Rechtsprechung

Streit um Balkonkraftwerke vor Gericht


Rechtsprechung: Streit um Balkonkraftwerke vor Gericht

Balkonkraftwerke boomen, die Hürden für die Installation sind deutlich gesunken – Vermieter oder Miteigentümer sind darüber nicht immer erfreut. Mancher Streit landet vor Gericht. Einige Urteile im Überblick.

Im Oktober 2024 trat ein Gesetz in Kraft, das die Nutzung von Balkonkraftwerken miet- und wohnungseigentumsrechtlich vereinfacht.

Die Installation der Plug-In-Photovoltaik sorgt aber immer wieder für rechtliche Auseinandersetzungen, zwischen Mietern und Vermietern, aber auch unter Eigentümern. Vor Gericht wurde bereits der eine oder andere Fall entschieden – auch nach aktuellem Recht.

Balkonkraftwerk: Rechte von GdWE und Vermietern

Das neue Gesetz sieht vor, dass es sich bei Steckersolargeräten um privilegierte bauliche Veränderungen handelt, die ein Vermieter akzeptieren muss. Damit haben Mieter grundsätzlich einen rechtlichen Anspruch auf die Installation eines Balkonkraftwerks.

"Der Wunsch darf nur in absoluten Ausnahmefällen versagt werden", so Charlotte Peitsmeier, Rechtsanwältin bei Koenen Bauanwälte. Im Mietvertrag können aber Vorgaben getroffen werden, wie groß, wie viele und in welcher Farbe die Module sind. Mieter sollten im Vorfeld mit dem Vermieter Rücksprache halten, welche Anforderungen gestellt werden, rät die Anwältin. Die Verkehrssicherungspflichten gelten wie bisher.

In einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) muss die Genehmigung der Mieteigentümer bei der Eigentümerversammlung eingeholt werden. So können auch Unstimmigkeiten hinsichtlich der Montage vorab geklärt werden.

Die Mehrheit der Streitigkeiten um die Balkonkraftwerke landete vor Gericht, weil eine Genehmigung durch den Vermieter fehlte oder weil eine optische Beeinträchtigung der Fassade bemängelt wurde. Der Ausgang der Verfahren zeigt, wie groß die Spannbreite je nach Einzelfall (chronologisch absteigend geordnet) ist.

Rechtsstreit beigelegt: Vonovia einigt sich mit Mieter

Ein Mieter hatte vor dem Amtsgericht Aachen gegen hohe Auflagen durch Deutschlands größten Wohnungsvermieter Vonovia geklagt. Verlangt wurden für die Installation eines Balkonkraftwerks unter anderem Windlastberechnungen, statische Nachweise und die Anwendung der Norm für Vertikalverglasung. Darauf weist die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hin. Vonovia hat in der mündlichen Verhandlung im Dezember 2025 vorbehaltlos zugestimmt, so dass sich der Rechtsstreit zugunsten des Mieters ohne Urteil erledigt hat.

AG Hamburg-Wandsbek: Kein Rückbau bei pauschalen Bedenken

Ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek sieht pauschale Bedenken des Vermieters, in diesem Fall eine der großen Wohnungsgenossenschaften, wie Haftungsrisiken oder optische Beeinträchtigungen, nicht als ausreichende Gründe für einen Anspurch auf Rückbau des Balkonkraftwerks durch den Mieter gelten ließ.

Das Gericht erlaubte explizit auch den Anschluss an einer herkömmlichen Außensteckdose (Schuko). Laut dem Hamburger Rechtsanwalt Dr. Dirk Legler (Rechtsanwälte Günther – Partnerschaft) wurde damit auch die neue Normierung des VDE von Ende 2025 gleich aufgegriffen. In der Vergangenheit wurden häufig Einspeisesteckdosen verlangt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Berufungsfrist läuft noch.

(AG Hamburg-Wandsbek, Urteil v. 2.12.2025, 714 C 160/25)

BGH: Rückbau bei fehlender Zustimmung durch GdWE

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Juli 2025 in einem Fall bestätigt, dass ein Balkonkraftwerk nicht einfach abgelehnt werden kann – allerdings ist ein Beschluss der GdWE unbedingt nötig. Denn eine von außen deutlich sichtbare Solaranlage am Balkon ist auch dann eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums, wenn keine bauliche Substanz verändert wurde. Fehlt die erforderliche Zustimmung, kann die Eigentümergemeinschaft den Rückbau verlangen.

(BGH, Urteil v. 18.7.2025, V ZR 29/24)

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LG Hamburg: Ästhetik nur zur Interessenabwägung

Das Landgericht Hamburg hat klargestellt, dass das subjektive Schönheitsempfinden des Vermieters nicht für die Ablehnung des Balkonkraftwerks ausreicht – das entspricht der Gesetzesbegründung: "Zwar ist die Entscheidungshoheit des Vermieters über das ästhetische Erscheinungsbild seines Gebäudes grundsätzlich bei der Frage der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Die Installation einer Balkonsolaranlage ist jedoch jedenfalls dann nicht unzumutbar, wenn damit keine konkreten wirtschaftlichen oder praktischen Beeinträchtigungen verbunden sind, sondern die Ablehnung der Maßnahme nur auf einem subjektiven Schönheitsempfinden beruht."

Anders als der BGH befand das Gericht es auch nicht für relevant, dass der Mieter die Vermieterin nicht vorab um Erlaubnis gefragt hatte, da die Zustimmung nach aktuellem Recht sowieso verpflichtet gewesen wäre, so die Entscheidung.

(LG Hamburg, Urteil v. 13.12.2024, 311 S 44/24)

AG Köln: Ablehnung bei erheblichem Sicherheitsrisiko

Ein Vermieter muss ein Balkonkraftwerk dann nicht genehmigen, wenn die Montage von zwei Solarpaneelen an der Außenseite des Balkons ein erhebliches Sicherheitsrisiko bei Unwettern darstellt, meint das Amtsgericht Köln.

Im konkreten Fall hatte der Mieter die Zustimmung des Vermieters vorher nicht eingeholt. Der Mieter ging davon aus, dass er seit dem 17.10.2024 einen Anspruch auf die Genehmigung hatte. Dieser Anspruch besteht aber gemäß § 554 Abs. 1 Satz 2 BGB dann nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann.

Das gilt nach § 20 Abs. 4 WEG auch für Wohnungseigentümer: Bauliche Veränderungen, die die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einen Wohnungseigentümer ohne sein Einverständnis gegenüber anderen unbillig benachteiligen, nicht beschlossen und gestattet werden, können auch nicht verlangt werden. Das Gericht entschied, dass der Mieter das Balkonkraftwerk beseitigen muss.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Berufung beim Landgericht Köln läuft noch.

(AG Köln, Urteil v. 13.12.2024, 208 C 460/23)

LG Frankenthal: Neuausrichtung bei Blendwirkung

Auch die Blendwirkung einer Photovoltaikanlage kann eine Rolle spielen. Das Landgericht Frankenthal hatte ein Ehepaar dazu verurteilt, die Solarmodule auf dem Dach des Wohnhauses durch geeignete Maßnahmen so auszurichten, dass von der Anlage keine wesentliche Blendwirkung in Richtung des Nachbargrundstücks ausgeht. Entfernt werden musste die Mini-Solaranlage nicht.

(LG Frankenthal, Urteil v. 12.8.2022, 9 O 67/21)

AG Stuttgart: Beseitigung aus triftigem Grund

Eine Vermieterin klagte auf Entfernung eines Balkonkraftwerks durch die Mieter vor dem Amtsgericht Stuttgart und verlor. Zwar stehe der Klägerin wegen der fehlenden Zustimmung ein Anspruch auf Beseitigung zu, hierfür sei aber ein triftiger Grund notwendig, so die Begründung. Da die besagte Anlage baurechtlich zulässig, optisch nicht störend, leicht rückbaubar, fachmännisch ohne Verschlechterung der Mietsache installiert und im Sinne der Energiewende vorteilhaft sei, müsse die Vermieterin die Anlage dulden.

(AG Stuttgart, Urteil v. 30.3.2021, 37 C 2283/20)


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dpa

Schlagworte zum Thema:  Mietrecht , Photovoltaik , Solarenergie
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