BVerfG verwirft Klage zum Heizungsgesetz

Wie schnell darf ein Gesetz kommen? Karlsruhe hat entschieden

Die Beratungszeit im Bundestag zur Reform des Gebäudeenergiegesetzes (auch Heizungsgesetz) im Sommer 2023 war nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ausreichend. Die Klage eines früheren Abgeordneten wurde abgewiesen. Warum das Thema nach wie vor aktuell ist.

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Im Streit um ein "Tempolimit" für Gesetzgebungsverfahren hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe eine Klage des ehemaligen CDU-Abgeordneten Thomas Heilmann verworfen. Gegenstand war der zeitliche Ablauf auf dem Weg zum Gebäudeenergiegesetz (GEG) – bekannt geworden als Heizungsgesetz – der Ampel-Regierung.

Allgemeine Aussagen zur zulässigen Dauer ließen sich dem Grundgesetz nicht entnehmen, sagte die Vorsitzende Richterin des Zweiten Senats, Ann-Katrin Kaufhold. Dass das Thema nach wie vor aktuell ist, machte sie mit Verweis auf die kürzlich vor dem BVerfG gescheiterten Eilanträge gegen das neue Gebäudemodernisierungsgesetz deutlich, die in gleicher Weise das Gesetzgebungsverfahren im Blick hatten.

Kein verfassungsrechtliches Tempolimit für Gesetzgebung

Karlsruhe beschäftigte sich mehr als zwei Jahre nach Inkrafttreten des alten Heizungsgesetzes noch mit der Frage, ob das beschleunigte parlamentarische Verfahren die Rechte von Abgeordneten verletzt hat. Davon ging Heilmann aus. "Die Verfassung setzt der Beschleunigung von Gesetzgebungsverfahren eine Grenze, aber nicht im Sinne eines bezifferten Tempolimits", sagte Kaufhold.

Doch belastbare Anhaltspunkte für die Vermutung, dem Unionspolitiker seien Informationen vorenthalten worden, habe er nicht vorgetragen, so die Vorsitzende Richterin. "Es ist insbesondere nicht erkennbar, welche Informationen die Bundesregierung nicht mit ihm geteilt haben soll, obwohl sie ihr vorlagen und obwohl sie anderen Abgeordneten zur Verfügung gestellt wurden."

Insbesondere habe es nicht an einer tauglichen Diskussionsgrundlage für die parlamentarischen Beratungen gefehlt. Mit dem ursprünglichen Gesetzentwurf und einer Formulierungshilfe habe den Abgeordneten eine solche Grundlage vielmehr zur Verfügung gestanden. Der Senat befand daher einstimmig, dass der Antrag Heilmanns unzulässig sei.

Der Senat hatte zuvor angekündigt, am 23. Juli auf Grundlage der mündlichen Verhandlung über Heilmanns Organklage vom 26.2.2026 das Urteil in Sachen "Gebäudeenergiegesetzänderungsgesetz – Hauptsache" (2 BvE 4/23) verkünden zu wollen.

GEG-Stopp: Eilantrag war 2023 erfolgreich

Die für den 7.7.2023 geplante zweite und dritte Lesung im Bundestag zur Verabschiedung des GEG 2024 wurde knapp 48 Stunden vor dem endgültigen Parlamentsbeschluss vom BVerfG in einem Eilverfahren vorläufig gestoppt.

In der Eilentscheidung wurde entschieden, dass der Bundestag bei der Ausgestaltung des Gesetzgebungsverfahrens einen weiten Gestaltungsspielraum hat. Der Gesetzentwurf wurde am 8.9.2023 im Bundestag beschlossen. Am 1.1.2024 trat das Gesetz in Kraft.

In Karlsruhe ging es in der jüngsten Entscheidung um das Hauptsacheverfahren zu Heilmanns Klage. Im Eilverfahren musste er nur darlegen, dass ihm die Ausübung seiner Mitwirkungsrechte bis zum Moment der Antragstellung nicht möglich gewesen sei und er bis zu diesem Zeitpunkt keine Gelegenheit gehabt habe, vom Beratungsgegenstand Kenntnis zu nehmen, erläuterte Kaufhold. "Im Hauptsacheverfahren ist hingegen auf das Gesetzgebungsverfahren insgesamt abzustellen und zu fragen, ob die Verfahrensgestaltung parlamentarische Beratungen gar nicht ermöglicht hat."

BVerfG: Eilverfahren gegen Gebäudemodernisierungsgesetz

Die Bundestagsfraktion der Linken und zwei Abgeordnete wollten in der letzten Sitzungswoche vor der Sommerpause im Eilverfahren noch die Verabschiedung des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG) in Karlsruhe stoppen.

Die Klage sei unzulässig – den Klägern fehle das nötige Rechtsschutzbedürfnis, entschied der Zweite Senat am 9.7.2026. Damit war der Weg frei: Das Heizungsgesetz von Schwarz-Rot konnte wie geplant am 10.7.2026 in Kraft treten.

GModG: Kläger hielten Eile des Verfahrens für unzulässig

Die Antragsteller hatten laut BVerfG vor Einleitung des Organstreitverfahrens gegenüber den Antragsgegnern nicht zu erkennen gegeben, sich in Organrechten verletzt zu sehen.

Bei der ersten Lesung des Gesetzentwurfs im Bundestag sei nicht klar geworden, dass sie nicht nur die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes an sich bestreiten, sondern auch ein Recht auf ausreichende Begründung beanspruchen. 

Die Kläger hatten kritisiert, die Koalition habe ihnen Angaben bei der Reform des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) – auch bekannt als Heizungsgesetz – etwa zur Klimawirkung nicht gegeben und sahen ihr Recht auf Beteiligung und Information verletzt. Gegenstand der Klage war demnach das Verfahren. Die Begründung: Die Auswirkungen des Gesetzes seien völlig unklar. Essenzielle Informationen fehlten.

Der Eilantrag beim BVerfG zielte darauf ab, dass über das neue Gesetz zumindest nicht mehr bei der letzten Sitzung am 10.7.2026 vor der Sommerpause abgestimmt werde. Bei der ersten Lesung im Bundestag hatte die Opposition den Gesetzentwurf scharf kritisiert. Die Linken-Fraktion hält vor allem die geplante Abschaffung der 65-Prozent-Regel für einen Rückschritt im Klimaschutz.

( BVerfG, Beschluss v. 9.7.2026, 2 BvE 3/26 )

 

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dpa

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