Gesetzgebungsverfahren zum GEG 2024

Heizungsgesetz wieder Thema beim Bundesverfassungsgericht


Gebäudeenergiegesetz: BVerfG prüft Gesetzgebungsverfahren

Rund zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gebäudeenergiegesetzes der Ampelkoalition, steht in Karlsruhe der beschleunigte parlamentarische Prozess erneut auf dem Prüfstand. Um diese Fragen geht es vor dem Bundesverfassungsgericht.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) verhandelt am 26.2.2026 über das Gebäudeenergiegesetz (GEG 2024) der Ampelkoalition (Aktenzeichen 2 BvE 4/23).

Während die neue Bundesregierung das Gesetz gerade überarbeitet, geht es in Karlsruhe knapp zwei Jahre nach Inkrafttreten des sogenannten Heizungsgesetzes um die Frage, ob das beschleunigte parlamentarische Verfahren die Rechte von Abgeordneten verletzt hat.

Gesetzgebungsverfahren vor dem BVerfG

Geklagt hatte der ehemalige Bundestagsabgeordnete Thomas Heilmann (CDU), der die Verabschiedung des GEG 2024 im Sommer 2023 mit Hilfe des BVerfG ausbremste. Er verband seine Klage mit einem Eilantrag, das Gesetzgebungsverfahren vorläufig zu stoppen. 

Heilmann sieht sich durch das überhastete Gesetzgebungsverfahren 2023 in seinen Rechten als Parlamentarier verletzt. Es gehe allerdings nicht um ihn alleine, sagt er, "sondern um das Recht aller Abgeordneten auf ausreichende Beratungszeit". Das Gebäudeenergiegesetz sei ein "extremer Fall von vielen" gewesen. Der Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens sei dem verfassungsrechtlichen Anspruch an sorgfältige parlamentarische Beratung nicht gerecht geworden, kritisiert er.

Per Eilverfahren stoppte das BVerfG 2023 vorläufig das Heizungsgesetz. Nun nehmen die Richter den Gesetzgebungsprozess ausführlich unter die Lupe. Im sogenannten Hauptsacheverfahren wird über Heilmanns Organklage verhandelt.

GEG-Stopp: Eilantrag und BVerfG-Begründung

Die für den 7.7.2023 geplante zweite und dritte Lesung im Bundestag zur Verabschiedung des GEG 2024 wurde knapp 48 Stunden vor dem endgültigen Parlamentsbeschluss vom BVerfG in einem Eilverfahren vorläufig gestoppt.

(BVerfG, Beschluss v. 5.7.2023 – 2 BvE 4/23)

Das höchste deutsche Gericht machte Zweifel geltend, dass die Rechte der Abgeordneten ausreichend gewahrt wurden in den Beratungen. Heilmanns Hauptsacheantrag im Organstreitverfahren erscheine mit Blick auf sein Recht auf gleichberechtigte Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung aus Artikel 38 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. "Den Abgeordneten steht nicht nur das Recht zu, im Deutschen Bundestag abzustimmen, sondern auch das Recht zu beraten", so das BVerfG.

Die Folgenabwägung führe zum Ergebnis, "dass die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe überwiegen". Das Interesse am Vermeiden einer nicht rückgängig zu machenden Verletzung der Beteiligungsrechte wiege schwerer als der Eingriff in die Verfahrensautonomie des Bundestags, der die Gesetzgebung lediglich verzögere. Die Entscheidung fiel im Zweiten Senat mit fünf gegen zwei Stimmen.

Der Gesetzentwurf ist daraufhin am 8.9.2023 im Bundestag beraten und beschlossen worden. Am 1.1.2024 trat das Gesetz in Kraft.

Hauptsacheverfahren: BVerfG-Urteil könnte Maßstäbe setzen

Kläger Heilmann hielte es für sinnvoll, wenn das BVerfG in seiner Entscheidung Standards zu den parlamentarischen Abläufen konkretisiert. "Verlässliche Rahmenbedingungen zu schaffen, würde nicht nur die Qualität der Gesetzgebung für die Zukunft absichern, sondern auch das Herz unserer Demokratie nachhaltig stärken", sagt er. Dem Parlament falle es oft schwer, sich selbst auf Standards zu einigen. Daher seien Impulse aus Karlsruhe wichtig. 

In der Eilentscheidung vor drei Jahren wurde entschieden, dass der Bundestag bei der Ausgestaltung des Gesetzgebungsverfahrens einen weiten Gestaltungsspielraum hat. Wie das Hauptsacheverfahren ausgeht, ist aber offen. Mit einem Urteil ist frühestens in ein paar Monaten zu rechnen.


Das könnte Sie auch interessieren:

Rechtsgutachten: Heizungsgesetz in Teilen verfassungswidrig

dpa

0 Kommentare
Das Eingabefeld enthält noch keinen Text oder nicht erlaubte Sonderzeichen. Bitte überprüfen Sie Ihre Eingabe, um den Kommentar veröffentlichen zu können.
Noch keine Kommentare - teilen Sie Ihre Sicht und starten Sie die Diskussion