Eigenheim und Steuervorteil

Steuerförderung für energetische Sanierung nutzen

Wer sein Haus energetisch saniert, kann bis zu 40.000 Euro Steuern sparen, zusätzlich zur BEG-Förderung. Aber nicht jeder bekommt den vollen Betrag. Miteigentümer profitieren nur anteilig. Was gilt, wer Anspruch hat und worauf es bei der Abwicklung ankommt.

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Neben Zuschüssen aus der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) sind für Investitionen in die energetische Sanierung bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden auch Entlastungen bei der Einkommensteuer möglich (§ 35c EStG).

Absetzbar sind Maßnahmen, die nach dem 31.12.2019 begonnen wurden und vor dem 1.1.2030 abgeschlossen werden. Wer als Miteigentümer eine energetische Sanierung allein finanziert, bekommt die Steuerermäßigung nur anteilig, so ein aktuelles Urteil.

Energetische Sanierung: Steuerbonus und Voraussetzungen

Das Einkommensteuergesetz ermöglicht eine direkte Steuerminderung von bis zu 40.000 Euro für eine energetische Sanierung.

Wer profitiert vom Steuervorteil?

Das Objekt muss zu Sanierungsbeginn mindestens zehn Jahre alt sein. Das Objekt muss im Kalenderjahr selbst bewohnt werden. Reine Mietobjekte sind von der Förderung ausgenommen. Das Wohngebäude kann in Deutschland, der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegen. Eigenleistung zählt nicht, es muss ein Fachunternehmen beauftragt werden.

Was wird steuerlich gefördert?

Das Spektrum energetischer Maßnahmen umfasst:

  • die Dämmung von Außenwänden, Dächern und Geschossdecken,
  • den Austausch von Fenstern und Außentüren,
  • die Installation oder Modernisierung von Lüftungsanlagen,
  • den Heizungstausch etwa durch Wärmepumpen, Pelletanlagen oder Solarthermie,
  • digitale Steuerungssysteme für den Energieverbrauch,
  • einen hydraulischen Abgleich und Optimierung bestehender Heizanlagen ab zwei Jahren Betriebsalter.

Auch die energetische Baubegleitung und Fachplanung können steuerlich gefördert werden, wenn ein Energieexperte beauftragt wurde. Dann können 50 Prozent für den Experten bereits im ersten Jahr vollständig abgezogen werden.

Wie viel Steuer lässt sich einsparen?

Zwanzig Prozent der anrechenbaren Kosten werden direkt als Steuerminderung anerkannt, gedeckelt bei 40.000 Euro pro Objekt. Die Erstattung verteilt sich auf drei Veranlagungsjahre:

  • Erstes Jahr: sieben Prozent
  • Zweites Jahr: sieben Prozent
  • Drittes Jahr: sechs Prozent

Für energetische Sanierungsmaßnahmen können insgesamt 20 Prozent der förderfähigen Kosten direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Die Obergrenze der absetzbaren Kosten liegt bei 200.000 Euro.

Worauf kommt es bei der Abwicklung an?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit einem Urteil klargestellt, dass eine energetische Maßnahme nach § 35c EStG erst dann als abgeschlossen gilt, wenn sämtliche Rechnungen vollständig beglichen sind.

(BFH, Urteil v. 13.8.2024, IX R 31/23)

Wer den Steuervorteil nicht riskieren will, muss bei der Abwicklung unter andreem diese formalen Pflichten einhalten:

  • Rechnungen dürfen ausschließlich per Banküberweisung beglichen werden. Barzahlung schließt den Steuervorteil aus.
  • Die Rechnung muss die geförderten Leistungen, den Arbeitsanteil sowie die Objektadresse in deutscher Sprache enthalten.
  • Eine Steuererklärung mit Anlage für energetische Maßnahmen muss in jedem der drei Förderjahre eingereicht werden.
  • Alle Maßnahmen müssen im Zeitraum von 2020 bis Ende 2029 ausgeführt werden.
  • Nicht ausgeschöpfte Erstattungsbeträge verfallen.

Steuervorteil oder Förderprogramm?

Alternativ zur steuerlichen Förderung können die staatlichen Programme der KfW oder des BAFA genutzt werden.

Eine Kumulierung der steuerlichen Förderung für dieselbe energetische Sanierungsmaßnahme mit anderen Förderprogrammen des Bundes ist nicht möglich. Darauf weist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) hin.

BMWE-Überblick "Kurz erklärt: Steuerliche Förderung für energetische Gebäudesanierung im Eigenheim"

Steuerermäßigung nach § 35c EStG: BMF zu Einzelfragen

Zuletzt in einem Schreiben von August 2025 hatte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) Einzelfragen zu der Förderung umfassend beantwortet – unter anderem zu folgenden zehn Top-Aspekten: 

  • Begünstigtes Objekt
  • Anspruchsberechtigte Person
  • Nutzung zu eigenen Wohnzwecken
  • Alter des Objekts
  • Unterschiedliche Nutzung einzelner Gebäudeteile
  • Wohnungseigentümergemeinschaft
  • Förderfähige Aufwendungen
  • Nachweis der energetischen Maßnahme
  • Rechnung und Zahlung
  • Antragstellung und Verfahren

Mit dem Schreiben berücksichtigt die Finanzverwaltung die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 35c EStG und regelt bundesweit einheitlich, wie Auslegungsfragen in der Praxis zu behandeln sind.

Einzelfragen zu § 35c EStG: Neufassung (21.8.2025) des BMF-Schreibens vom 14.1.2021

Gericht begrenzt Steuerermäßigung für Miteigentümer 

Wer als Miteigentümer eine energetische Sanierung allein bezahlt, kann die Kosten steuerlich nur anteilig geltend machen, entsprechend der Eigentumsquote im Grundbuch. Das hat das Finanzgericht Münster entschieden.

Im konkreten Fall trug ein Miteigentümer mit einem Viertelanteil an einem Zweifamilienhaus die Kosten für eine Kraft-Wärme-Kopplungsanlage vollständig allein. Das Finanzamt erkannte zunächst die gesamten Aufwendungen an, korrigierte die Steuerermäßigung nach § 35c EStG aber auf 25 Prozent, nachdem es im Einspruchsverfahren den Grundbuchauszug eingeholt hatte.

Grundbuchanteil entscheidet über Höhe der Steuerermäßigung

Das Gericht bestätigte die Kürzung. Maßgeblich für die Aufteilung der förderfähigen Kosten sei nicht, wer die Rechnung tatsächlich bezahlt habe, sondern welchen Eigentumsanteil derjenige am Gebäude halte. Der Gesetzgeber habe in § 35c Absatz 6 EStG bewusst eigene Regelungen für Miteigentümer geschaffen und damit den Willen gezeigt, die Eigentumsquote als Aufteilungsmaßstab heranzuziehen.

Wer über seinen Anteil hinaus Kosten übernehme, habe einen zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch gegen die übrigen Miteigentümer – steuerlich gefördert werde über § 35c EStG aber nur der selbst genutzte Eigenanteil.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, weil eine höchstrichterliche Entscheidung zur Frage des Aufteilungsmaßstabs bislang fehlt.

(FG Münster, Urteil v. 23.6.2026,  6 K 1431/23 E)

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Verordnung: Anpassung der EStG-Regelungen an die BEG

Die Ampel-Koalition hatte die Regelungen im EStG im Jahr 2024 mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung an die BEG angepasst. Die finale Verordnung wurde am 4.11.2024 ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt am 6.11.2024 offiziell verkündet.

Dritte Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (BGBl. 2024 I Nr. 341)

Wesentlicher Inhalt im Wortlaut:

Mit der Verordnung werden verschiedene Änderungen der zuwendungsrechtlichen Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen in den Anlagen der ESanMV und damit in der steuerlichen Förderung nachvollzogen.

Dies betrifft unter anderem die Anforderungen an Energieeffizienz und Jahresarbeitszahl von Wärmepumpen. Die neuen Vorgaben zum Staubausstoß von Biomasseheizungen (Einhaltung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen, 1. BImSchV) orientieren sich an der Grundförderung der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen.

Die Ausführungen zu Heizungsoptimierungen werden gestrafft und um Maßnahmen zur geringinvestiven Umstellung von wasserstofffähigen Heizungen auf den 100-prozentigen-Wasserstoffbetrieb sowie zur Emissionsminderung von Biomasseheizungen erweitert.

Nicht fortgeführt wird die für die Steuerermäßigung des § 35c EStG nicht relevante Kategorie der innovativen Heiztechnik auf Basis erneuerbarer Energien.

Dabei geht es unter anderem um den sommerlichen Wärmeschutz, die Erneuerung oder Optimierung der Heizungsanlage und den Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung.

Anwendungsregelung

"Diese Fassung der Verordnung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden; sie gilt für energetische Maßnahmen, mit denen nach dem 31. Dezember 2024 begonnen wurde."

Für Neubauten gilt die Verordnung nicht.

Nachweis beim Finanzamt: BMF-Musterformular

Was für den Steuerbonus benötigt wird, sind Bescheinigungen des ausführenden Fachunternehmens. Ohne diese Bescheinigung erkennt das Finanzamt die Steuerermäßigung nach § 35c EStG nicht an. Die Bescheinigungen dienen dem Finanzamt als Nachweis, dass die Leistungen tatsächlich erbracht worden sind und den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.

Seit dem 1.1.2025 dürfen Fachbetriebe ausschließlich das aktualisierte BMF-Musterformular verwenden, wie aus einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums zur Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c EStG vom 23.12.2024 hervorgeht.

Bescheinigung energetischer Maßnahmen nach § 35c EStG

BdSt: Vorbereitende Maßnahmen sind abzugsfähig

Sind die Aufwendungen auch als Werbungskosten oder an anderer Stelle abzugsfähig, hat das Vorrang, so der Steuerzahlerbund. Die Investitionskosten dürften nicht zu einer doppelten Steuerminderung führen.

Steuerzahler, die nur die Arbeiten vom Fachunternehmen ausführen lassen, Materialien aber selbst besorgen, können auch diese Investitionen geltend machen (Umfeldmaßnahmen). Dafür braucht es ebenfalls Bescheinigungen. Das Fachunternehmen prüft nur, ob die Maßnahme erforderlich ist und die Materialien verwendet wurden.

Handwerkerbonus sinkt auf 15 Prozent ab Januar 2027

Der Steuerbonus für Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen nach § 35a Absatz 3 Satz 1 EStG soll ab dem 1.1.2027 von 20 auf 15 Prozent sinken, der Höchstbetrag von 1.200 auf 900 Euro. Das hat das Bundeskabinett am 2.9.2026 beschlossen.

 

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