TKG-Novelle: Nebenkostenprivileg fällt weg

Das Nebenkostenprivileg wurde im Zuge der Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) abgeschafft. Am 1. Juli läuft eine Übergangsfrist aus: Dann dürfen Vemieter die Kabel-TV-Gebühren gar nicht mehr auf die Mieter umlegen.

Bei Mehrfamilienhäusern mit einem gemeinsamem Kabelanschluss durften Vermieter die Gebühren für den Kabel-TV-Anschluss seit den 1980er-Jahren auf die Mieter umlegen. Rund zwölf Millionen Haushalte in Deutschland haben die TV-Grundversorgung über Breitbandnetze als Teil der Wohnungsmiete erhalten. Damit ist am 1.7.2024 Schluss: Dann dürfen Vermieter die monatlichen Kosten des Betriebs der dafür nötigen Netze und die Urheberrechtsabgaben an die TV-Sender gar nicht mehr auf die Nebenkosten umlegen.

Mit Inkrafttreten des neuen Telekommunikationsgesetzes (TKG-Novelle) am 1.12.2021 wurde das Nebenkostenprivileg gekippt. Für Bestandsimmobilien gilt die Übergangsfrist bis Ende Juni 2024. Mieter können dann den Anbieter selbst bestimmen oder ganz verzichten – Eigentümer erhalten ein Sonderkündigungsrecht des TV-Bezugsvertrags, mit dem der Vertrag bis Ende Juni 2024 gekündigt werden kann.

Glasfaser: Bereitstellungsentgelt darf an Mieter weitergereicht werden

Gleichzeitig soll die Umlage der Kosten für eine moderne gebäudeinterne Glasfaser-Netzinfrastruktur gepusht werden. Hat ein Wohnungsvermieter neue Glasfaserleitungen verlegen lassen, kann er seinen Mietern das sogenannte Glasfaserbereitstellungsentgelt berechnen. Dieses Entgelt darf regelmäßig fünf Jahre – bei Vorliegen besonderer Gründe maximal neun Jahre – bis zu fünf Euro pro Monat betragen.

Vermieter können das Glasfaserbereitstellungsentgelt über die Nebenkosten auf die Mieter weitergeben. Nach Ablauf der genannten Fristen können nur noch die Kosten für den Betriebsstrom der gebäudeinternen Netzinfrastruktur und Wartungskosten im Fall von Satellitenanlagen weiterhin auf die Mieter umgelegt werden – nicht der TV-Dienst. Die Mieter können abhängig vom eigenen Bedarf einen TV-Anbieter und die Übertragungstechnologie auswählen.

FAQ zur Neuregelung der Umlagefähigkeit spezieller Mietnebenkosten / Glasfaserbereitstellungsentgelt (BMDV)

Übergangsfrist bei der TKG-Novelle

Auch bei Neuverträgen oder bei Fertigstellung der Hausverteilanlage nach dem 1.12.2021 können weiterhin Mehrnutzerverträge vereinbart werden. Die TV-Kosten können zwar nicht mehr über die Betriebskosten abgerechnet werden, aber es gibt Möglichkeiten für die Weiterberechnung, wie zum Beispiel den Abschluss einer Zusatzvereinbarung mit den Mietern oder eine Erhöhung der Kaltmiete.

Axel Gedaschko, Präsident des Spitzenverbands der Wohnungswirtschaft GdW, sagte nach der Zustimmung des Bundesrates zur TKG-Novelle im Mai 2021, er befürchte, auf die Mieter würden Mehrkosten von bis zu 200 Euro jährlich pro Haushalt zukommen. Ein günstiges Sammel-Abo über Wohnungsunternehmen wäre nicht mehr möglich. Vor allem geringverdienende Haushalte wären betroffen: Nach Ablauf der Übergangsfrist Mitte 2024 würden die TV-Kosten nicht mehr als Kosten der Unterkunft von der Kommune übernommen, so Gedaschko.

Die Regelung zum Glasfaserbereitstellungsentgelt beurteilte der GdW-Chef als besser als gar keine Anschlussregelung, doch auch "einfach nur schlecht gemacht". Die neuen Regelungen seien zu restriktiv und würden den Glasfaserausbau nicht in Schwung bringen. Der Ausbau von Gigabit-Netzen, die nicht Glasfasernetze sind, bleibe ganz von der Umlage ausgeschlossen. Der Verband hatte gegenüber der Politik bis zuletzt den Erhalt der Umlageoption gefordert und gleichzeitig ein individuelles, gesetzliches Opt-out-Recht – also ein Kündigungsrecht für einen individuellen Ausstieg aus der Umlagefinanzierung und der Nutzung des Breitbandanschlusses – für Mieter unterstützt.

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Streit um Nebenkostenprivileg: Das Gesetzgebungsverfahren

Am 16.12.2020 stimmte das Bundeskabinett erstmals einem TKModG-Entwurf des damaligen Wirtschaftsministers Peter Altmaier (CDU) zu. Dafür wurde das Telekommunikationsgesetz (TKG) vollständig überarbeitet und neu gefasst. Die Novelle setzt den Europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation um, der Ende 2018 in Kraft trat.

Die Bundesregierung brachte einen überarbeiteten Entwurf am 25.1.2021 ein, doch der Bundesrat sprach sich in seiner Stellungnahme am 12.2.2021 mehrheitlich gegen den ursprünglichen Plan der Großen Koalition aus, die Umlagefähigkeit als Nebenkostenprivileg bei den Kabel-TV-Kosten ersatzlos zu streichen.

Nach der Wortmeldung der Länderkammer war wieder der Bundestag am Zug und beschloss das endgültige Aus der Umlagefähigkeit im Wirtschaftsausschuss. Am 22.4.2021 nahm der Bundestag den Entwurf abschließend an. Der Bundesrat stimmte dem Gesetz zur Modernisierung des Telekommunikationsrechts (kurz: TKG-Novelle) am 7.5.2021 zu. Am 1.12.2021 traten die Änderungen der Einzelnorm § 71 TKG – Abweichende Vereinbarungen und Geltungsbereich Kundenschutz – mit der Übergangsfrist in § 72 TKG (Glasfaserbereitstellungsentgelt) in Kraft.


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Schlagworte zum Thema:  Betriebskosten, Nebenkostenabrechnung