LkSG: Frist für Berichte verschoben

Das für das LkSG zuständige Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat eine Verlängerung der Schonfrist für die LkSG-Berichte bekannt gegeben. Diese werden erstmals ab dem 1. Januar 2025 geprüft. Es drohen keine Sanktionen, wenn der Bericht bis spätestens 31. Dezember 2024 vorliegt.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird das Vorliegen der Berichte nach dem Lieferkettensorgsfaltspflichtengesetz (LkSG) sowie deren Veröffentlichung erstmals zum Stichtag 1. Januar 2025 prüfen. Für Berichte, deren Übermittlung und Veröffentlichung bereits vor diesem Zeitpunkt fällig sind, gilt: Fristüberschreitungen werden nicht sanktioniert, sofern der Bericht spätestens zum 31. Dezember 2024 beim BAFA vorliegt. Dies teilte das zuständige Bundesamt am 29. April mit.

Hintergrund der verlängerten Schonfrist sind die Entwicklungen zur Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen.

Gewonnene Zeit für Berichterstattung entbindet nicht von Sorgfaltspflichten

Die betroffenen Unternehmen gewinnen wichtige Zeit für die Erstellung ihres ersten LkSG-Berichts. Sie sind aber weiterhin aufgefordert, ihre Bemühungen um mehr Transparenz und Compliance voranzutreiben und Chancen für zukunftsfähiges Wirtschaften zu identifizieren. Das BAFA weist darauf hin, dass die Erfüllung der übrigen Sorgfaltspflichten nach §§ 4 bis 10 Absatz 1 LkSG sowie deren Kontrolle und Sanktionierung durch das BAFA, von der neuen Stichtagsregelung unberührt bleiben.

Verspätet eingereichte Berichte werden vom BAFA angemahnt und gegebenenfalls sanktioniert. Für Berichte, deren Abgabefrist ohnehin am oder nach dem 1. Januar 2025 endet, gelten keine Besonderheiten.

Wie wird der Bericht erstellt?

Der Bericht nach dem LkSG ergibt sich aus der Beantwortung eines strukturierten Fragebogens. Dieser enthält sowohl offene als auch geschlossene Fragen sowie „Multiple Choice“-Auswahlmöglichkeiten. Unternehmen kommen Ihrer Berichtspflicht nach § 10 Absatz 2 LkSG nach, indem sie den Fragebogen vollständig und wahrheitsgemäß beantworten und den daraus generierten Bericht auf ihrer Website veröffentlichen. Die Berichte müssen über einen elektronischen Fragebogen beim BAFA eingereicht werden. Dieser ist unter https://elan1.bafa.bund.de/bafa-portal/lksg abrufbar.