BauGB-Novelle: Ampel streitet um Änderungen im Baugesetzbuch

Die Reform des Baugesetzbuches (BauGB) steht an – aber die Ampel kann sich nicht einigen. Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) drängt jetzt auf eine Lösung des Konflikts. Kern ist der neue Paragraf 246e. Der soll den Wohnungsbau beschleunigen.

Eigentlich sollte die große Novelle des Baugesetzbuches (BauGB) schon 2023 vom Tisch sein, aber die Beratungen der Bundesregierung sind ins Stocken geraten. Nach Informationen der Deutschen Presse-Agentur (dpa) drängte Kanzler Olaf Scholz (SPD) am 24.4.2024 in einem Gespräch mit mehreren Ministern auf eine schnelle Lösung des Streits.

Streit um neue Vorschrift § 246e BauGB

Die Grünen kritisieren eine Blockadehaltung von SPD und FDP.  Im Baugesetzbuch müsse die Regierung "ganz grundsätzlich entschlacken, entbürokratisieren und beschleunigen", forderte die Wohnungsbau-Expertin der Grünen-Fraktion, Christina-Johanne Schröder. Bauministerin Klara Geywitz (SPD) wolle jedoch statt der im Koalitionsvertrag vereinbarten Punkte eine Generalklausel verhandeln, die das restliche BauGB ad absurdum führen werde.

Gemeint ist der neue § 246e BauGB, der den Wohnungsbau beschleunigen soll. Er sieht vor, dass in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt, die nach § 201a BauGB bestimmt sind, andere Vorschriften – wie Öffentlichkeitsbeteiligung und Öko-Auflagen – vorübergehend bis zum 31.12.2026 ausgesetzt werden.

Gegenstand der Abweichung können sein: 

  • die Errichtung eines Wohnzwecken dienenden Gebäudes mit mindestens sechs Wohnungen,
  • die Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes, wenn hierdurch neue Wohnungen geschaffen werden oder vorhandener Wohnraum wieder nutzbar wird, oder
  • die Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung.

"Keine einzige Wohnung wird dadurch mehr gebaut werden", kritisierte Schröder. "Wir brauchen keinen Paragrafen, der die Bauleitplanung und die Anbindung der Wohnungen außer Acht lässt."

Der Entwurf für eine Formulierungshilfe zur Änderung im Baugesetzbuch kommt aus dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB):

BMWSB-Formulierungshilfe: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer befristeten Sonderregelung für den Wohnungsbau in das Baugesetzbuch

Schneller Wiederaufbau nach Katastrophen

Am 16.6.2023 hatte der Bundesrat im Zuge der Digitalisierungsnovelle bereits kleineren Änderungen im Baugesetzbuch (BauGB) zugestimmt, die vom Bundestag 15.6.2023 beschlossen worden sind.

Hintergrund war, dass der Wiederaufbau in Katastrophengebieten künftig schneller und unkomplizierter möglich sein und der Bau von Unterkünften für Geflüchtete vereinfacht werden soll.

Sonderregel § 246c BauGB: Wiederaufbau nach Katastrophen

Um Katastrophen wie etwa die Flut 2021 in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz besser zu bewältigen, soll eine Wiederaufbauklausel Abweichungen vom Bauplanungsrecht erlauben. Die zunächst bis Ende 2022 befristet im BauGB eingeführte Sonderregel (§ 246c) sollte dauerhaft verankert werden, damit Gebäude, Straßen und andere Infrastruktur in kürzester Zeit wiederaufgebaut werden können.

Die Wiederaufbauklausel sieht unter anderem vor, dass

  • die Landesregierungen die Möglichkeit erhalten, für die betroffenen Regionen bauplanungsrechtliche Sonderregelungen zur Katastrophenbewältigung zu aktivieren.
  • schnell und unkompliziert dringend benötigte Gebäude befristet auf fünf Jahre errichtet oder umgenutzt werden können, um die Versorgung der Bevölkerung etwa durch neue Supermärkte sowie die erforderliche Infrastruktur wiederherzustellen.
  • es ermöglicht werden soll, Gebäude örtlich versetzt wiederaufzubauen, damit künftig Schäden vermieden werden können.
  • die Verlagerung von Siedlungen an weniger gefährdete Standorte erleichtert wird, indem neue Versiegelungen durch Entsiegelungen gleichen Umfangs in dem von der Hochwasserkatastrophe betroffenen Siedlungsgebiet ausgeglichen werden.

Wohnraum für Geflüchtete: Sonderregelung verlängert

Außerdem wurden die Sonderregelungen in § 246 BauGB (Absätze 8 bis 17) für den erleichterten Bau von Unterkünften zur Unterbringung von Geflüchteten und Asylbegehrenden bis zum 31.12.2027 verlängert. Die Gemeinden sollen entlastet werden, indem sie ohne Bauleitplanung bauen können. Außerdem soll die Fristverlängerung Planungssicherheit bieten.


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