei der Liste der Nachhaltigkeitsthemen, die in den ESRS behandelt werden. Diese enthielt in der bekannt gemachten Fassung in ESRS 1.AR63 noch detaillierte Unter-Unter-Themen, die nun in der verabschiedeten Neufassung als Anhang A zu ESRS 1 aufgelöst wurden – zumeist allerdings, indem dies Themen nun einfach bei den bereits bislang benannten Unterthemen integriert wurden. Neu hinzugekommen ist, dass nun auch bei ESRS G1 (7/2026) insbesondere auf verspätete Zahlungen an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) einzugehen ist – wenn wesentlich.
Fair Presentation und vereinfachte Wesentlichkeitseinschätzung
Die vereinfachten ESRS durch die EFRAG legen den Fokus auf nützliche Informationen durch stärkere Relevanzfilter und das der Finanzberichterstattung entliehene Konzept der fair presentation, um die um die Compliance-Belastung zu reduzieren. Die Wesentlichkeitseinschätzung wurde vereinfacht, um den Verwaltungsaufwand zu minimieren und die Nützlichkeit der Informationen zu erhöhen. Konkret sind nach ESRS 1.23 (7/2026) Informationen dann wesentlich, wenn das Weglassen, die falsche Darstellung oder die Verschleierung dieser Informationen voraussichtlich Auswirkungen haben könnte auf:
- Entscheidungen, die Hauptnutzer von Finanzberichten für allgemeine Zwecke auf der Grundlage dieser Berichte, einschließlich des Jahresabschlusses und des Nachhaltigkeitsberichts, in Bezug auf die Bereitstellung von Ressourcen für das Unternehmen treffen; oder
- wenn sie für Entscheidungen, einschließlich fundierter Bewertungen, erforderlich sind, die andere Nutzer von allgemeinen Nachhaltigkeitserklärungen auf Grundlage der Nachhaltigkeitserklärung hinsichtlich der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen des Unternehmens und deren Management treffen.
Weitere Änderungen an Set 1
Der Druck auf Daten aus der Wertschöpfungskette wurde verringert, indem die Präferenz für direkte Daten entfernt wurde, es können somit auch Schätzungen und indirekte Daten verwendet werden. Dies stellt nicht zuletzt die Verbindung zu dem VSME ESRS (nun VS genannt) her, da dieser – wenn er von der EU als Empfehlung bekannt gemacht wird – eine Beschränkung der Informationsnachfrage in der Wertschöpfungskette bewirken soll. Diese Änderungen wurden nur möglich, da hier die CSRD mit Richtlinie (EU) 2026/470 grundlegend geändert wurde.
Zudem wurden Proportionalitätsmechanismen eingeführt und gezielten Übergangsfristen für schwierige Offenlegungen geschaffen. Künftig soll eine flexiblere, prinzipienbasierte Berichterstattung zu Richtlinien, Maßnahmen und Zielen mit einem stärkeren Fokus auf das Management von Nachhaltigkeitsfragen zur Anwendung finden.
Mit der Überarbeitung wird – im Rahmen des innerhalb der CSRD möglichen – eine Verbesserung der Interoperabilität mit dem ISSB durch Angleichung gemeinsamer Offenlegungen und verbesserte GHG-Grenzen vorgeschlagen. Es wird eine klare Abgrenzung zwischen eigenen Betrieben und der Wertschöpfungskette, mit einer Vereinfachung der Berichtsarchitektur vorgeschlagen. Zudem bekommt das Prinzip „unverhältnismäßige Kosten oder Aufwand“ über den IFRS-Anwendungsbereich hinaus größere Bedeutung, was die EFRAG allerdings nur als Klarstellung verstanden wissen will.
Änderungen der EU-Kommission
Die Unterschiede der Fassung der EFRAG von 11/2025 und der aktuellen von 7/2026 der EU-Kommission, erfolgten mit dem vorrangigen Ziel, die Anwendung der Standards zu erleichtern, indem bestimmte Bestimmungen präzisiert und den Unternehmen gewisse zusätzliche Flexibilitäten eingeräumt werden. Die wichtigsten diesbezüglichen Änderungen, die nur unwesentlich abweichen von der zur Konsultation gestellten Fassung, betreffen folgende Punkte:
- Wesentlichkeit und Wesentlichkeitsbeurteilung: Der verabschiedete Text stellt klar, dass von dem Unternehmen nicht erwartet wird, den spezifischen Informationsbedarf jedes einzelnen Adressaten zu erfüllen. Er betont, dass das Ziel der Standards darin besteht, die Berichterstattung von Informationen sicherzustellen, die für die Adressaten entscheidungsrelevant sind. Der Text führt eine klare Definition des Begriffs „fundierte Beurteilung“ ein. Er legt fest, dass Unternehmen keine Informationen berichten „dürfen“, die nicht wesentlich sind, außer unter bestimmten klar definierten Umständen, anstatt festzulegen, dass das Unternehmen „nicht verpflichtet ist“, Informationen zu berichten, die nicht wesentlich sind. Schließlich wird in einer neuen Bestimmung betont, dass der „Top-down“-Ansatz bei der Wesentlichkeitsbeurteilung es dem Unternehmen ermöglicht, unnötigen Aufwand zu vermeiden und generell darauf zu verzichten, die Wesentlichkeit jeder einzelnen Auswirkung, jedes Risikos oder jeder Chance zu bewerten.
- Wahrheitsgetreue Darstellung: Der verabschiedete Text stellt klar, dass die wahrheitsgetreue Darstellung für die gesamte Nachhaltigkeitserklärung gilt und nicht für jeden einzelnen Datenpunkt. Er stellt zudem deutlicher fest, dass die Anwendung der ESRS zu einer wahrheitsgetreuen Darstellung führt. Die Änderungen in Bezug auf Wesentlichkeit und Wesentlichkeitsbeurteilung werden auch die Anwendung des Grundsatzes der wahrheitsgetreuen Darstellung erleichtern.
- Aggregations- und Disaggregationsgrad: Der verabschiedete Text räumt dem Unternehmen einen größeren Ermessensspielraum hinsichtlich der Notwendigkeit ein, bei der Durchführung der Wesentlichkeitsbeurteilung spezifische geografische Kontexte zu berücksichtigen. Er stellt zudem klar, dass der Disaggregationsgrad für die Wesentlichkeitsbeurteilung nicht bedeutet, dass Informationen auf demselben Disaggregationsgrad ausgewiesen werden müssen.
- Auslassung von Informationen: Der verabschiedete Text enthält neue Bestimmungen, die aus der Omnibus-I-Richtlinie abgeleitet sind und es Unternehmen ermöglichen, unter bestimmten Umständen bestimmte Informationen wegzulassen, einschließlich Informationen, die der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens ernsthaft schaden könnten.
- Voraussichtliche finanzielle Auswirkungen: Der verabschiedete Text stellt fest, dass die Berichterstattung über voraussichtliche finanzielle Auswirkungen wahrscheinlich Schätzungen beinhaltet und dass diese in Zukunft angesichts neuer Informationen aktualisiert werden können, ohne dass dies einen „Fehler“ in der Berichterstattung darstellt. Er stellt zudem klar, dass die Bestimmungen, die es Unternehmen ermöglichen, unter bestimmten Umständen bestimmte Informationen wegzulassen, einschließlich Informationen, die der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens ernsthaft schaden könnten, auch für die Berichterstattung über voraussichtliche finanzielle Auswirkungen gelten. Für sowohl qualitative als auch quantitative Informationen werden die Übergangserleichterungen um ein zusätzliches Jahr verlängert.
- Treibhausgasemissionen: Der vorgeschlagene Text passt sich stärker an globale Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung an, indem er den Unternehmen die Flexibilität einräumt, bei der Festlegung des anzuwendenden Berichtsrahmens entweder den Ansatz der finanziellen Kontrolle oder den Ansatz der operativen Kontrolle zu verwenden.
- Klimatransitionspläne: Der vorgeschlagene Text verpflichtet Unternehmen, die Klimatransitionspläne mit Zielen vorlegen, die nicht mit dem 1,5-Grad-Ziel vereinbar sind, dies transparent darzulegen.
- Mikroplastik: Der vorgeschlagene Text beschränkt die Offenlegungspflicht auf primäres Mikroplastik. Aus Gründen der Durchführbarkeit und Verhältnismäßigkeit verlangt er von den Unternehmen nicht, Kennzahlen zu sekundärem Mikroplastik zu berichten.
- Emission von Schadstoffen: Es wird festgelegt, dass die Entscheidung darüber, welche Schadstoffe für Berichtszwecke wesentlich sind, nach einer betriebswirtschaftlichen Bewertung getroffen werden sollte, die die Tätigkeiten und den Tätigkeitsbereich des Unternehmens berücksichtigt.
- Besonders besorgniserregende Stoffe: Eine neue Übergangsregelung von einem Jahr für die Berichterstattung über besonders besorgniserregende Stoffe für Unternehmen, die Verwender von Erzeugnissen sind, die solche Stoffe enthalten, wird eingeführt.
- Kohärenz mit der Richtlinie über die Sorgfaltspflicht von Unternehmen im Bereich der Nachhaltigkeit („CSDDD“ – Richtlinie (EU) 2024/1760): Der Text enthält eine Reihe technischer Änderungen in Bezug auf die Sorgfaltspflicht, um eine bessere Angleichung an die CSDDD zu gewährleisten.
- Vorfälle im Zusammenhang mit Menschenrechten und Diskriminierung: Der Text stellt klar, dass nur „fundiert verifizierte“, d.h. begründete Fälle gemeldet werden sollen und dass nicht jeder Fall zwangsläufig ein begründeter Fall ist. Zudem wird der Verweis auf „eingeleitete“ gerichtliche und außergerichtliche Verfahren gestrichen.
- Vermögensverwaltungsaktivitäten: Der verabschiedete Text enthält neue Bestimmungen, die es Finanzinstituten ermöglichen, Informationen zu Investitionen, die sie im Rahmen eines mit Kunden vereinbarten Mandats unter Wahrung einer treuhänderischen Pflicht verwalten, nicht in ihrer Nachhaltigkeitserklärung offenzulegen haben. Diese Investitionen sind vorwiegend für die Tätigkeiten der Kunden von Bedeutung, nicht jedoch für die Tätigkeiten des in deren Namen handelnden Unternehmens. Zudem werden die für diese Investitionen relevanten Nachhaltigkeitsaspekte auf EU-Ebene durch die Verordnung (EU) 2019/2088 sowie die delegierten Verordnungen (EU) 2017/565 und (EU) 2017/593 geregelt. Diese neuen Bestimmungen zielen darauf ab, einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand sowie Doppelungen bei den Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung zu vermeiden.
Insgesamt erfolgt somit eine weitere Vereinfachung zur EFRAG-Fassung von 11/2025, nicht aber zur Konsultationsfassung von 5/2026.
Stellungnahmen zu Konsultation
Insgesamt sind bis zum 3. Juni 2026 453 Stellungnahmen eingegangen. Im Allgemeinen wird der Vereinfachungspfad zwar grundsätzlich durchgehend begrüßt, allerdings verlaufen die Verbesserungsvorschläge entlang zweier gegenläufiger Achsen:
- Institutionen, die die Ersteller- und Berufsstandsseite repräsentieren, beanstanden die verbleibende Belastung oft als weiterhin zu hoch und zahlreiche Bestimmungen als nicht hinreichend rechtssicher.
- Verbände, die die Interessen der Investorenseite vertreten, warnen vor einer Aushöhlung der Entscheidungsrelevanz.
Beachtenswert ist hierbei, dass die Kritik grundsätzlich weniger an einzelnen Datenpunkten, als vielmehr an konzeptionellen Grundbegriffen ansetzt. Offenbar hat diese gegensätzliche Kritik von den zwei Seiten dazu geführt, dass die EU-Kommission den Vorschlag als ausgewogen angesehen hat und letztlich kaum etwas verändert hat. Dies ist vor dem Hintergrund bereits jetzt laufender Auslegungsversuche misslich und könnte in wenigen Jahren eine weitere Überarbeitung notwendig machen.
Fazit
Die Vereinfachungen sind aus Sicht der Unternehmen grundsätzlich zu begrüßen. Fraglich bleibt, ob der Markt mit diesen Informationen auskommt oder ob doch noch darüber hinaus gehende Informationen erfragt werden müssen. Hier liegt es insbesondere an der EU-Kommission, die Berichterstattungsanforderungen auch stärker mit der Regulierung der Banken und Versicherungen abzustimmen.
Die von der EU-Kommission verabschiedeten mit folgenden Dateien finden sich unter: European Commission: Revised European sustainability reporting standards
- Text der delegierten Verordnung,
- Anhang mit 186 Seiten mit den vereinfachten ESRS sowie
- Ein „Explanatory Memorandum“, in dem unter anderem die gegenüber den von EFRAG übermittelten Entwürfen vorgeschlagenen Änderungen erläutert werden, und
- ein umfassenderes „Staff Working Document“ mit näheren Erläuterungen zum Überarbeitungsprozess der ESRS sowie zur Entwicklung des VS
Die Konsultation mit Dateien zur Begründung der Änderung 5/2026 und der mit 185 Seiten kompakten Änderungsfassung finden sich unter: European Commission: Revised European sustainability reporting standards
Der Zugang zur Projektseite der EFRAG mit den Entwürfen für die geänderten Standards mit Stand 11/2025 sowie Links auf weitere Informationen (inkl. der Änderungsfassungen) findet sich unter: Draft Simplified ESRS
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