BVerfG macht Weg frei für GModG

Klage gegen neues Heizungsgesetz gescheitert

Im Eilverfahren wollte die Linke das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) ausbremsen – das Bundesverfassungsgericht wies die Klage ab. Jetzt kann der Bundestag wie geplant über das neue Heizungsgesetz abstimmen.

Gerichte_Behoerden_Bundesverfassungsgericht_Schriftzug_Stein

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat eine Organklage der Linken verworfen. Die Bundestagsfraktion und zwei Abgeordnete wollten im Eilverfahren die Verabschiedung des Gesetzes in der laufenden, letzten Woche vor der Sommerpause stoppen. 

Die Klage sei unzulässig – den Klägern fehle das nötige Rechtsschutzbedürfnis, entschied der Zweite Senat am 9.7.2026 in Karlsruhe. Damit ist der Weg frei, dass der Bundestag das Gesetz vor der Sommerpause verabschieden kann. Die Koalition wollte die Entscheidung abwarten.

GModG: Kläger hielten Eile des Verfahrens für unzulässig

Die Antragsteller hätten vor Einleitung des Organstreitverfahrens gegenüber den Antragsgegnern nicht zu erkennen gegeben, dass sie sich in ihren Organrechten verletzt sehen, so das BVerfG.

Bei der ersten Lesung des Gesetzentwurfs im Bundestag sei nicht klar geworden, dass sie nicht nur die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes an sich bestreiten, sondern auch ein Recht auf ausreichende Begründung beanspruchen. 

Die Kläger hatten kritisiert, die Koalition habe ihnen Angaben bei der Reform des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) – auch bekannt als Heizungsgesetz – etwa zur Klimawirkung nicht gegeben und sahen ihr Recht auf Beteiligung und Information verletzt. Gegenstand der Klage war demnach das Verfahren. Die Begründung: Die Auswirkungen des Gesetzes seien völlig unklar. Essenzielle Informationen fehlten.

Der Eilantrag beim BVerfG zielte darauf ab, dass über das neue Gesetz zumindest nicht mehr bei der letzten Sitzung am 10.7.2026 vor der Sommerpause abgestimmt werde. Bei der ersten Lesung im Bundestag hatte die Opposition den Gesetzentwurf scharf kritisiert. Die Linken-Fraktion hält vor allem die geplante Abschaffung der 65-Prozent-Regel für einen Rückschritt im Klimaschutz.

( BVerfG, Beschluss v. 9.7.2026, 2 BvE 3/26)

Altes Heizungsgesetz: Auch GEG-Verfahren beim BVerfG

Während die neue Bundesregierung das GEG gerade reformiert, geht es in Karlsruhe auch mehr als zwei Jahre nach Inkrafttreten des alten Heizungsgesetzes noch um die Frage, ob das beschleunigte parlamentarische Verfahren die Rechte von Abgeordneten verletzt hat.

Geklagt hatte der ehemalige Bundestagsabgeordnete Thomas Heilmann (CDU), der die Verabschiedung des GEG 2024 im Sommer 2023 mit Hilfe des BVerfG ausbremste. Er verband seine Klage mit einem Eilantrag, das Gesetzgebungsverfahren vorläufig zu stoppen. Der Ablauf des Verfahrens sei dem verfassungsrechtlichen Anspruch an sorgfältige parlamentarische Beratung nicht gerecht geworden, kritisierte er.

Der Zweite Senat des BVerfG hat angekündigt, am 23.7.2026 auf Grundlage der mündlichen Verhandlung über Heilmanns Organklage vom 26.2.2026 das Urteil in Sachen "Gebäudeenergiegesetzänderungsgesetz – Hauptsache" (Aktenzeichen: 2 BvE 4/23) zu verkünden. Die Richter haben den Gesetzgebungsprozess ausführlich unter die Lupe genommen.

GEG-Stopp 2023: Eilantrag und BVerfG-Begründung

Die für den 7.7.2023 geplante zweite und dritte Lesung im Bundestag zur Verabschiedung des GEG 2024 wurde knapp 48 Stunden vor dem endgültigen Parlamentsbeschluss vom BVerfG in einem Eilverfahren vorläufig gestoppt.

(BVerfG, Beschluss v. 5.7.2023 – 2 BvE 4/23)

Das Gericht machte Zweifel geltend, dass die Rechte der Abgeordneten in den Beratungen ausreichend gewahrt wurde. Heilmanns Hauptsacheantrag im Organstreitverfahren erscheine mit Blick auf sein Recht auf gleichberechtigte Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung aus Artikel 38 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. "Den Abgeordneten steht nicht nur das Recht zu, im Deutschen Bundestag abzustimmen, sondern auch das Recht zu beraten", so das BVerfG.

Die Folgenabwägung führe zum Ergebnis, "dass die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe überwiegen". Das Interesse am Vermeiden einer nicht rückgängig zu machenden Verletzung der Beteiligungsrechte wiege schwerer als der Eingriff in die Verfahrensautonomie des Bundestags, der die Gesetzgebung lediglich verzögere. Die Entscheidung fiel im Zweiten Senat mit fünf gegen zwei Stimmen.

In der Eilentscheidung vor drei Jahren wurde entschieden, dass der Bundestag bei der Ausgestaltung des Gesetzgebungsverfahrens einen weiten Gestaltungsspielraum hat. Wie das Hauptsacheverfahren ausgeht, ist aber offen.

Der Gesetzentwurf ist daraufhin am 8.9.2023 im Bundestag beraten und beschlossen worden. Am 1.1.2024 trat das Gesetz in Kraft.

 

Das könnte Sie auch interessieren:

Heizungsgesetz: 65-Prozent-Regel wird ausgesetzt

dpa

0 Kommentare
Sie haben noch keinen Text eingegeben.
Noch keine Kommentare - teilen Sie Ihre Sicht und starten Sie die Diskussion