Energetische Sanierung: Steuerliche Förderung angepasst

Wer eine zu Wohnzwecken selbst genutzte Immobilie energetisch sanieren lässt, wird gleich doppelt gefördert – die Bundesregierung hat Regelungen im Einkommensteuergesetz (EStG) an die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) angepasst.

Neben den Zuschüssen aus der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) sind für Investitionen in die energetische Sanierung auch Entlastungen bei der Einkommensteuer möglich. Mit § 35c Einkommensteuergesetz (EStG) werden Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden steuerlich gefördert.

Zuletzt sind aber Änderungen an der BEG im EStG nicht mehr nachvollzogen worden. Das hat die Bundesregierung mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung nachgeholt. Der Bundestag hat den Änderungen am 4.7.2024 zugestimmt.

Dritte Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (5.6.2024)

Steuerliche Förderung: Anwendung der Verordnung

Anzuwenden sind die Bestimmungen der Verordnung für Maßnahmen, die nach dem 31.12.2024 begonnen wurden. Dabei geht es unter anderem um den sommerlichen Wärmeschutz, die Erneuerung oder Optimierung der Heizungsanlage und den Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung.

Für Neubauten gilt die Verordnung nicht.

Wesentlicher Inhalt des Entwurfs im Wortlaut:

Mit der Verordnung werden verschiedene Änderungen der zuwendungsrechtlichen Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen in den Anlagen der ESanMV und damit in der steuerlichen Förderung nachvollzogen.

Dies betrifft unter anderem die Anforderungen an Energieeffizienz und Jahresarbeitszahl von Wärmepumpen. Die neuen Vorgaben zum Staubausstoß von Biomasseheizungen (Einhaltung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen, 1. BImSchV) orientieren sich an der Grundförderung der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen.

Die Ausführungen zu Heizungsoptimierungen werden gestrafft und um Maßnahmen zur geringinvestiven Umstellung von wasserstofffähigen Heizungen auf den 100-prozentigen-Wasserstoffbetrieb sowie zur Emissionsminderung von Biomasseheizungen erweitert.

Nicht fortgeführt wird die für die Steuerermäßigung des § 35c EStG nicht relevante Kategorie der innovativen Heiztechnik auf Basis erneuerbarer Energien.

Steuerbonus: Was kann geltend gemacht werden

Die Steuerermäßigung beträgt 20 Prozent der entsprechenden Aufwendungen bis zu einer Grenze von 200.000 Euro. Die maximale steuerliche Förderung kann 40.000 Euro betragen.

Nachweis beim Finanzamt: Aktualisierte Bescheinigungen

Was für den Steuerbonus benötigt wird, sind Bescheinigungen des ausführenden Fachunternehmens. Die Formulare wurden geändert, darauf weist der Bund der Steuerzahler (BdSt) hin. Die Bescheinigungen dienen dem Finanzamt als Nachweis, dass die Leistungen tatsächlich erbracht worden sind und den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.

Für die mit der Steuererklärung einzureichenden Bescheinigungen stellt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in Abstimmung mit den Ländern Muster bereit. Für energetische Maßnahmen im Jahr 2024 wurden die Musterbescheinigungen unter anderem um Angaben zu Umfeldmaßnahmen ergänzt.

BMF-Schreiben "Aktualisierte Bescheinigungen für die steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung"

Steuerbonus für energetische Sanierung: Ausschluss

Wer staatliche Förderungen durch die KfW-Bank oder das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in Anspruch genommen hat, kann die Kosten laut BdSt nicht von der Steuer absetzen.

Wer auf die Förderung verzichtet oder sie nicht erhalten hat, kann mithilfe der Bescheinigungen innerhalb von drei Jahren 20 Prozent der Investitionen beim Finanzamt geltend machen. In den ersten beiden Jahren jeweils sieben Prozent der Aufwendungen – höchstens aber 14.000 Euro. Im dritten Jahr können noch einmal sechs Prozent der Aufwendungen geltend gemacht werden, bis zur Höchstgrenze von 12.000 Euro. Den maximalen Steuerspareffekt kann also erzielen, wer Investitionskosten in Höhe von 200.000 Euro hatte.

BdSt: Vorbereitende Maßnahmen sind abzugsfähig

Die steuerliche Berücksichtigung auf diesem Weg gilt allerdings nachrangig. Das heißt: Sind die Aufwendungen auch als Werbungskosten oder an anderer Stelle abzugsfähig, hat das Vorrang, so der Steuerzahlerbund. Die Investitionskosten dürfen nicht zu einer doppelten Steuerminderung führen.

Steuerzahler, die nur die Arbeiten vom Fachunternehmen ausführen lassen – die Materialien, die dafür notwendig sind, aber selbst besorgen –, können auch diese Investitionen geltend machen (sogenannte Umfeldmaßnahmen). Dafür braucht es ebenfalls Bescheinigungen. Umfeldmaßnahmen sind Nebenkosten für Arbeiten, die unmittelbar zur Vorbereitung einer förderfähigen Maßnahme notwendig sind. Das Fachunternehmen prüft nur, ob die Maßnahme erforderlich ist und die Materialien verwendet wurden.

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Neue Gasheizungen: Förderung nach § 35c EStG gestrichen

Die Steuerermäßigung nach § 35c EStG gilt befristet für energetische Sanierungsmaßnahmen, die nach dem 31.12.2019 begonnen wurden und vor dem 1.1.2030 abgeschlossen werden (§ 52 Abs. 35 a Satz 1 2. Halbsatz EStG).

Gefördert werden bestimmte Einzelmaßnahmen, die von den Programmen der Gebäudeförderung – seit dem 1.1.2024 ist das die neue Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) – als förderwürdig eingestuft sind.

Die Förderung von gasbetriebenen Wärmepumpen, Gasbrennwerttechnik und Gas-Hybridheizungen durch § 35c EStG wurde zum 1.1.2023 gestrichen, weil sie die technischen Mindestanforderungen gemäß der "Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – ESanMV" nicht mehr erfüllen.

ESanMV: Hintergrund

Die "Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c Einkommensteuergesetz (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – ESanMV)" trat am 1.1.2020 in Kraft. Sie resultierte aus dem Klimaschutzprogramm 2030 der Großen Koalition.

Die Erste Verordnung zur Änderung der ESanMV wurde am 26.3.2021 vom Bundestag beschlossen, um das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in der Fassung von November 2020 auszuführen. Der Bundesrat stimmte am 16.12.2022 einer Zweiten Verordnung zur Änderung der ESanMV zu.

Erste Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (26.2.2021)

Zweite Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (25.11.2022)


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dpa

Schlagworte zum Thema:  Sanierung, Gebäude, Klimaschutz, Steuern