Rechtsprechung

Urteile zu Erbe, Erbschaftsteuer und Immobilien


Erbe, Erbschaftsteuer und Immobilien: Urteile im Überblick

Die geplante Erbschaftsteuerreform wird derzeit heiß diskutiert – noch ist nichts in trockenen Tüchern und man darf gespannt sein. Wie Gerichte zum Themenkreis Erben und Immobilien entschieden haben, finden Sie im Überblick.

Wer ein Haus oder ein Grundstück erbt, zahlt Erbschaftssteuern. Was ist wenn das Finanzamt die Erben nicht ermitteln kann, wie sind Miteigentumsanteile im Zusammenhang mit der Steuer zu bewerten und was gilt, wenn die vererbte Immobilie im Ausland liegt?

Mit diesen Fragen haben sich auch schon Gerichte beschäftigt. Eine Auswahl an Entscheidungen rund ums Immobilienerbe im Überblick.

Erbschaftssteuerbescheide gegen Unbekannt

Sind Erben über einen längeren Zeitraum nicht zu ermitteln, kann das Finanzamt Erbschaftssteuerbescheide gegen Unbekannt erlassen. Konkret ging es um eine 14 Monate nach dem Tod des Erblassers noch nicht geklärte Situation. Darauf weist der Infodienst Recht und Steuern der LBS hin.

Der zuständige Nachlasspfleger hatte bis dahin keine Hinweise gefunden. Deswegen schätzte der Fiskus, dass es 20 Anspruchsberechtigte in einer nicht sehr nahen Beziehung zum Erblasser gebe (Steuerklasse III) und stellte dem Nachlasspfleger einen entsprechenden Erbschaftssteuerbescheid zu. Der Bundesfinanzhof akzeptierte das Vorgehen, legte aber Wert darauf, dass zuvor genügend Zeit für Recherchen gewesen sein müsse.

(BFH, Urteil v. 17.6.2020, II R 40/17)

Bewertungsabschlag bei Miteigentumsanteilen

Wenn jemand einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück erbt, kann der im Rahmen der Erbschaftsteuer niedriger bewertet werden als der rechnerische Bruchteil des Gesamtwerts (Marktanpassungsabschlag), wenn ein Gutachten das belegt.

Das Finanzamt brachte 75.000 Euro in Anschlag – das Finanzgericht Münster reduzierte den Betrag auf 60.000 Euro. Das Finanzamt hat die zunächst beim Bundesfinanzhof (II R 57/22) anhängige Revision mittlerweile zurückgenommen. Das Urteil aus Münster ist damit rechtskräftig.

(FG Münster, Urteil v. 24.11.2022, 3 K 1201/21)

Kosten für Mausoleum in der Erbschaftsteuererklärung

Ein Mann ließ für seinen verstorbenen Bruder ein aufwändiges Mausoleum errichten, nachdem dieser zuvor übergangsweise in einem einfacheren Grab bestattet worden war, und machte die Kosten dafür in der Erbschaftssteuererklärung geltend, wie aus der LBS-Übersicht hervorgeht.

Der Bundesfinanzhof entschied, auch für ein solch teures Zweitgrab seien Kosten in angemessener Höhe grundsätzlich abzugsfähig. Das bemesse sich auch am Lebenswandel und den religiösen Vorstellungen des Verstorbenen sowie an der Höhe der Hinterlassenschaft.

(BFH, Urteil v. 1.9.2021, II R 8/20) 

Ausländischer Erbfall, deutsches Steuerrecht

Eine Erbin, deren Vater in Italien verstarb, vertrat die Auffassung, dass das Erbe nicht der deutschen Erbschaftsteuer unterfalle. Sie selbst hatte zum Zeitpunkt des Todes den Wohnsitz im Inland, verzog jedoch einige Monate später ins Ausland.

Das Hessische Finanzgericht (Urteil v. 22.8.2019, 10 K 1539/17) gab der Klage teilweise statt: Die Erbschaftsteuer nach italienischem Recht müsse auf die festzusetzende Steuer in Deutschland angerechnet werden. Allerdings gelte das deutsche Erbschaftsteuerrecht, da die Klägerin zum Zeitpunkt der Steuerentstehung den Wohnsitz in Deutschland hatte.

Der Bundesfinanzhof stellte im Revisionsverfahren noch einmal klar, dass die deutsche Erbschaftsteuer an den Zeitpunkt des Todes des Erblassers anknüpft, nicht an den späteren Annahmezeitpunkt nach italienischem Recht.

(BFH, Urteil v. 17.11.2021, II R 39/19)

Ausländisches Vermächtnis, Immobilie in Deutschland 

In Deutschland belegene Immobilien können steuerfrei vermacht werden, wenn der Erblasser dem Begünstigten die Immobilie durch ausländisches Vermächtnis zuwendet. Voraussetzung ist jedoch, dass weder der Erblasser noch der Begünstigte Deutsche sind und beide im Ausland leben.

Die im Jahr 2013 verstorbene Erblasserin hatte bis zu ihrem Tod in der Schweiz gewohnt. Sie vermachte einer in den USA lebenden Nichte, der Klägerin, eine Immobilie in München. 2014 wurde das Vermächtnis erfüllt und die Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetragen.

(BFH, Urteil v. 23.11.2022, II R 37/19)

Erbschaftsteuerbefreiung bei Wohneigentum

Ein Alleinerbe erhält keine Erbschaftsteuerbefreiung bezüglich eines Miteigentumsanteils an einer Wohnung, wenn er die Wohnung nach dem Erbfall nicht selbst zu eigenen Wohnzwecken nutzt, sondern den vom Vater geerbten Anteil unentgeltlich an die dort weiterhin wohnende Mutter überlässt, entschied das Hessische Finanzgericht (Urteil v. 24.3.2015 , 1 K 118/15).

Der Bundesfinanzhof wies die Revision der Klägerin als unbegründet zurück: Der Erwerb von Wohnungseigentum von Todes wegen durch ein Kind ist nicht steuerbefreit, wenn das Kind die Wohnung nicht selbst nutzt, sondern unentgeltlich einem Dritten zur Nutzung überlässt. Das gilt auch bei einer unentgeltlichen Überlassung an nahe Angehörige.

(BFH, Urteil v. 5.10.2016, II R 32/15)

Rückwirkender Wegfall der Steuerbefreiung

Die Erbschaftsteuerbefreiung eines selbstgenutzten Familienheims entfällt rückwirkend, wenn es innerhalb von zehn Jahren nach Erwerb nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Der Wegfall der Befreiung tritt nach Auffassung des Finanzgerichts Münster (Urteil v. 28.9.2016, 3 K 3757/15 Erb) auch dann ein, wenn die Erbin das Grundstück unter Nießbrauchsvorbehalt auf die Tochter überträgt.

Der Bundesfinanzhof kam im Revisionsverfahren zu dem Ergebnis, das Finanzgericht habe zutreffend entschieden, dass die Steuerbefreiung für den Erwerb des Miteigentumsanteils am Familienheim durch die Klägerin rückwirkend entfallen ist. Die Aufgabe des Eigentums erfülle den Nachversteuerungstatbestand.

(BFH, Urteil v. 11.7.2019, II R 38/16)

Wohnungserbe haftet für neue Hausgeldschulden

Eine Erblasserin hatte eine Eigentumswohnung hinterlassen. Nach ihrem Tod entstanden durch Beschluss der Eigentümergemeinschaft neu begründete Wohngeldschulden. Der Erbe weigerte sich, dafür aufzukommen. Der Bundesgerichtshof sah das anders und verpflichtete den Erben zur Zahlung.

Dessen Haftung sei nicht auf den Nachlass beschränkt, sondern reiche auch bis zum eigenen Vermögen. Durch sein Handeln bei der Verwaltung des Nachlasses entstehe spätestens nach Annahme der Erbschaft oder Ablauf der Ausschlagungsfrist und der faktischen Möglichkeit der Wohnungsnutzung eine Eigenschuld.

(BGH, Urteil v. 5.7.2013, V ZR 81/12)

Pflichtteilsberechtigter darf Grundbuch einsehen

Ein Sohn wollte das Pflichtteilsrecht aus dem Erbe seiner Mutter geltend machen. Die Mutter hatte seinem Bruder eine Eigentumswohnung teilentgeltlich übertragen. Um die Ansprüche belegen zu können, musste der Pflichtteilsberechtigte den Wert des Nachlasses recherchieren.

Seine Auskünfte durfte er laut einem Urteil des Oberlandesgerichts München, auf das der LBS-Infodienst hinweist, beim Grundbuchamt einholen. Dazu zählte auch eine das Grundstück betreffende Kostenrechnung, die ihm zunächst verweigert worden war.

(OLG München, Urteil v. 15.2.2025, 34 Wx 36/24)

Haftung des Erben nach Eintritt in Mietverhältnis

Ist ein Erbe als Mieter in das Wohnraummietverhältnis eingetreten, haftet er grundsätzlich mit dem Nachlass und persönlich für Forderungen aus dem Mietverhältnis.

Er haftet aber nicht schon allein deshalb persönlich für die Forderungen aus dem Mietverhältnis, weil er sein Sonderkündigungsrecht nicht ausgeübt hat, urteilte der Bundesgerichtshof in einem Fall.

(BGH, Urteil v. 25.9.2019, VIII ZR 138/18)

Erbschaftsteuer bei Kosten für Haus-Entmüllung

Das Finanzamt lehnte es im Rahmen der Erbschaftsteuerfestsetzung ab, die Entmüllungskosten für ein "Messie-Haus" in Abzug zu bringen.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg wies die Klage des Erben ab. Die Entmüllungskosten seien dem Kläger weder unmittelbar mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses noch mit der Erlangung des Erwerbs entstanden.

(FG Baden-Württemberg, Urteil v. 18.12.2014, 7 K 1377/14)

  

Das könnte Sie auch interessieren:

Streit um Erbschaftsteuer aus Immobiliensicht

dpa

0 Kommentare
Das Eingabefeld enthält noch keinen Text oder nicht erlaubte Sonderzeichen. Bitte überprüfen Sie Ihre Eingabe, um den Kommentar veröffentlichen zu können.
Noch keine Kommentare - teilen Sie Ihre Sicht und starten Sie die Diskussion