Nachhaltigkeitsberichterstattung

Im Rahmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung werden die zu veröffentlichenden Informationen der Unternehmen über die üblichen wirtschaftlichen Aspekte hinaus auf ökologische und soziale Aspekte ausgedehnt.





Die „alte“ CSR-Richtlinie und das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz

„Corporate Social Responsibility” (CSR) bezeichnet die Verantwortung von Unternehmen für die Auswirkungen ihres geschäftlichen und unternehmerischen Handelns auf die Gesellschaft. Um die Transparenz über ökologische und soziale Aspekte von Unternehmen zu erhöhen, wurde im Jahr 2014 mit der EU-Richtline 2014/05/EU, der sogenannten CSR-Richtlinie, eine Ausweitung der Berichtspflichten im Lagebericht verabschiedet. Die Umsetzung in deutsches Recht mit dem CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) wird seit dem Geschäftsjahr 2017 angewendet.

Mit dem CSR-RUG wurden u.a. in den §§ 289b – 289e HGB die Anforderungen an die nichtfinanzielle Berichterstattung definiert. Die Regelungen sehen vor, dass kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Arbeitnehmern in ihren Lagebericht eine sog. „Nichtfinanzielle Erklärung“ aufnehmen müssen. In der Nichtfinanziellen Erklärung muss mindestens auf Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, auf die Achtung der Menschenrechte und auf die Bekämpfung von Korruption und Bestechung eingegangen werden. 

CSRD – Corporate Sustainability Reporting Directive der EU-Kommission

Im Rahmen der Sustainable Finance-Strategie hat die EU-Kommission im April 2021 den Richtlinien-Entwurf CSRD zur Weiterentwicklung der Nachhaltigkeitsberichterstattung veröffentlicht. Dabei wird das Verständnis des Begriffs CSR auf die neue Bedeutung Corporate Sustainability Reporting erweitert. Ebenso soll der Begriff der nichtfinanziellen Berichterstattung durch die Nachhaltigkeitsberichterstattung ersetzt werden. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass die zu berichtenden ökologischen und sozialen Angaben auch ökonomische Relevanz für die Unternehmen haben. Darüber hinaus ist die Einführung einer inhaltlichen Prüfungspflicht (zunächst nur prüferische Durchsicht) vorgesehen. Im Juni 2022 erzielte der Rat und das Europäische Parlament eine vorläufige politische Einigung über die CSRD, im November 2022 wurde sie durch das EU-Parlament angenommen. 

Die CSRD wurde am 16.12.2022 als Richtlinie (EU) 2022/2464 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und ist am 5.1.2023 in Kraft getreten. Die EU-Mitgliedsstaaten müssen die neuen Vorschriften nun innerhalb von 18 Monaten (konkret bis zum 6.7.2024) in nationales Recht umsetzen. Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat den Referentenentwurf (RefE) des CSRD-Umsetzungsgesetzes am 22.3.2024 veröffentlicht.

Betroffene Unternehmen und Zeitpunkt

Die von der EU-Kommission angestrebten strengeren Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung werden künftig von weitaus mehr Unternehmen zu erfüllen sein. Die Anwendung der Vorschriften und damit die Berichtspflicht erfolgt in 3 Stufen, für Geschäftsjahre beginnend ab dem:

  • 1.1.2024 für Unternehmen, die bereits der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen unterliegen (Reporting im Folgejahr 2025);
    • Das sind kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitenden sowie Banken, Versicherungen und Fondsgesellschaften generell. Sogenannte große Unternehmen von öffentlichem Interesse.
  • 1.1.2025 für alle große Unternehmen, die derzeit nicht der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen unterliegen (Reporting im Folgejahr 2026);
    • Große Unternehmen sind nach § 267 HGB Unternehmen die mind. 2 der 3 Merkmale erfüllen: Bilanzsumme > 20 Mio. EUR; Umsatz > 40 Mio. EUR; > 250 Mitarbeitende
  • 1.1.2026 für kleine und mittelgroße kapitalmarktorientierte Unternehmen (Reporting im Folgejahr 2027), mit einer Übergangsfrist bis 2028 für mittelbar betroffene Unternehmen.

Umfang der Nachhaltigkeitsberichterstattung

Inhaltlich soll die Nachhaltigkeitsberichterstattung sowohl die Wirkungen des Umfelds auf das Unternehmen („Outside-In“-Perspektive) als auch die Auswirkungen des Unternehmens auf sein Umfeld („Inside-Out“-Perspektive) abdecken. Insbesondere letzteres stand bislang kaum im Fokus der Berichterstattung. Es kommt daher zu einer erheblichen Erweiterung des Umfangs der Berichtsinhalte.

Bei konkreten Verstößen gegen die Nachhaltigkeitsberichtserstattung drohen den Unternehmen Sanktionen, welche von öffentlichen Erklärungen bis hin zu Ordnungsgeldern reichen.

Die European Sustainability Reporting Standards (ESRS)

Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) wurde mit der Entwicklung von EU-Standards zur Nachhaltigkeitsberichtserstattung (European Sustainability Reporting Standards, ESRS) beauftragt. Abgedeckt werden sollen dabei die drei ESG Themenbereiche: Environmental, Social und Governance. Am 24.11.2022 hat die EFRAG die Entwicklung eines ersten Satz der ESRS abgeschlossen. Die finalen Entwürfe wurden der Europäischen Kommission übergeben, die diese als delegierte Rechtsakt am 31. Juli 2023 veröffentlicht hat. Am 22.12.2023 wurde der delegierte Rechtsakt zum Set 1 der European Sustainability Reporting Standards (ESRS, Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772) im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Damit sind nun erstmals verbindliche Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung in der EU festgelegt.

Weitere Nachhaltigkeitsstandards und Regelwerke

  • GRI-Standards zur transparenten Nachhaltigkeitsberichterstattung, werden von 93 % der 250 größten Unternehmen der Welt verwendet.
  • Das International Sustainability Standards Board (ISSB) entwickelt aktuell unter dem Dach der IFRS Foundation ein konsistentes Regelwerk.
  • CDP, CDSB, GRI, IIRC und das SASB haben im Dezember 2020 einen Prototypen für die klimabezogene Finanzberichterstattung veröffentlicht.
  • Die Value Reporting Foundation bietet Integrated Thinking Principles, ein Integrated Reporting Framework sowie Sustainability Accounting Standards Board-Standards an. Diese werden bereits in über 70 Ländern eingesetzt.
  • Der Deutsche Nachhaltigkeitskodex (DNK) bietet einen Rahmen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung und unterstützt den Aufbau einer Nachhaltigkeitsstrategie in Unternehmen. Er ist insbesondere für KMUs leicht anwendbar und besteht aus 20 DNK-Kriterien.
  • Die Value Balancing Alliance wurde 2019 von mehreren internationalen Unternehmen gegründet, um einen globalen Industriestandard für eine einheitliche Datengrundlage der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu schaffen.
  • Die Gemeinwohl-Ökonomie beschreibt ein alternatives Wirtschaftssystem, in dem es insbesondere um Menschenwürde, Solidarität, ökologische Nachhaltigkeit, soziale Gerechtigkeit und demokratische Mitbestimmung geht. Im Rahmen der Gemeinwohl-Bilanz können Unternehmen über ihren eigenen Beitrag zum Gemeinwohl berichten.