CSRD-Berichtspflicht: Noch mehr Bürokratie?
Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) der Europäischen Union bringt neue Anforderungen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung auch von Immobilienunternehmen mit sich.
Mit mehr als einem Jahr Verspätung hat das Bundeskabinett am 3.9.2025 die Umsetzung der EU-Richtlinie in nationales Recht beschlossen. Der Regierungsentwurf übernimmt die europäische Vorgabe weitgehend direkt.
CSRD: Umsetzung auf Basis vom Omnibus-Verfahren
"Die direkte Übernahme der EU-Richtlinie ist ein gutes Beispiel dafür, wie Bürokratie reduziert und gleichzeitig europaweit vergleichbare Standards geschaffen werden können", sagte Iris Schöberl, Präsidentin des Zentrale Immobilien Ausschusses (ZIA).
Die Lösung sei pragmatisch und wirtschaftsfreundlich. Im Rahmen des EU-Omnibus-Verfahrens wurde Nachhaltigkeitsberichterstattung zuvor noch vereinfacht. Die Formulierung des deutschen Umsetzungsgesetzes sollte nun auf Grundlage des Omnibus-Verfahrens erfolgen.
Die Berichtspflichten sollen nur noch für große Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten (statt bisher 250) und einem Umsatz von mehr als 50 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von mehr als 25 Millionen Euro gelten. Für Unternehmen, die ab dem Geschäftsjahr 2025 berichtspflichtig sind, sollen sich die Pflichten um zwei Jahre verschieben.
EU-Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland
Die CSR-Richtlinie hätte eigentlich bis zum 6.7.2024 umgesetzt werden müssen. Der deutsche Gesetzgeber hat die Frist gerissen. Die EU-Kommission leitete schließlich am 26.9.2024 ein Vertragsverletzungsverfahren ein und verschickte Warnschreiben – insgesamt waren 17 Mitgliedstaaten im Verzug.
Der Bundesrat nahm in seiner Sitzung am 11.4.2025 Stellung zu den Plänen der EU-Kommission zur Verschiebung von Nachhaltigkeits- und Sorgfaltspflichten für Unternehmen. In der Stellungnahme forderte die Länderkammer die Bundesregierung auf, sich für eine zügige Umsetzung der Änderungsrichtlinie einzusetzen . Solange die entsprechenden Gesetze nicht verabschiedet sind, sei für die Unternehmen nicht klar, welche Regelungen im Einzelnen ab dem 1.1.2027 für sie gelten.
Die CSR-Richtlinie trat am 5.1.2023 in Kraft. Ziel ist es, die Rechenschaftspflicht europäischer Unternehmen über Nachhaltigkeitsaspekte zu erhöhen und verbindliche Berichtstandards auf EU-Ebene einzuführen.
CSRD: Berichtspflichtige Unternehmen
Bestimmte Unternehmen von öffentlichem Interesse in der EU müssen bereits seit einigen Jahren über Nachhaltigkeit Bericht erstatten. Dies regelt die seit 2014 geltende Non-Financial Reporting Directive (NFRD).
Die CSRD sollte die NFRD erweitern und den Anwendungsbereich vergrößern. Betroffen waren die folgenden Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften mit ausschließlich haftungsbeschränkten Gesellschaftern:
- im bilanzrechtlichen Sinne große Unternehmen,
- im bilanzrechtlichen Sinne kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die kapitalmarktorientiert sind,
- Drittstaatenunternehmen mit 150 Millionen Euro Umsatz in der EU, deren Tochterunternehmen die vorstehenden Größenkriterien erfüllen oder deren Zweigniederlassungen mehr als 40 Millionen Euro Umsatz erreichen.
Kleinstunternehmen sind vom Anwendungsbereich ausgenommen.
Anforderungen an die CSRD-Berichtspflicht
Die Berichtsanforderungen der CSRD werden seit dem 1.1.2024 schrittweise erweitert:
- für Geschäftsjahre ab dem 1.1.2024: Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Mitarbeitern,
- für Geschäftsjahre ab dem 1.1.2025: alle anderen bilanzrechtlich großen Unternehmen,
- für Geschäftsjahre ab dem 1.1.2026: kapitalmarktorientierte KMU. Sie haben die Möglichkeit zum Aufschub bis 2028.
Bundesregierung: Weitere Vereinfachungen der CSRD notwendig
Wie im Koalitionsvertrag vorgesehen, folgt der Regierungsentwurf dem Prinzip der 1:1-Umsetzung, nachdem die Umsetzungsfrist bereits abgelaufen war und dein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet worden war: Er setzt also nur das um, was als europarechtlicher Minimalstandard geboten ist.
Darüber hinaus hält das Kabinett weitere Erleichterungen und Vereinfachungen der Richtlinie für dringend notwendig. Ein Vorschlag der EU-Kommission liegt bereits vor. Wird die CSR-Richtlinie in diesem Sinne eingeschränkt, werden in Deutschland künftig nur noch bis zu 3.900 Unternehmen erfasst. Der jährliche Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft würde sich damit auf etwa ein Viertel des ursprünglich geplanten reduzieren.
Werden die Änderungen schnell zeitnah verabscheidet, können die Ergebnisse im laufenden Gesetzgebungsverfahren noch berücksichtigt werden.
Die neue EU-Richtlinie zur Unternehmens-Nachhaltigkeitsberichterstattung im Überblick
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