Streit um Balkonkraftwerke vor Gericht
Im Oktober 2024 trat ein Gesetz in Kraft, das die Nutzung von Balkonkraftwerken miet- und wohnungseigentumsrechtlich vereinfacht.
Die Installation der Plug-In-Photovoltaik sorgt aber immer wieder für rechtliche Auseinandersetzungen, zwischen Mietern und Vermietern, aber auch unter Eigentümern. Vor Gericht wurde bereits der eine oder andere Fall entschieden – auch nach aktuellem Recht.
Balkonkraftwerk: Rechte von GdWE und Vermietern
Das neue Gesetz sieht vor, dass es sich bei Steckersolargeräten um privilegierte bauliche Veränderungen handelt, die ein Vermieter akzeptieren muss. Damit haben Mieter grundsätzlich einen rechtlichen Anspruch auf die Installation eines Balkonkraftwerks.
"Der Wunsch darf nur in absoluten Ausnahmefällen versagt werden", so Charlotte Peitsmeier, Rechtsanwältin bei Koenen Bauanwälte. Im Mietvertrag können aber Vorgaben getroffen werden, wie groß, wie viele und in welcher Farbe die Module sind. Mieter sollten im Vorfeld mit dem Vermieter Rücksprache halten, welche Anforderungen gestellt werden, rät die Anwältin. Die Verkehrssicherungspflichten gelten wie bisher.
In einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) muss die Genehmigung der Mieteigentümer bei der Eigentümerversammlung eingeholt werden. So können auch Unstimmigkeiten hinsichtlich der Montage vorab geklärt werden.
Die Mehrheit der Streitigkeiten um die Balkonkraftwerke landete vor Gericht, weil eine Genehmigung durch den Vermieter fehlte oder weil eine optische Beeinträchtigung der Fassade bemängelt wurde. Der Ausgang der Verfahren zeigt, wie groß die Spannbreite je nach Einzelfall (chronologisch absteigend geordnet) ist.
Rechtsstreit beigelegt: Vonovia einigt sich mit Mieter
Ein Mieter hatte vor dem Amtsgericht Aachen gegen hohe Auflagen durch Deutschlands größten Wohnungsvermieter Vonovia geklagt. Verlangt wurden für die Installation eines Balkonkraftwerks unter anderem Windlastberechnungen, statische Nachweise und die Anwendung der Norm für Vertikalverglasung. Darauf weist die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hin. Vonovia hat in der mündlichen Verhandlung im Dezember 2025 vorbehaltlos zugestimmt, so dass sich der Rechtsstreit zugunsten des Mieters ohne Urteil erledigt hat.
AG Hamburg-Wandsbek: Kein Rückbau bei pauschalen Bedenken
Ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek sieht pauschale Bedenken des Vermieters, in diesem Fall eine der großen Wohnungsgenossenschaften, wie Haftungsrisiken oder optische Beeinträchtigungen, nicht als ausreichende Gründe für einen Anspurch auf Rückbau des Balkonkraftwerks durch den Mieter gelten ließ.
Das Gericht erlaubte explizit auch den Anschluss an einer herkömmlichen Außensteckdose (Schuko). Laut dem Hamburger Rechtsanwalt Dr. Dirk Legler (Rechtsanwälte Günther – Partnerschaft) wurde damit auch die neue Normierung des VDE von Ende 2025 gleich aufgegriffen. In der Vergangenheit wurden häufig Einspeisesteckdosen verlangt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Berufungsfrist läuft noch.
(AG Hamburg-Wandsbek, Urteil v. 2.12.2025, 714 C 160/25)
BGH: Rückbau bei fehlender Zustimmung durch GdWE
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Juli 2025 in einem Fall bestätigt, dass ein Balkonkraftwerk nicht einfach abgelehnt werden kann – allerdings ist ein Beschluss der GdWE unbedingt nötig. Denn eine von außen deutlich sichtbare Solaranlage am Balkon ist auch dann eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums, wenn keine bauliche Substanz verändert wurde. Fehlt die erforderliche Zustimmung, kann die Eigentümergemeinschaft den Rückbau verlangen.
(BGH, Urteil v. 18.7.2025, V ZR 29/24)
Keine News verpassen mit dem Newsletter Immobilienwirtschaft Alle News für die Immobilienwirtschaft – dienstags direkt ins E-Mail-Postfach |
LG Hamburg: Ästhetik nur zur Interessenabwägung
Das Landgericht Hamburg hat klargestellt, dass das subjektive Schönheitsempfinden des Vermieters nicht für die Ablehnung des Balkonkraftwerks ausreicht – das entspricht der Gesetzesbegründung: "Zwar ist die Entscheidungshoheit des Vermieters über das ästhetische Erscheinungsbild seines Gebäudes grundsätzlich bei der Frage der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Die Installation einer Balkonsolaranlage ist jedoch jedenfalls dann nicht unzumutbar, wenn damit keine konkreten wirtschaftlichen oder praktischen Beeinträchtigungen verbunden sind, sondern die Ablehnung der Maßnahme nur auf einem subjektiven Schönheitsempfinden beruht."
Anders als der BGH befand das Gericht es auch nicht für relevant, dass der Mieter die Vermieterin nicht vorab um Erlaubnis gefragt hatte, da die Zustimmung nach aktuellem Recht sowieso verpflichtet gewesen wäre, so die Entscheidung.
(LG Hamburg, Urteil v. 13.12.2024, 311 S 44/24)
AG Köln: Ablehnung bei erheblichem Sicherheitsrisiko
Ein Vermieter muss ein Balkonkraftwerk dann nicht genehmigen, wenn die Montage von zwei Solarpaneelen an der Außenseite des Balkons ein erhebliches Sicherheitsrisiko bei Unwettern darstellt, meint das Amtsgericht Köln.
Im konkreten Fall hatte der Mieter die Zustimmung des Vermieters vorher nicht eingeholt. Der Mieter ging davon aus, dass er seit dem 17.10.2024 einen Anspruch auf die Genehmigung hatte. Dieser Anspruch besteht aber gemäß § 554 Abs. 1 Satz 2 BGB dann nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann.
Das gilt nach § 20 Abs. 4 WEG auch für Wohnungseigentümer: Bauliche Veränderungen, die die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einen Wohnungseigentümer ohne sein Einverständnis gegenüber anderen unbillig benachteiligen, nicht beschlossen und gestattet werden, können auch nicht verlangt werden. Das Gericht entschied, dass der Mieter das Balkonkraftwerk beseitigen muss.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Berufung beim Landgericht Köln läuft noch.
(AG Köln, Urteil v. 13.12.2024, 208 C 460/23)
LG Frankenthal: Neuausrichtung bei Blendwirkung
Auch die Blendwirkung einer Photovoltaikanlage kann eine Rolle spielen. Das Landgericht Frankenthal hatte ein Ehepaar dazu verurteilt, die Solarmodule auf dem Dach des Wohnhauses durch geeignete Maßnahmen so auszurichten, dass von der Anlage keine wesentliche Blendwirkung in Richtung des Nachbargrundstücks ausgeht. Entfernt werden musste die Mini-Solaranlage nicht.
(LG Frankenthal, Urteil v. 12.8.2022, 9 O 67/21)
AG Stuttgart: Beseitigung aus triftigem Grund
Eine Vermieterin klagte auf Entfernung eines Balkonkraftwerks durch die Mieter vor dem Amtsgericht Stuttgart und verlor. Zwar stehe der Klägerin wegen der fehlenden Zustimmung ein Anspruch auf Beseitigung zu, hierfür sei aber ein triftiger Grund notwendig, so die Begründung. Da die besagte Anlage baurechtlich zulässig, optisch nicht störend, leicht rückbaubar, fachmännisch ohne Verschlechterung der Mietsache installiert und im Sinne der Energiewende vorteilhaft sei, müsse die Vermieterin die Anlage dulden.
(AG Stuttgart, Urteil v. 30.3.2021, 37 C 2283/20)
Das könnte Sie auch interessieren:
Wer bei Sturmschäden haftet und zahlt
Solarpaket I: Regeln für Mieterstrom und Balkonkraftwerke
-
Mindesttemperatur in Wohnungen: Die Rechtslage
2.185
-
Sonder-AfA für den Neubau von Mietwohnungen wird angepasst
1.6876
-
Gebäude-AfA: Nachweis für Nutzungsdauer wieder einfacher
7532
-
Degressive AfA für den Wohnungsbau: fünf Prozent, sechs Jahre
711
-
Was die Grundsteuer 2025 für Vermieter und Mieter bedeutet
6941
-
Effizienzhaus 55-Plus-Förderung startet: die Konditionen
4431
-
Energetische Sanierung: Kosten von der Steuer absetzen
411
-
Hydraulischer Abgleich und Heizungscheck: alle Infos
2921
-
Bayern weitet Mietpreisbremse aus
272
-
Hessen verlängert Mietpreisbremse & Co. um ein Jahr
245
-
Bundesrat dringt auf Nachschärfung der Mietpreisbremse
09.01.20261
-
Mit Pellets CO2-Kosten sparen: Regeln und Förderung
09.01.2026
-
Aktuelle Rechtslage für AfA-Nachweis jetzt nutzen
08.01.2026
-
Genehmigungsfrei Wohnungen bauen in Hamburg
08.01.2026
-
Streit um Balkonkraftwerke vor Gericht
07.01.2026
-
Mindesttemperatur in Wohnungen: Die Rechtslage
07.01.20261
-
Wohnungsunternehmen bauen, wenn die Förderung stimmt
06.01.2026
-
Mietrecht: Hubigs Reformpläne werden konkreter
06.01.2026
-
Immobilienwirtschaft: Veranstaltungen und Events 2026
05.01.2026
-
CO2-Preis steigt – das betrifft Mieter und Vermieter
02.01.20267