Bundesförderung effiziente Gebäude ab 21. Juli

BEG-Förderung 2026: Neue Regeln im Überblick

Die Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG) wurde angepasst. Seit dem 21.7.2026 gelten neue Konditionen. Wer beim Heizungstausch noch von den alten Regeln profitieren kann und für wen die Zuschüsse zum Stichtag gekürzt werden – alle Änderungen im Überblick.  

Wärmepumpe Energie Heizung grüne Energie 3D-Illustration

Der Haushaltsausschuss im Bundestag hat am 8.7.2026 die Eckpunkte für die Reform der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) beschlossen. Die neuen Förderbedingungen gelten ab dem 21.7.2026 – zum Stichtag werden einzelne Zuschläge entfallen.

Angepasst wurden die Konditionen für die Heizungsförderung und die systemische energieeffiziente Sanierung von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden. Unter bestimmten Voraussetzungen können Eigentümer noch von den bisherigen Konditionen profitieren.

Neue BEG-Heizungsförderung: Was passiert mit alten Anträgen?

Vom 9. Juli bis 20. Juli kam es zu einer Umstellungsphase, bis dahin konnten Anträge bei der Förderbank KfW noch zu den bisherigen Konditionen eingereicht und bestätigt werden. Die Anträge werden zu den bei Einreichung geltenden Förderbedingungen geprüft.

Vor dem 21. Juli bewilligte Anträge sind rechtsverbindliche Zusagen – hier gelten die Förderbedingungen zum Zeitpunkt der Zusage, heißt es beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE). Die zugesagten Mittel seien verbindlich reserviert und würden ausgezahlt, sobald die Einhaltung der Förderbedingungen nachgewiesen wurde.

Die Strukturen der BEG bleiben auch nach dem 21. Juli bestehen: Die KfW bleibt für die Heizungsförderung und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für weitere Effizienzmaßnahmen zuständig.

Die Förderung ist abhängig von der Verfügbarkeit an Bundesmitteln.

Eckpunkte einer Neufassung der Förderbedingungen für die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

BEG-Neufassung: Übersicht zu den Eckpunkten 

BEG-Heizungsförderung Wohngebäude

  • Die Grundförderung beträgt 30 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten.
  • Der Förderhöchstbetrag liegt bei 28.000 Euro für die erste Wohneinheit, jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit und jeweils 8.000 Euro für jede weitere Wohneinheit.
  • Der Förderhöchstbetrag für die erste Wohneinheit sinkt erstmalig am 1.2.2027 und danach halbjährlich zum 1. Februar und 1. August eines jeden Jahres um 750 Euro.

Die Förderung für selbstnutzende Eigentümer wird stärker als bisher nach Einkommen differenziert. Der Einkommensbonus kann zusätzlich zur Grundförderung beantragt werden und sieht wie folgt aus:

  • 40 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten für selbstnutzende Eigentümer mit einem Haushalts-Jahreseinkommen bis 30.000 Euro,
  • 30 Prozent für Haushalts-Jahreseinkommen bis 40.000 Euro,
  • Zehn Prozent für Haushalts-Jahreseinkommen bis 50.000 Euro.

Haushalte mit Kindern werden zusätzlich gefördert. Das anzusetzende Haushalts-Jahreseinkommen reduziert sich um einen einmaligen Familienzuschlag in Höhe von 10.000 Euro mit mindestens einem minderjährigen Kind im Haushalt. Familien mit Kindern im Haushalt können einen Einkommensbonus in Höhe von:

  • 40 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten mit einem Haushalts-Jahreseinkommen bis 40.000 Euro,
  • 30 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten für Haushalts-Jahreseinkommen bis 50.000 Euro,
  • zehn Prozent der förderfähigen Gesamtkosten für Haushalts-Jahreseinkommen bis 60.000 Euro erhalten.

Für die Förderung heißt das: Im Haushalt lebende, minderjährige Kinder reduzieren das anzusetzende zu versteuernde Haushalts-Jahreseinkommen um einmalig 10.000 Euro.

Beispielrechnung:

Bei einer Familie mit mindestens einem Kind und einem zu versteuernden Haushalts-Jahreseinkommen von 40.000 Euro reduziert sich durch den Familienzuschlag das relevante Einkommen auf 30.000 Euro. Damit kann die Familie den 40 Prozent-Einkommensbonus (statt 30 Prozent-Einkommensbonus ohne Familienzuschlag) beantragen. So würde sie bis zum 31.1.2027 für eine neue Wärmepumpe, die 32.000 Euro kostet, eine Förderung von maximal 22.400 Euro (80 Prozent von 28.000 Euro) erhalten.

Klimageschwindigkeitsbonus und Wertschöpfungsbonus

Der Klimageschwindigkeitsbonus wird weiterhin gewährt. Er beträgt 16 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten und sinkt erstmalig am 1.2.2027 und danach halbjährlich zum 1. Februar und 1. August eines jeden Jahres um vier Prozentpunkte.

Im ersten Quartal 2027 soll ein Wertschöpfungsbonus eingeführt werden. Die Grundförderung sinkt dann für Wärmepumpen, die außerhalb der EU gefertigt / gebaut / zusammengebaut wurden, auf 15 Prozent. Gleichzeitig erhalten Wärmepumpen, die innerhalb der EU gefertigt wurden, einen Wertschöpfungsbonus in Höhe von 15 Prozent.

Effizienzbonus und Emissionsminderungszuschlag entfallen.

Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude (KfW Zuschuss 458)

Heizungsförderung für Unternehmen – Wohngebäude (KfW Zuschuss 459)

BEG-Heizungsförderung Nichtwohngebäude

Der Förderhöchstbetrag bei Nichtwohngebäuden beträgt künftig:

  • 28.000 Euro für Gebäude bis 150 Quadratmeter Nettoraumfläche,
  • zusätzlich 197 Euro pro Quadratmeter Nettoraumfläche für Gebäude größer 150 Quadratmeter bis 400 Quadratmeter,
  • zusätzlich 118 Euro pro Quadratmeter Nettoraumfläche für Gebäude größer als 400 Quadratmeter bis 1.000 Quadratmeter,
  • zusätzlich 79 Euro pro Quadratmeter Nettoraumfläche für Gebäude größer als 1.000 Quadratmeter.

Der Förderhöchstbetrag sinkt erstmalig zum 1.2.2027 und danach halbjährlich zum 1. Februar und 1. August eines jeden Jahres:

  • um 750 Euro für Gebäude bis 150 Quadratmeter Nettoraumfläche,
  • um drei Euro pro Quadratmeter Nettoraumfläche für Gebäude bis 400 Quadratmeter,
  • um zwei Euro pro Quadratmeter Nettoraumfläche für Gebäude bis 1.000 Quadratmeter,
  • um ein Euro pro Quadratmeter Nettoraumfläche für Gebäude mit größerer Nettoraumfläche.

Heizungsförderung für Unternehmen – Nichtwohngebäude (KfW Zuschuss 522)

Heizungsförderung für Kommunen – Wohn- und Nichtwohngebäude (KfW Zuschuss 422)

BEG-Förderung energieeffiziente Sanierung

Die BEG-Förderung für energieeffiziente Sanierungen (Wohn- und Nichtwohngebäude):

  • Der zusätzliche Bonus in Höhe von fünf Prozent für die Effizienzhaus-Stufen mit Erneuerbaren Energien Klasse (EE-Klasse) entfällt.
  • Für die Sanierung von Wohngebäuden beträgt der Förderhöchstbetrag einheitlich 150.000 EUR pro Wohneinheit.
  • Die Höhe der Tilgungszuschüsse, die auf den Kreditbetrag gewährt werden, wird pauschal jeweils um 10 Prozentpunkte reduziert.
  • Die Zuschussförderung für kommunale Gebietskörperschaften wird weitergeführt. Die Höhe der Zuschüsse sinkt ebenfalls um zehn Prozentpunkte bezogen auf die förderfähigen Gesamtkosten.
  • Der Bonus für Serielles Sanieren von Wohngebäuden, der den Tilgungszuschuss erhöht, wird ausgeweitet und in Höhe von fünf Prozent auch auf die Effizienzhaus (EH)-Stufe 70 EE gewährt (bisher: EH-Stufen 40 und 55). Für Nichtwohngebäude wird ein entsprechender Bonus für Serielles Sanieren neu eingeführt.

Wohngebäude – KfW Kredit 261: Haus und Wohnung energieeffizient sanieren

Nichtwohngebäude – KfW Kredit 263: Gebäude energieeffizient sanieren 

BEG Kommunen KfW Kredit 264: Energieeffizient sanieren (Wohngebäude und Nichtwohngebäude)

Kommunen – KfW Zuschuss 464: Energieeffizient sanieren (Wohngebäude und Nichtwohngebäude)

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Heizungstausch: BEG-Förderung im Laufe der Reformen

Der Heizungstausch war eine Verpflichtung aus dem Gebäudeenergiegesetz (GEG), die BEG – Einzelmaßnahmen (BEG – EM) warem gleichzeitig mit dem GEG am 1.1.2024 in Kraft getreten.

Wer eine alte fossile Heizung durch eine klimafreundliche Alternative – Wärmepumpe, Biomasseanlage oder Solarthermie – austauscht, konnte inklusive Klimabonus und iSFP-Bonus Zuschüsse von bis zu 70 Prozent erhalten.

Im Zuge der Reform des GEG, das jetzt Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) heißt, hat die schwarz-rote Bundesregierung stets betont, dass die BEG weitergeführt werden soll. Offiziell ist die Finanzierung bis mindestens 2029 gesichert.

Am 7.7.2026 waren die Pläne der Bundesregierung zur Kürzung der Heizungsförderung erstmals bekannt geworden.

Die Zuständigkeiten bei der staatlichen Förderung für den Heizungstausch wurden zum 1.1.2024 gebündelt: Alle Anträge in der BEG werden durch die KfW bearbeitet. Bis dahin war auch dafür das BAFA zuständig.

Anpassungen in den KfW-Produkten der BEG

Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG): Überblick beim BMWE

 

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dpa

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