Rechtsgutachten: Heizungsgesetz in Teilen verfassungswidrig
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) der Bundesregierung sorgt weiter für Aufregung. Während die Ampel-Koalition weiter um eine Einigung auf Änderungen am sogenannten Heizungsgesetz von Wirtschaftsminister Robert Habeck (Grüne) ringt, kommt ein Rechtsgutachten aus Bayern zu dem Schluss: Das Gesetz ist in mehreren Punkten verfassungswidrig.
Verstößt das Heizungsgesetz gegen das Grundgesetz?
Das Gutachten zum "Grundrechtsschutz bei rechtlichen Vorgaben zur energetischen Modernisierung des Gebäudebestands" wurde von Prof. Dr. Meinhard Schröder von der Universität Passau und seinem Mitarbeiter Alexander Frammersberger verfasst. Es sieht im Gesetzentwurf zum GEG vor allem Verstöße gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG).
Mögliche Verstöße im GEG-Entwurf (GEG-E) gegen Art. 3 Abs. 1 GG:
- Die Altersgrenze von 80 Jahren für die Befreiung von der Pflicht zum Heizungstausch (Art. 73 Abs. 2 GEG-E) kollidiert demnach doppelt mit dem Gleichheitsgrundsatz, wie das Bayerische Wirtschaftsministerium zusammenfasst. Zum einen werden Eigentümer unter 80 Jahren ohne tragfähgie Gründe anders als ältere Eigentümer behandelt. Zum anderen nimmt die Norm keine Rücksicht auf möglicherweise unterschiedliche wirtschaftliche und gesundheitlichen Voraussetzungen bei den Eigentümern ab 80 Jahren.
- Kritisch wird außerdem gewertet, dass der Schutzstatus von Personen über 80 Jahren entfällt, wenn Miteigentümer einer Immobilie, insbesondere einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) jünger als 80 Jahre alt sind.
- Die Ungleichbehandlung zwischen Eigentümer und Mieter verstoße ebenfalls gegen den Gleichheitsgrundsatz, so das Gutachen. Die Ausnahme von der Pflicht zum Heizungstausch im Art. 71i Abs. 2 GEG-E beschränke sich auf Immobilieneigentümer. Hochbetagte Rentner, die eine Wohnung mieten, würden nicht berücksichtigt, obwohl auch ihnen ein mit einer Sanierung verbundener Heizungstausch nicht zumutbar sei, wenn dadurch etwa die Wohnung vorübergehend unbewohnbar werde.
- Ebenfalls verfassungswidrig ist Professor Schröder zufolge die Beschränkung auf Gebäude mit sechs Wohnungen für die Annahme eines erhöhten Schutzes selbstgenutzten Wohneigentums (Art. 72 Abs. 3 GEG-E) bei Personen über 80 Jahren. Diese Zahl sei willkürlich, sprenge damit den zulässigen Rahmen einer Typisierung und löse eine doppelte Unvereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG aus.
Zudem kritisiert das Gutachten die fehlende Klarheit bei den Ausnahmen für finanzschwache Eigentümer. Im Gesetzesentwurf gehe nicht deutlich genug hervor, dass Eigentümer von der Investitionspflicht in neue Heizungen ausgenommen seien, wenn trotz Förderung das Geld für den Einbau einer teuren Öko-Heizung fehle, erklärt das Ministerium.
GEG und kommunale Wärmeplanung
Die Bundesregierung will mit dem Gebäudeenergiegesetz den Abschied von Öl- und Gasheizungen einläuten. Nach dem Gesetzentwurf soll von 2024 an möglichst jede neu eingebaute Heizung zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden.
Neben einer GEG-Novelle plant die Ampel-Koalition auch eine Reform der kommunalen Wärmeplanung. Laut Entwurf sollen Länder und Kommunen in den kommenden Jahren konkrete Pläne vorlegen, wie sie die Heizinfrastruktur klimaneutral umbauen wollen.
Damit das GEG noch vor der Sommerpause, die am 7. Juli beginnt, vom Parlament verabschiedet werden kann, müsste es bis zum 13. Juni in die erste Lesung.
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