CSRD-Richtlinie: EU will Berichtspflichten lockern

Am 26.2.2025 hat die Europäische Kommission (EU-Kommission) den Entwurf der ersten Verordnung im sogenannten Omnibus-Paket ("Omnibus 1") veröffentlicht. Ein Vorschlag betrifft die Überarbeitung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD): Die Nachhaltigkeitsberichterstattung soll deutlich gelockert werden.
Nachhaltigkeitsberichterstattung: Geplante Änderungen
Nach dem Willen der EU-Kommission sollen künftig nur noch Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern und entweder mehr als 50 Millionen Euro Umsatz oder mehr als 25 Millionen Euro Bilanzsumme Berichte abgeben müssen. Bisher mussten zwei der drei Kriterien überschritten sein. Dadurch soll der Kreis der verpflichteten Unternehmen um 80 Prozent reduziert werden. Geplant sind auch Vereinfachungen für freiwillige Berichte.
Von der CSRD-Richtlinie betroffene Unternehmen sollen nach dem Willen der EU-Kommission ihre Nachhaltigkeitsberichte erst zwei Jahre später als bisher vorgesehen liefern müssen. Eine "Stop the clock"-Regelung soll den Firmen Zeit zur Vorbereitung geben. Für Unternehmen, die ab 2026 oder 2027 berichten müssten, würde die Berichtspflicht demnach auf 2028 verschoben.
Nachhaltigkeitsberichterstattung: Was bisher gilt
Für das Bilanzjahr 2024 mussten bereits viele kapitalmarktorientierte Firmen – auch große Wohnungsunternehmen – die EU-Nachhaltigkeitsstandards anwenden. Weitere Unternehmen sind schrittweise betroffen.
Mit Wirkung zum 1.1.2025 wurde die CSRD-Richtlinie auf kleinere Unternehmen mit mindestens 250 Mitarbeitern, einem Nettoumsatz von 40 Millionen Euro oder einer Bilanz von 20 Millionen Euro ausgeweitet. Zwei der drei Kriterien müssen dabei erfüllt sein. Das wird Hunderte von Immobilienunternehmen betreffen.
Umsetzung der CSRD im Überblick:
- Ab dem 1.1.2024 (erster Bericht 2025 über das Geschäftsjahr 2024) waren zunächst die Unternehmen betroffen, die bereits der Non-Financial Reporting Directive unterlagen. Das sind Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Mitarbeitern.
- Ab dem 1.1.2025 (erster Bericht 2026) sind große Unternehmen betroffen, die zwei von drei Kriterien erfüllen: (i) mehr als 250 Mitarbeiter (ii) mehr als 40 Millionen Euro Umsatzerlöse (iii) mehr als 20 Millionen Euro Bilanzsumme.
- Ab dem 1.1.2026 (erster Bericht 2027) sind börsennotierte KMU (mit Ausnahme von Kleinstunternehmen), kleine und nicht komplexe Kreditinstitute und konzerneigene Versicherungsunternehmen betroffen.
- Ab dem 1.1.2028 (erster Bericht 2029) sind außereuropäische Unternehmen, die mindestens 150 Millionen Euro Nettoumsatz in der EU und eine Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in der EU haben, betroffen.
CSRD-Richtlinie: Nationale Umsetzung in Deutschland
Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD-Richtlinie) der Europäischen Union mit einer Berichtspflicht von Unternehmen zu Nachhaltigkeitszielen trat am 5.1.2023 EU-weit in Kraft. Die Umsetzung in nationales Recht hätte eigentlich innerhalb von 18 Monaten, also bis bis zum 6.7.2024, erfolgen müssen – Deutschland hinkt aber hinterher. Einen Rüffel aus Brüssel gab es auch schon.
Der Gesetzentwurf liegt vor, wurde aber nicht mehr vor den Neuwahlen am 23.2.2025 im Bundestag beschlossen. Der Vorgang wird auch die neue Regierung noch beschäftigen.
Omnibus-Gesetz: So geht es weiter
Neben den Vorschriften zur Nachhaltigkeitsberichterstattung will die Kommission auch das EU-Lieferkettengesetz und Vorgaben zu nachhaltigen Investitionen lockern.
So soll die Pflicht zur Berichterstattung nach Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung für Unternehmen, die in den im Omnibus-Gesetz vorgesehenen Anwendungsbereich der CSRD fallen – große Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten – und einen jährlichen Nettoumsatz von bis zu 450 Millionen haben, gestrichen werden. Vorgeschlagen wird eine freiwillige Berichterstattung.
Die EU-Mitgliedstaaten und das Europaparlament müssen nun über die vorgeschlagenen Lockerungen geltender Gesetze beraten, bevor sie umgesetzt werden können.
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