BEG-Reform: Die neue KfW-Heizungsförderung – Regeln und Boni

Für den Austausch fossiler Heizungen gegen klimafreundliche Anlagen gibt es Zuschüsse zu den Investitionskosten aus der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Erste Anträge können ab sofort gestellt werden. Ein Überblick.

Mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist am 1.1.2024 auch die reformierte Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG – EM) in Kraft getreten. Für den Austausch alter Öl- und Gaskessel gelten neue Regeln für Zuschüsse und Boni.

  • Anträge für die Heizungsförderung können Privatpersonen für ein selbst bewohntes Einfamilienhaus ab dem 27.2.2024 bei der staatlichen KfW-Bank stellen.
  • Voraussichtlich ab Mai 2024 sind Anträge für Maßnahmen in Mehrfamilienhäusern sowie von Wohnungseigentümergemeinschaften für Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum möglich.
  • Und ab August sollen schließlich Anträge von Eigentümern vermieteter Einfamilienhäuser sowie von Wohnungseigentümern für Maßnahmen am Sondereigentum möglich sein.

Die Förderung steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushalts­mittel. Ein Rechts­anspruch besteht grund­sätzlich nicht.

Übergangsweise können Anträge nachträglich gestellt werden

Für Vorhaben, die bis Ende August 2024 begonnen werden, kann der Antrag auf Förderung bis Ende November 2024 nachgeholt werden. Dies gilt für alle genannten Antragstellergruppen, so dass auch Vermieter und Wohnungseigentümergemeinschaften bereits Maßnahmen durchführen können und die Förderung nachträglich beantragen können, sobald sie für die Antragstellung freigeschaltet sind. Nach Ablauf dieser Übergangsregelung gilt wieder der Grundsatz, dass die Förderzusage vor Vorhabenbeginn vorliegen muss.

Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude: Vorab-Check und Anträge

Weitere Hinweise beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK): Dossier "Bundesförderung für energieeffiziente Gebäude"

Die BEG-Richtlinie wurde am 29.12.2023 im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Förderung für Heizungstausch: Boni können addiert werden

Grundförderung

Die Grundförderung für den Austausch einer alten, fossilen Heizung durch eine klimafreundliche Heizung auf Basis erneuerbarer Energien beträgt 30 Prozent der Kosten – konkret gefördert werden Investitionen in Wärmepumpen, solarthermische Anlagen oder Biomasseheizungen für alle Wohn- und Nichtwohngebäude. Antragsberechtigt sind private Hauseigentümer, Vermieter, Wohnungsunternehmen, gemeinnützigen Organisationen und Kommunen.

Effizienzbonus

Für Wärmepumpen, die als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser nutzen oder ein natürliches Kältemittel einsetzen, ist ein Effizienzbonus von fünf Prozent möglich. Bei Biomasseheizungen, die einen bestimmten Staub-Emissionsgrenzwert einhalten, kann ein Zuschlag von 2.500 Euro gewährt werden.

Speed-Bonus

Wer die alte Heizung bis Ende 2028 austauscht, erhält einen Klimageschwindigkeits-Bonus (Speed-Bonus) von 20 Prozent extra als Anreiz für die frühzeitige Umrüstung. Ab 2029 soll der Bonus alle zwei Jahre um drei Prozentpunkte abgeschmolzen werden. Ab 1.1.2037 entfällt der Bonus.

Berechtigt sind selbstnutzende Wohneigentümer, deren Gasheizung bei Antragstellung mindestens 20 Jahre alt ist – oder die eine Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung haben.

Auf dem Wohnungsbaugipfel am 25.9.2023 in Berlin wurde eine Erhöhung des Speed-Bonus für den Austausch alter Heizungen in 2024 und 2025 auf 25 Prozent in Aussicht gestellt. Im Streit um den Bundeshaushalt 2024 mussten die Ampel-Spitzen aber am 13.12.2023 einen Kompromiss eingehen, der auch den Klima- und Transformationsfonds (KTF) betrifft, aus dem die Mittel zur Förderung beim Heizungstausch stammen: Die Erhöhungen beim Speed-Bonus wurden gestrichen.

Einkommensbonus

Zusätzlich gibt es einen Einkommensbonus von 30 Prozent der Investitionskosten für alle selbstnutzenden Wohneigentümer mit einem zu versteuernden Einkommen von bis zu 40.000 Euro pro Jahr, wobei der jeweilige Haushalt zu betrachten ist.

Höhe der Förderung

Grundförderung und Boni können bis zu einem Höchstsatz von 70 Prozent kombiniert werden. Die maximal förderfähigen Investitionskosten für den Heizungstausch liegen bei 30.000 Euro für ein Einfamilienhaus oder die erste Wohneinheit in einem Mehrparteienhaus – der maximale Zuschuss beträgt damit 21.000 Euro.

In einem Mehrfamilienhaus erhöhen sich die förderfähigen Kosten um jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste sowie um jeweils 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit. Bei Nichtwohngebäuden gelten die Grenzen für die förderfähigen Kosten nach Quadratmeterzahl.

Effizienzmaßnahmen

Zusätzlich zur Förderung des Heizungstauschs können weiterhin Zuschüsse für Effizienzmaßnahmen beantragt werden – etwa für die Dämmung der Gebäudehülle.

Neu ist: Die Höchstgrenzen der förderfähigen Kosten für den Heizungstausch und für Effizienzmaßnahmen können miteinander verbunden werden: In der Summe soll eine Höchstgrenze von 90.000 Euro pro Kalenderjahr gelten, wenn es einen individuellen Sanierungsfahrplan gibt. Bisher lagen die maximal förderfähigen Investitionskosten für solche Maßnahmen bei 60.000 Euro pro Wohneinheit, wenn ein individueller Sanierungsfahrplan vorliegt, und bei 30.000 Euro ohne Sanierungsfahrplan.

Kredite über die KfW

Neben Investitionskostenzuschüssen wird die staatliche Förderbank KfW auch weiterhin zinsvergünstigte Kredite mit Tilgungszuschuss für Komplettsanierungen auf Effizienzhausniveau anbieten. Neu ist ein Kredit von bis zu 120.000 Euro pro Wohneinheit zinsverbilligt für private Selbstnutzer von Wohngebäuden mit einem zu versteuernden jährlichen Haushaltseinkommen von bis zu 90.000 Euro für Heizungstausch und Effizienzmaßnahmen.

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Förderung: Zentrale Rolle für KfW ab 2024

Die Zuständigkeiten bei der staatlichen Förderung für den Heizungstausch wurden gebündelt: Seit dem 1.1.2024 werden alle gestellten Anträge in der BEG durch die KfW bearbeitet. Bis dahin mussten die Anträge beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestellt werden.


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Schlagworte zum Thema:  Klimaschutz, Heizung, Förderung, Sanierung