LkSG: Frist für Berichte auf 31.12.24 verschoben
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird das Vorliegen der Berichte nach dem Lieferkettensorgsfaltspflichtengesetz (LkSG) sowie deren Veröffentlichung erstmals zum Stichtag 1. Januar 2025 prüfen. Für Berichte, deren Übermittlung und Veröffentlichung bereits vor diesem Zeitpunkt fällig sind, gilt: Fristüberschreitungen werden nicht sanktioniert, sofern der Bericht spätestens zum 31. Dezember 2024 beim BAFA vorliegt. Dies teilte das zuständige Bundesamt am 29. April mit.
Hintergrund der verlängerten Schonfrist sind die Entwicklungen zur Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen.
Gewonnene Zeit für Berichterstattung entbindet nicht von Sorgfaltspflichten
Die betroffenen Unternehmen gewinnen wichtige Zeit für die Erstellung ihres ersten LkSG-Berichts. Sie sind aber weiterhin aufgefordert, ihre Bemühungen um mehr Transparenz und Compliance voranzutreiben und Chancen für zukunftsfähiges Wirtschaften zu identifizieren. Das BAFA weist darauf hin, dass die Erfüllung der übrigen Sorgfaltspflichten nach §§ 4 bis 10 Absatz 1 LkSG sowie deren Kontrolle und Sanktionierung durch das BAFA, von der neuen Stichtagsregelung unberührt bleiben.
Verspätet eingereichte Berichte werden vom BAFA angemahnt und gegebenenfalls sanktioniert. Für Berichte, deren Abgabefrist ohnehin am oder nach dem 1. Januar 2025 endet, gelten keine Besonderheiten.
Wie wird der Bericht erstellt?
Der Bericht nach dem LkSG ergibt sich aus der Beantwortung eines strukturierten Fragebogens. Dieser enthält sowohl offene als auch geschlossene Fragen sowie „Multiple Choice“-Auswahlmöglichkeiten. Unternehmen kommen Ihrer Berichtspflicht nach § 10 Absatz 2 LkSG nach, indem sie den Fragebogen vollständig und wahrheitsgemäß beantworten und den daraus generierten Bericht auf ihrer Website veröffentlichen. Die Berichte müssen über einen elektronischen Fragebogen beim BAFA eingereicht werden. Dieser ist unter https://elan1.bafa.bund.de/bafa-portal/lksg abrufbar.
-
EmpCo-Richtlinie: Ein scharfes Schwert gegen Greenwashing
606
-
ESG – Definition und Bedeutung für Unternehmen und Investoren
111
-
Reform des EU-Emissionshandels: Reaktionen auf den Merz-Vorstoß
77
-
Österreich setzt CSRD um und beschließt NaBeG – Deutschland weiter im Rückstand
30
-
EU-Taxonomie-Änderungen in Kraft getreten
23
-
CSRD-Praxisguide: Doppelte Wesentlichkeitsanalyse
22
-
ESRS: Übersicht aller Datenpunkte zu Set 1 veröffentlicht
20
-
VSME Plus: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung mit Wirkung
19
-
Nachhaltigkeitslabels - Fluch oder Segen?
17
-
Wesentlichkeitsanalyse nach CSRD: ein dynamisches Projekt
16
-
Wenn der KI der Saft ausgeht: Warum Strom die neue Währung der Digitalisierung ist
17.03.2026
-
Rollenverständnis Sustainability Manager:in: Papier versus Realität
17.03.2026
-
Von „grün“ zu gerichtsfest: Die EmpCo verändert die Nachhaltigkeitskommunikation
16.03.2026
-
Circular Storytelling: Warum die Zukunft der Kreislaufwirtschaft auch eine Frage der Erzählung ist
12.03.2026
-
Ark Climate: Software hilft Städten, Klimaschutz effizient umzusetzen
11.03.2026
-
Fakten oder Gefühle? Der richtige Ton in der Nachhaltigkeitskommunikation
11.03.2026
-
Energiepolitik: Über 3.500 Unternehmen richten Appell an Bundesregierung
10.03.2026
-
Zwei Jahre CBAM: Was Unternehmen gelernt haben – und was jetzt strategisch zählt
10.03.2026
-
Zwischen Flexibilität und Ambition: der VSME-Nachhaltigkeitsbericht von Kirchhoff Consult
06.03.2026
-
Nachhaltigkeit bleibt Chefsache – aber Rückenwind bleibt aus
05.03.2026