Wärmeplanungsgesetz: Das bringt die Reform
Im Zuge des Gebäudemodernisierungsgesetzes wurden Entlastungen bei der kommunalen Wärmeplanung für kleine Kommunen mit bis zu 15.000 Einwohnern vereinbart. Das Bundeskabinett hat am 27.5.2026 einen entsprechenden Entwurf zur Änderung des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) beschlossen, das Anfang 2024 in Kraft getreten ist.
Mit der "kleinen Wärmeplanung" – einem vereinfachten Verfahren – sollen Kommunen eine Wärmeplanung innerhalb weniger Monate erstellen können. Der Bundestag muss den Neuerungen noch zustimmen. Die Pläne im Überblick.
Gesetz zur Wärmeplanung: die Reform
In ihren Wärmeplänen müssen die Kommunen darlegen, welche Heizmöglichkeiten für Gebäude künftig zur Verfügung stehen sollen. Ziel ist eine klimaneutrale Wärmeversorgung bis 2045 – also ohne zusätzliche Treibhausgase. Hauseigentümer sollen dadurch Klarheit haben, ob sie zum Beispiel an ein Fernwärmenetz angeschlossen werden.
Vorgesehen ist, dass alle Großstädte in Deutschland bis zum 30.6.2026 Wärmepläne erstellt haben. Kleinere Städte und Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern haben Zeit bis zum 30.6.2028. Gemeindegebiete mit mehr als 45.000 Einwohnern sollen laut Reform in den Wärmeplänen auch die Kälteversorgung planen. Für kleinere Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern können die Länder bereits nach geltendem Recht ein vereinfachtes Verfahren ermöglichen.
WPG-Novelle: die wesentlichen geplanten Änderungen:
1. Kleine Wärmeplanung
- Mit der WPG-Novelle soll ein neues, stark vereinfachtes Verfahren für Kommunen mit bis zu 15.000 Einwohnern geschaffen werden ("kleine Wärmeplanung"). Aufwand und Verfahrensdauer sollen stark reduziert werden. Es handelt sich um ein optionales Verfahren, das im Ermessen der Kommunen liegt. Die vorherige Umsetzung in Landesrecht ist nicht erforderlich.
- Die kleine Wärmeplanung sieht vor, dass das beplante Gebiet in der Regel als Gebiet für die dezentrale Wärmeversorgung dargestellt wird. Liegen konkrete Anhaltspunkte vor, dass eine wirtschaftliche Wärmeversorgung durch ein Wärme- oder Wasserstoffnetz oder ein Netz für grünes Methan möglich wäre, sind abweichende Prüfgebiete erlaubt. Für die Prüfgebiete soll eine vertiefte Untersuchung im Anschluss an die Erstellung des Wärmeplans erfolgen.
2. Vereinfachung der Datenerhebung
- Das Erfordernis zur Aggregation von Erdgas- und Fernwärmeverbrauchsdaten und von Daten zu dezentralen Wärmeerzeugungsanlagen mit Verbrennungstechnik ("Schornsteinfegerdaten") wird beibehalten, aber praktikabler ausgestaltet. Es werden Schwellenwerte von 50.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch (Erdgas oder Fernwärme) und 35 Kilowatt thermischer Leistung des Wärmeerzeugers eingeführt.
- Gebäude, deren Jahresverbrauch unterhalb des Schwellenwerts liegt, werden zur Wärmeplanung als Einfamilienhäuser behandelt; für diese wird die Vorgabe der Aggregation präzisiert. Für Gebäude oberhalb des Schwellenwerts – Mehrfamilienhäuser und Nichtwohngebäude – ändert sich durch die vorliegende Novelle nichts.
- Die Verwendung von Wärmebedarfsdaten (errechnete Daten) wird als vereinfachte zusätzliche Möglichkeit der Datenerhebung im Gesetz ausdrücklich gestattet. Auf die Erhebung von Daten bei Gas- und Wärmenetzbetreibern kann vollständig verzichtet werden, wenn die planungsverantwortliche Stelle das für sinnvoll erachtet.
- Es ist eine strukturierte Übermittlung von Ergebnisdaten an den Bund vorgesehen, um die Ergebnisdaten der Wärmeplanung effizient für Auswertungen zu nutzen.
3. Einführung einer Kälteplanung
- Für Kommunen mit mehr als 45.000 Einwohnern ist eine Pflicht zur Planung der Kälteversorgung vorgesehen. Um den Aufwand möglichst gering zu halten, kann diese im Rahmen der Fortschreibung des Wärmeplans erfolgen. Damit werden Vorgaben der EU-Energieeffizienzrichtlinie (Artikel 25 Absatz 6 EED) umgesetzt.
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wärmeplanungsgesetzes
Stellungnahmen zum Gesetzesentwurf zur Änderung des Wärmeplanungsgesetzes
Kommunale Wärmeplanung: der Hintergrund
Im Zuge der GEG-Novellierung einigten sich die Ampel-Parteien am 27.6.2023 darauf, dass das Gebäudeenergiegesetz an ein Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze gekoppelt werden muss.
Der Bundestag nahm am 17.11.2023 den Regierungsentwurf in der vom Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen geänderten Fassung an. Der Bundesrat billigte das Wärmeplanungsgesetz am 15.12.2023.
Am 22.12.2023 wurde das Gesetz im Bundesanzeiger veröffentlicht und konnte wie geplant am 1.1.2024 in Kraft treten – zeitgleich mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG). Die Kommunen müssen in den Plänen angeben, in welchen Straßen eine Fernwärmeversorgung geplant ist, wo Nahwärme beispielsweise über Biomasse verfügbar sein wird oder wo ein Wasserstoffnetz aufgebaut werden soll.
Wärmenetze müssen nach aktuellem Stand bis 2030 mindestens zu 30 Prozent und bis 2040 zu 80 Prozent mit Wärme aus erneuerbaren Energien gespeist werden. Ab 2045 sollen in Übereinstimmung mit den Zielen des Bundes-Klimaschutzgesetzes alle Wärmenetze vollständig klimaneutral betrieben werden. Für neue Wärmenetze wird ein entsprechender Anteil von 65 Prozent verlangt.
Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze
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