"Omnibus I" verabschiedet

EU lockert CSRD-Berichtspflichten


"Omnibus I" verabschiedet: EU lockert CSRD-Berichtspflichten

Der Rat der Europäischen Union hat das "Omnibus I"-Paket verabschiedet. Damit wird die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung für Unternehmen nach der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) deutlich reduziert. 

Am 24.2.2026 hat der Rat der Europäischen Union (EU) das "Omnibus I"-Paket verabschiedet. Das betrifft auch die Überarbeitung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD): Die Nachhaltigkeitsberichterstattung für kleine und mittlere Unternehmen wird deutlich gelockert.

Die Umsetzung in nationales Recht beginnt 20 Tage nachdem der Gesetzestext im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde. Dafür haben die Mitgliedstaaten zwölf Monate Zeit.

Der Bundesrat hatte am 11.4.2025 Stellung genommen und begrüßte die Bemühungen, bürokratische Lasten für Unternehmen zu reduzieren.

Nachhaltigkeitsberichterstattung: Die Änderungen

Künftig sollen nur noch Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern und entweder mehr als 50 Millionen Euro Umsatz oder mehr als 25 Millionen Euro Bilanzsumme Berichte abgeben müssen. Bisher mussten zwei der drei Kriterien überschritten sein. Dadurch soll der Kreis der verpflichteten Unternehmen um 80 Prozent reduziert werden. Geplant sind auch Vereinfachungen für freiwillige Berichte.

Von der CSRD betroffene Unternehmen müssen die Nachhaltigkeitsberichte erst zwei Jahre später als bisher vorgesehen liefern. Eine "Stop-the-clock"-Regelung soll den Firmen Zeit zur Vorbereitung geben. Unternehmen, die ursprünglich ab 2024 berichtspflichtig gewesen wären, fallen nun erst ab 2027 unter die neuen Regelungen. Für Unternehmen, die ab 2026 oder 2027 berichten müssen, wurde die Berichtspflicht auf 2028 verschoben.

Zum finalen Gesetzestext

Nachhaltigkeitsberichterstattung: Was bisher gilt

Für das Bilanzjahr 2024 mussten bereits viele kapitalmarktorientierte Firmen – auch große Wohnungsunternehmen – die EU-Nachhaltigkeitsstandards anwenden. Weitere Unternehmen sind schrittweise betroffen.

Mit Wirkung zum 1.1.2025 wurde die Richtlinie auf kleinere Unternehmen mit mindestens 250 Mitarbeitern, einem Nettoumsatz von 40 Millionen Euro oder einer Bilanz von 20 Millionen Euro ausgeweitet. Zwei der drei Kriterien müssen dabei erfüllt sein. Das wird Hunderte von Immobilienunternehmen betreffen.

Umsetzung der CSRD im Überblick:

  • Ab dem 1.1.2024 (erster Bericht 2025 über das Geschäftsjahr 2024) waren zunächst Unternehmen betroffen, die bereits der Non-Financial Reporting Directive unterlagen. Das sind Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Mitarbeitern.
  • Ab dem 1.1.2025 (erster Bericht 2026) sind große Unternehmen betroffen, die zwei von drei Kriterien erfüllen: (i) mehr als 250 Mitarbeiter (ii) mehr als 40 Millionen Euro Umsatzerlöse (iii) mehr als 20 Millionen Euro Bilanzsumme.
  • Ab dem 1.1.2026 (erster Bericht 2027) sind börsennotierte KMU (mit Ausnahme von Kleinstunternehmen), kleine und nicht komplexe Kreditinstitute und konzerneigene Versicherungsunternehmen betroffen.
  • Ab dem 1.1.2028 (erster Bericht 2029) sind außereuropäische Unternehmen, die mindestens 150 Millionen Euro Nettoumsatz in der EU und eine Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in der EU haben, betroffen.

CSRD: Richtlinie mit Berichtspflicht zu Nachhaltigkeitszielen

Die CSRD mit einer Berichtspflicht zu Nachhaltigkeitszielen trat am 5.1.2023 EU-weit in Kraft. Die Umsetzung in nationales Recht hätte eigentlich bis zum 6.7.2024 erfolgen müssen – das fand aber vor den Neuwahlen am 23.2.2025 nicht mehr statt, wofür Deutschland einen Rüffel aus Brüssel kassierte.

Das schwarz-rote Kabinett hat schließlich mit mehr als einem Jahr Verspätung am 3.9.2025 die Umsetzung der EU-Richtlinie in nationales Recht beschlossen. Der Regierungsentwurf übernimmt die europäische Vorgabe weitgehend direkt. Der Bundesrat gab am 17.10.2025 eine Stellungnahme ab.

  

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