
Die Energiepreisbremsen für Strom, Gas und Fernwärme laufen offiziell Ende des Jahres aus. Wirtschaftsminister Robert Habeck (Grüne) setzt sich für eine Verlängerung bis Ostern 2024 ein.
Eine staatliche Preisbremse für Strom, Gas und Fernwärme wurde im Dezember 2022 beschlossen, um private Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zu entlasten. Die Regelungen greifen seit dem 1.3.2023 – rückwirkend wurden Entlastungsbeträge für Januar und Februar dieses Jahres angerechnet. Nach jetzigem Stand würden die Energiepreisbremsen Ende 2023 auslaufen.
Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck will die Strom- und Gaspreisbremsen bis Ostern 2024 verlängern. Darüber werde bereits mit der EU-Kommission geredet.
Preisbremsen-Verlängerung unter Vorbehalt
"Die Preisbremsen wirken wie eine Versicherung gegen steigende Preise", sagte der Grünen-Politiker am 27. Juli der "Augsburger Allgemeinen". Er werbe dafür, dass sie verlängert werden – "und zwar bis Ende des Winters. Genauer gesagt, bis Ostern", sagte Habeck.
Die Verlängerung wäre aus Habecks Sicht angesichts gesunkener Einkaufspreise vor allem eine Vorsichtsmaßnahme: "Wenn die Preise fallen und unter dem Deckel von 40 Cent bei Strom oder zwölf Cent bei Gas für private Verbraucher liegen, dann braucht man die Bremsen nicht. Aber wenn doch etwas passieren sollte, ist die Absicherung eben auch im kommenden Winter noch da." Es seien 200 Milliarden Euro bereitgestellt worden, um den Energiepreisschock abzufangen. Nun hätten sich die Märkte stabilisiert. "Deshalb mussten wir für die Preisbremsen bislang nur rund 18 Milliarden Euro ausgegeben", betonte Habeck.
Bei einer Veranstaltung im baden-württembergischen Leingarten sagte der Minister voraus, es werde noch ein Jahr oder anderthalb Jahre dauern, bis die Preise wieder auf das normale Maß runtergehen werden. "Wenn es noch so etwas wie eine kritische Phase geben sollte, dann im kommenden Winter."
Energiepreisbremsen: Bundestag schließt Lücke beim Heizstrom
Eine Regelungslücke gab es beim Heizstrom. Bei Wärmepumpen oder Nachtspeicherheizungen führte die Regelung bisher kaum oder gar nicht zu Entlastungen. Hier hat der Bundestag am 23.6.2023 Nachbesserungen beschlossen.
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Das ist neu: So wird jetzt beim Strom gedeckelt
Gedeckelt wird der Bruttoarbeitspreis – also inklusive aller Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte – für leitungsgebundenes Erdgas auf zwölf Cent pro Kilowattstunde und für Wärme (Nah- und Fernwärme) auf 9,5 Cent pro Kilowattstunde.
Bei den Nachbesserungen an den Energiepreisbremsen geht es konkret um Folgendes: Beim Strom wurde ein Deckel von 40 Cent pro Kilowattstunde festgelegt. Dieser Basispreis gilt für 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs (bis zu 30.000 Kilowattstunden pro Jahr). Für die restlichen 20 Prozent gilt der Vertragspreis. Wenn mehr als 30.000 Kilowattstunden verbraucht wurden, gelten die Preisbremsen nur bis zu 70 Prozent des Verbrauchs.
Das Wirtschaftsministerium erklärte: "Bei Privathaushalten, die eine Wärmepumpe oder etwa eine Nachtspeicherheizung betreiben, führe die Regelung aber teils zu keinen oder nur sehr geringen Entlastungen." Doch auch beim Heizstrom seien die Preise stark gestiegen. Deshalb soll nun bei einem Verbrauch von weniger als 30.000 Kilowattstunden pro Jahr der Referenzpreis – also der Preis, zu dem Kunden 80 Prozent ihres Kontingents bekommen – von 40 auf 28 Cent pro Kilowattstunde gesenkt werden. Das gilt aber nicht generell, sondern nur, falls Haushalte einen tageszeitvariablen Tarif haben, der einen Niedertarif und einen Hochtarif vorsieht.
FAQs zur Erdgas- und Wärmepreisbremse
Was Vermieter und Mieter beachten müssen, hat der Deutsche Mieterbund zusammengefasst:
DMB: FAQs zur Erdgas- und Wärmepreisbremse
Steuersenkung auf Gas und Fernwärme
Die Mehrwertsteuer auf Gas beträgt zwischen dem 1.10.2022 und 31.3.2024 sieben statt 19 Prozent. Der Bundestag stimmte der temporären Mehrwertsteuersenkung auf Gas und Fernwärme am 30.9.2022 zu. Am 7.10.2022 billigte der Bundesrat das Gesetz für die befristete Absenkung der Steuer auf Gaslieferungen.
Preisbremsen für Gas, Fernwärme und Strom: Gesetze und Nachbesserungen
Das Bundeskabinett hatte am 25.11.2022 die Preisbremsen für Gas, Fernwärme und Strom im Umlaufverfahren beschlossen. Der Bundestag stimmte den Gesetzentwürfen am 15.12.2022 zu, der Bundesrat am 16.12.2022. Die Gesetze traten am 24.12.2022 in Kraft. Auf die zunächst geplante Gasumlage verzichtete die Regierung: Sie wurde Ende September 2022 per Verordnung zurückgezogen.
Erdgas- Wärme-Preisbremsengesetzes (EWPBG)
Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse* (Strompreisbremsegesetz – StromPBG)
Im sogenannten "Reparaturgesetz" in einer vom Ausschuss für Klimaschutz und Energie geänderten Fassung hat der Bundestag am 23.6.2023 auch zusätzliche Unterstützung für Unternehmen beschlossen, die wegen geringer Energieverbräuche in der Corona-Zeit oder aufgrund der Flutkatastrophe bisher weniger von der den Preisbremsen profitiert haben.
Bisher wird bei den Energiepreisbremsen für KMU der Verbrauch des Jahres 2021 als Referenzgröße herangezogen. Bei Firmen, die stark von Corona belastet waren oder von der Flut, lag der Verbrauch 2021 aber unter dem sonst normalen Niveau. Nun sollen Unternehmen, die im Jahr 2021 gegenüber 2019 mindestens 40 Prozent weniger Energie verbraucht haben und außerdem Bescheide über erhaltene Coronahilfen oder Fluthilfen vorweisen könnten, einen Ausgleich aus den Preisbremsen erhalten. Die Grenze liegt bei 1.000 Euro bei Strom und 10.000 Euro bei Gas und Wärme.
Zuschuss für Heizöl, Flüssiggas oder Pellets
Wer zwischen dem 1.1.2022 und dem 1.12.2022 Heizöl, Flüssiggas oder Pellets gekauft hat, kann einen Zuschuss beantragen, wenn sich der Preis dafür gegenüber dem Vorjahr mindestens verdoppelt hat. Für den Nachweis gilt die Rechnung oder eine Quittung (die Mehrwertsteuer muss ausgewiesen sein. Ein Referenzwert kann von den Bundesländern festgelegt werden. Übernommen werden 80 Prozent der Mehrausgaben, maximal gibt es 2.000 Euro. Beträgt das Plus weniger als 100 Euro (Bagatellgrenze), gibt es keinen staatlichen Zuschuss.
Die Preisbremsen gelten für das gesamte Jahr 2023. Eine Verlängerung bis zum April 2024 ist im Gesetz angelegt, muss aber gesondert entschieden werden.
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