EmpCo-Richtlinie: Ein scharfes Schwert gegen Greenwashing
Im Zentrum der EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 steht die Stärkung des Verbraucherschutzes: Unternehmen dürfen Nachhaltigkeitsversprechen nur noch dann machen, wenn diese klar, nachvollziehbar und belegbar sind. Die Richtlinie ergänzt die EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UCPD) um eine Liste verbotener Aussagen – insbesondere pauschale Begriffe wie „klimaneutral“, „umweltfreundlich“, „grün“ oder „biologisch abbaubar“, sofern diese nicht durch aussagekräftige Beweise untermauert werden. Auch die Nutzung von selbst entwickelten Umweltlabeln ist künftig untersagt, wenn sie nicht auf einem öffentlich zugänglichen und zertifizierten Prüfverfahren basieren.
Am 19.12.25 wurden vom Bundestag Gesetzes-Änderungen beschlossenen, mit denen die EmpCo-Richtlinie in Deutschland umgesetzt wird. Sie wird hierzulande ab September 2026 angewendet.
Transparente Informationspflichten für Unternehmen
Zusätzlich verschärft EmpCo die Anforderungen an Zukunftsversprechen. Aussagen wie „klimaneutral bis 2030“ bleiben nur dann zulässig, wenn Unternehmen konkrete Zwischenziele definieren, einen nachvollziehbaren Reduktionsplan vorlegen und externe Prüfungen ermöglichen. Damit sollen leere Versprechen und einseitige Kompensationsstrategien ohne Substanz verhindert werden.
Neben der Regulierung von Umwelt- und Sozialclaims schreibt die Richtlinie neue Informationspflichten vor: Unternehmen müssen aktiv über die Haltbarkeit und Reparaturfähigkeit ihrer Produkte aufklären sowie angeben, ob und wie lange Software-Updates vorgesehen sind. Diese Informationen müssen klar erkennbar und leicht zugänglich sein – etwa auf der Verpackung, am Verkaufsort oder online.
Wie dies in der Praxis aussehen kann, zeigt folgendes Beispiel: Ein Hersteller von Outdoor-Kleidung bewirbt seine Produkte als „nachhaltig“ und „langlebig“. Um EmpCo-konform zu bleiben, stellt das Unternehmen einen Prüfbericht zur Haltbarkeit bereit, verweist auf ein anerkanntes Umweltlabel mit unabhängiger Zertifizierung und veröffentlicht auf der Website die genaue Reparaturdauer sowie Ersatzteilverfügbarkeit für jedes Produktmodell. Durch diese Maßnahmen erfüllt der Claim nicht nur die neuen gesetzlichen Anforderungen – er stärkt auch die Glaubwürdigkeit der Marke.
Keine Ausnahmen beim Kampf gegen Greenwashing
Die EmpCo-Richtlinie gilt für alle Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen auf dem EU-Markt anbieten – unabhängig von Branche, Größe oder Sitz des Unternehmens. Auch B2B-Anbieter sind betroffen, sobald ihre Aussagen in Endkundenkommunikation einfließen. Während für KMU einige Erleichterungen vorgesehen sind – wie eine verlängerte Übergangsfrist, abhängig von Umsatz und Beschäftigtenzahl – gelten die grundlegenden Pflichten auch für sie.
Wichtig ist: Die Vorgaben gelten auch für Produkte, die bereits vermarktet werden. Unternehmen müssen also rückwirkend prüfen, ob ihre Claims weiterhin zulässig sind.
EmpCo und Green Claims Directive: Gleiches Ziel, viele Unterschiede
EmpCo unterscheidet sich in vielen Punkten von der Green Claims Directive. EmpCo greift breiter und ist bereits verbindlich. Sie reguliert allgemeine Umwelt- und Sozialaussagen, ergänzt bestehende Verbraucherschutzgesetze (u.a. das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb, UWG) und schreibt grundlegende Transparenzpflichten vor.
Die Green Claims Directive (GCD) zielte tiefer: Sie wollte substanzielle Umweltversprechen inhaltlich definieren und standardisierte Prüfverfahren einführen. Doch deren Umsetzung stockt. Sollte sie ganz scheitern, bleibt EmpCo dennoch voll wirksam – EmpCo setzt die Spielregeln in Sachen Nachhaltigkeitskommunikation im Markt.
Die wichtigsten Unterschiede im Einzelnen:
Kriterium | EmpCo | Green Claims |
Status | In Kraft seit März 2024, Umsetzung bis März 2026, verbindlich ab September 2026 | Vorgeschlagen 2023, aktuell in Verhandlung, möglicherweise wird sie komplett verworfen |
Fokus | Allgemeiner Schutz vor Greenwashing durch Verbote und erweiterte Informationspflichten | Spezifische Anforderungen an die Begründung, Kommunikation und Verifizierung von Umweltaussagen |
Regelungen | - Verbot vager Umweltaussagen | - Verpflichtende Vorab-Prüfung von Umweltaussagen durch unabhängige Stellen |
Infopflichten | Verbraucher müssen direkt in der Werbung oder via QR-Codes klare Informationen erhalten | Detaillierte Nachweisführung und Kommunikation über Lebenszyklusanalysen und Umwelt-„Fußabdrücke“ |
Sanktionen | Bußgelder (mind. 4 Prozent des Jahresumsatzes), abhängig von nationalen Umsetzungen | Strengere Sanktionen, inkl. Einzug von Einnahmen aus nicht gerechtfertigten Aussagen |
Der Vergleich zeigt, dass die EmpCo-Richtlinie einen breiteren Fokus hat. Sie reguliert sowohl Umwelt- als auch soziale Aussagen, während die Green Claims Directive spezifischere technische Anforderungen an Umweltaussagen stellen sollte, insbesondere zur Vorab-Verifizierung.
Ende von Green Claims ändert nichts an Nachweispflicht
Falls die Green Claims Directive gekippt wird, entfallen die geplanten spezifischen Anforderungen an die Vorab-Prüfung von Umweltaussagen und die detaillierten Nachweiskriterien. Dies könnte für Unternehmen kurzfristig eine Erleichterung bedeuten, da die aufwendige und kostspielige Vorab-Verifizierung durch unabhängige Stellen nicht verpflichtend wird. Dennoch bleibt die EmpCo-Richtlinie ein „scharfes Schwert“ gegen Greenwashing.
Unternehmen, die mit Umwelteigenschaften werben, müssen dafür stichhaltige Daten, realistische Pläne und unabhängige Zertifikate vorlegen können. Wer sich auf pauschale Begriffe verlässt, riskiert ab 2026 rechtliche Konsequenzen – und schon jetzt einen massiven Vertrauensverlust bei Kunden, Investoren und Geschäftspartnern. Die EmpCo ist der zentrale Hebel der EU gegen Greenwashing. Dieser Bedeutung sollte man sich bewusst sein.
Nachhaltigkeitssiegel künftig nur mit Zertifizierung
Nicht nur Nachhaltigkeitsaussagen sind betroffen, auch Öko-Labels werden neu geregelt. So sind Nachhaltigkeits-Siegel ab September 2026 nur noch zulässig, wenn sie von staatlichen Stellen festgesetzt werden oder auf einem Zertifizierungssystem beruhen, das durch Dritte überwacht wird. Die Unabhängigkeit der überwachenden Stellen muss laut Gesetz auf der Grundlage internationaler, unionsweiter oder nationaler Normen und Verfahren sichergestellt sein, beispielsweise durch den Nachweis der Einhaltung bestimmter Normen wie der ISO 17065 („Konformitätsbewertung — Anforderungen an Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren“) oder durch die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments.
EmpCo-Richtlinie: Jetzt mit der Vorbereitung starten
Um rechtliche und reputationsbezogene Risiken zu minimieren, helfen folgende Maßnahmen:
1. Bestehende Aussagen prüfen: Alle Nachhaltigkeitsclaims im Marketing, auf Produkten oder im Vertrieb sollten auf ihre Belegbarkeit und Zulässigkeit geprüft werden.
2. Nachweise sichern und dokumentieren: EmpCo verlangt, dass Claims konkret, nachvollziehbar, überprüfbar und zeitlich bindend sind und von externer Stelle validiert werden.
3. Produktinformationen ergänzen: Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Softwarepflege gehören künftig zu den Pflichtinformationen – und müssen strukturiert kommuniziert werden.
4. Verantwortlichkeiten und Prozesse definieren: Nachhaltigkeits-Claims sollten künftig einem klaren Freigabeprozess unterliegen, der Marketing, Recht und Nachhaltigkeit gemeinsam einbindet.
5. Label-Strategie überdenken und die Rechtslage beobachten: Nicht jedes Nachhaltigkeitssiegel genügt den Anforderungen. Eigenlabels ohne transparente Vergabekriterien sind künftig nicht mehr erlaubt. Auch sollte man die Entwicklungen rund um die Green Claims Directive im Blick behalten. Sollte sie wider Erwarten doch noch wirksam werden, müssen Unternehmen mit noch schärferen Auflagen rechnen.
Gesetzesänderungen sind beschlossen, EmpCo kommt
Wer diese Maßnahmen noch nicht ergriffen hat, sollte schnell handeln, denn seit Ende 2025 ist klar: EmpCo wird in Deutschland umgesetzt und ist ab September 2026 gültig. Am 19. Dezember 2025 beschloss der Bundestag drei Gesetzesänderungen, mit denen die EmpCo-Richtlinie in deutsches Recht überführt wird. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) enthält nun unter anderem Bestimmungen zur Verhinderung irreführender Nachhaltigkeitsaussagen. Ergänzende Gesetze wie das Verbrauchervertrags-, Versicherungsvertrags- und Behandlungsvertragsrechts schreiben durch die beschlossenen Änderungen vom 19. Dezember künftig Informationspflichten vor, unter anderem zur Langlebigkeit und Reparierbarkeit von Produkten.
Außerdem wurde in der verabschiedeten Entschließung die Bundesregierung dazu aufgefordert, der Europäischen Kommission schriftlich mitzuteilen, dass für Produkte, die bis zum 27. März 2026 hergestellt wurden, eine Abverkaufsfrist von einem Jahr gefordert wird. Außerdem soll die Kommission klarstellen, dass das Nachhaltigkeitssiegel so definiert werden muss, dass anerkannte, unabhängige Verbrauchertests wie „ÖkoTest“ oder „Stiftung Warentest“, die auf festgelegten Kriterien beruhen, auch dann nicht darunterfallen, wenn beim Verkauf von Produkten auf deren Testergebnisse hingewiesen wird.
Weiterhin wird angeregt, dass die Europäische Kommission klarstellt, dass Siegel oder Zeichen mit Bezug zu Nachhaltigkeitseigenschaften, die ausschließlich im Business-to-Business-Bereich verwendet werden, keine Nachhaltigkeitssiegel im Sinne der Regelung sind – selbst, wenn sie in Einzelfällen von Verbrauchern wahrgenommen werden können.
Die Nachhaltigkeitskommunikation wird sich ab September ändern
„Die im Dezember beschlossene Umsetzung der EmpCo-Richtlinie im Rahmen einer Verschärfung des Gesetztes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wird die Nachhaltigkeitskommunikation in Deutschland grundlegend verändern – nach meiner Überzeugung zum Besseren“, sagt Meike Gebhard, Geschäftsführerin von SAIM – der Unternehmensberatung für Zukunftsfähigkeit aus dem Hause UTOPIA.
Insbesondere durch das Verbot allgemeiner Umweltaussagen und das Verbot der Werbung mit kompensierter Klimaneutralität wird ein Großteil der bis dato gängigen Claims verschwinden. Insofern sind die Veränderungen weitgehend und erfordern entsprechend Anpassungen der bisherigen Kommunikation. „Was der Gesetzgeber hier verlangt, ist aber alles andere als ungewöhnlich und in anderen Bereichen von Produktwerbung Standard: Aussagen sollen wahr und nicht irreführend sein - und was behauptet wird, sollte belegt werden können. Eigentlich eine Selbstverständlichkeit“, sagt Gebhard. Insofern muss der Expertin zufolge die EmpCo-Richtlinie nicht zu weniger Werbung mit Umweltvorteilen führen, wohl aber zu besserer, weil glaubwürdigerer.
Stufenweise vorgehen, schnell handeln
Für Unternehmen, die spät dran sind und bisher noch keine Maßnahmen ergriffen haben, empfiehlt Gebhard ein abgestuftes Vorgehen: Im ersten Schritt sollten die Umweltaussagen einem Quick Check unterzogen werden, also einer Risikoanalyse im Lichte der Green -Claims-Regulatorik. Das Ergebnis ist eine Risiko-Chancen-Map, bei der die Hochrisiko-Kandidaten leicht zu identifizieren sind. „Abhängig von der strategischen Relevanz für die Nachhaltigkeitspositionierung des Unternehmens ergeben sich daraus im zweiten Schritt – den wir als Quick Fix bezeichnen – zum einen Streichkandidaten, die kurzfristig aus der Kommunikation entfernt werden sollten, zum anderen Claims, die zwar kritisch sind, aber modifiziert und weiterentwickelt werden können“, so Gebhard. Diese beiden Schritte lassen sich der Expertin zufolge kurzfristig umsetzen und stellen sicher, dass die Unternehmen bis zum 27.09.2026 rechtssicher aufgestellt werden.
Mittelfristig empfiehlt die Nachhaltigkeitsberatung SAIM noch zwei weitere Schritte: Umfangreiche Schulungen von Mitarbeitern in den Bereichen Nachhaltigkeit, Marketing und Kommunikation, um sicherzustellen, dass neu entwickelte Claims Regulatorik-konform sind und damit ausgeräumte Risiken nicht quasi durch die Hintertür zurückkommen. Außerdem wird eine Neustrukturierung und strategische Weiterentwicklung der Kommunikation empfohlen, die das Ziel hat, grüne Werbeaussagen neu zu denken und richtig zu allokieren. „Vieles, was heute auf das Produkt gepackt wird, gehört eigentlich auf die Markenebene und kann dort wirksam kommuniziert werden“, sagt Gebhard.
Fazit: Greenwashing wird in jedem Fall bestraft
Die EmpCo-Richtlinie ist ein Meilenstein im Kampf gegen Greenwashing und verpflichtet Unternehmen ab September 2026 zu transparenter und nachweisbarer Nachhaltigkeitskommunikation. Auch wenn die Green Claims Directive möglicherweise nicht umgesetzt wird, bleibt die EmpCo-Richtlinie ein robustes Regelwerk, das Unternehmen zu einem verantwortungsvollen Umgang mit Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen zwingt.
Unternehmen sollten jetzt handeln, um ihre Kommunikationsstrategien anzupassen, Bußgelder zu vermeiden und das Vertrauen der Verbraucher zu stärken. Sich spätestens jetzt vorzubereiten und belastbarer Nachweise aufzubauen, ist entscheidend, um im Wettbewerb um nachhaltige Produkte und Dienstleistungen auch kommunikativ die Nase vorn zu haben.
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