Heizungstausch: BEG-Förderung vorerst gesichert

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) wird im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung 2025 fortgeführt. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat eine überplanmäßige Verpflichtungsermächtigung bis zur Höhe von insgesamt 1,22 Milliarden Euro genehmigt. So soll ein Förderstopp verhindert werden.
Nach einer Prognose des Bundeswirtschaftsministeriums wäre es sonst eng geworden. Mit der Ermächtigung könne die staatliche Förderbank KfW die zusätzlichen Fördermittel nun mit dem üblichen Vorlauf zuweisen, heißt es in einem auf den 28.3.2025 datierten Schreiben aus dem BMF.
Die BEG wird über den Klima- und Transformationsfonds abgewickelt. Mit einem neuen Bundeshaushalt ist wohl frühestens Mitte 2025 zu rechnen.
Heizungstausch: Verpflichtung aus dem GEG
Die reformierte Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG – EM) ist gleichzeitig mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) am 1.1.2024 in Kraft getreten und steht damit in direktem Zusammenhang mit dem sogenannten Heizungsgesetz.
Das sieht generell vor, dass ab diesem Zeitpunkt jede neu eingebaute Heizung zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden muss. Das gilt zunächst nur für Neubauten in einem Neubaugebiet. Für Bestandsgebäude und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten gibt es Übergangsfristen.
Da die Union das Heizungsgesetz kassieren will und mit dem künftigen Koalitionspartner SPD noch in der Diskussion über Details ist, gab es zuletzt Unsicherheiten, ob die Förderung nach dem Regierungswechsel weiterlaufen wird.
Heizungsförderung: Wer kann einen Antrag stellen?
Eigentümer einer Wohnimmobilie in Deutschland können sich über das Kundenportal "Mein KfW" registrieren und einen Antrag für die Heizungsförderung stellen. Identifizierung und Nachweiseinreichung sind gestaffelt möglich für:
- selbstgenutzte Einfamilienhäuser seit dem 30.9.2024,
- bestehende Mehrfamilienhäuser und Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) ab sofort,
- vermietete oder nicht selbstgenutzte Einfamilienhäuser sowie für Eigentumswohnungen in Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs), die Maßnahmen am Sondereigentum umsetzen – planmäßig seit März 2025.
Für Unternehmen ist die Identifizierung und Nachweiseinreichung ebenfalls planmäßig seit dem 1.3.2025 möglich. Kommunen können ab sofort Anträge stellen.
Ein Rechtsanspruch besteht grundsätzlich nicht.
KfW-Portal: Alle Informationen zur Heizungsförderung
Fördersätze für Heizungstausch kumulierbar
Grundförderung
Die Grundförderung für den Austausch einer alten, fossilen Heizung durch eine klimafreundliche Heizung auf Basis erneuerbarer Energien beträgt 30 Prozent der Kosten – gefördert werden unter anderem Investitionen in Wärmepumpen (elektrisch), solarthermische Anlagen und Biomasseheizungen für alle Wohn- und Nichtwohngebäude.
Antragsberechtigt sind private Hauseigentümer, Vermieter, Wohnungsunternehmen, gemeinnützige Organisationen und Kommunen.
Effizienzbonus
Für Wärmepumpen, die als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser nutzen oder ein natürliches Kältemittel einsetzen, ist ein Effizienzbonus von fünf Prozent möglich. Bei Biomasseheizungen, die einen bestimmten Staub-Emissionsgrenzwert einhalten, kann ein Zuschlag von 2.500 Euro gewährt werden.
Speed-Bonus
Wer die alte Heizung bis Ende 2028 austauscht, erhält einen Klimageschwindigkeits-Bonus (Speed-Bonus) von 20 Prozent extra als Anreiz für die frühzeitige Umrüstung. Ab 2029 soll der Bonus alle zwei Jahre um drei Prozentpunkte abgeschmolzen werden. Ab dem 1.1.2037 entfällt der Bonus.
Berechtigt sind selbstnutzende Wohneigentümer, deren Gasheizung bei Antragstellung mindestens 20 Jahre alt ist – oder die eine Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung haben.
Einkommensbonus
Zusätzlich gibt es einen Einkommensbonus von 30 Prozent der Investitionskosten für alle selbstnutzenden Wohneigentümer mit einem zu versteuernden Einkommen von bis zu 40.000 Euro pro Jahr, wobei der jeweilige Haushalt zu betrachten ist.
Höhe der Förderung
Grundförderung und Boni können bis zu einem Höchstsatz von 70 Prozent kombiniert werden. Die maximal förderfähigen Investitionskosten für den Heizungstausch liegen bei 30.000 Euro für ein Einfamilienhaus oder die erste Wohneinheit in einem Mehrparteienhaus – der maximale Zuschuss beträgt damit 21.000 Euro.
In einem Mehrfamilienhaus erhöhen sich die förderfähigen Kosten um jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste und um 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit. Bei Nichtwohngebäuden gelten die Grenzen für die förderfähigen Kosten nach Quadratmeterzahl.
Effizienzmaßnahmen
Zusätzlich zur Förderung des Heizungstauschs können Zuschüsse für Effizienzmaßnahmen beantragt werden – etwa für die Dämmung der Gebäudehülle.
Die Höchstgrenzen der förderfähigen Kosten für den Heizungstausch und für Effizienzmaßnahmen können verbunden werden: In der Summe soll eine Grenze von 90.000 Euro pro Kalenderjahr gelten, wenn es einen individuellen Sanierungsfahrplan gibt.
Kredite über die KfW
Neben Investitionskostenzuschüssen bietet die KfW zinsvergünstigte Kredite mit Tilgungszuschuss für Komplettsanierungen auf Effizienzhausniveau an. Neu ist ein Kredit von bis zu 120.000 Euro pro Wohneinheit zinsverbilligt für private Selbstnutzer von Wohngebäuden mit einem zu versteuernden jährlichen Haushaltseinkommen von bis zu 90.000 Euro für Heizungstausch und Effizienzmaßnahmen.
Förderung: Zentrale Rolle für die KfW seit 2024
Die Zuständigkeiten bei der staatlichen Förderung für den Heizungstausch wurden zum 1.1.2024 gebündelt: Alle Anträge in der BEG werden durch die KfW bearbeitet. Bis dahin war das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zuständig.
BMWK-Dossier "Bundesförderung für energieeffiziente Gebäude"
Richtlinie Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)
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