Kürzere Nutzungsdauer

Bundesfinanzministerium plant Beschränkung bei Gutachten


Kürzere Nutzungsdauer: BMF plant Beschränkung bei Gutachten

Das Bundesfinanzministerium plant Änderungen im Steuerrecht, die auch Immobilien betreffen. Die Anforderungen an Sachverständige bei der Aufteilung des Kaufpreises und beim Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer sollen verschärft werden. Die Immobilienwirtschaft wehrt sich.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat den Referentenentwurf für die "Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen" Anfang August 2025 veröffentlicht. Auch die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) wird novelliert.

Der Plan: Bei der Kaufpreisaufteilung (§ 9b EStDV) und dem Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer (§ 11c EStDV) sollen nur noch Gutachten von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen anerkannt werden. Zertifizierte Sachverständige nach DIN EN ISO/IEC 17024 wären dann ausgeschlossen. Der Immobilienverband Deutschland (IVD) hat eine kritische Stellungnahme beim BMF eingereicht.

Kaufpreisaufteilung: § 9b EStDV 

In einem neuen § 9b EStDV (Grundsätze der Verkehrswertermittlung von Grundstücken) soll geregelt werden, wie der Kaufpreis für ein bebautes Grundstück in einen Gebäude- und einen Bodenwertanteil aufzuteilen ist.

Das Finanzamt nimmt diese Aufteilung laut IVD grundsätzlich mit Hilfe der vom BMF veröffentlichten Arbeitshilfe vor – eine abweichende Aufteilung durch den Steuerpflichtigen wird nur anerkannt, wenn sie durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesen wird.

Kürzere Nutzungsdauer: § 11c EStDV

Die Kriterien für den Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer im Sinne des § 7 Absatz 4 Satz 2 EStG und Vorlage eines für diese Zwecke nach persönlicher Vorortbesichtigung erstellten Gutachtens (§ 11c EStDV) sollen ergänzt werden.

In beiden Fällen ist nach Angaben des IVD vorgesehen, dass der Gutachter das Grundstück persönlich besichtigt haben muss (Vorortbesichtigung) und sich dabei nicht vertreten lassen darf. Das hält der Verband für gerechtfertigt.

Nicht gerechtfertigt sei die Absicht des BMF, nur noch Gutachten von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen anzuerkennen und Gutachten von DIN-zertifizierten Sachverständigen abzulehnen. Begründet wird das mit mangelhaften Internetgutachten. Die geplante Einschränkung sei rechtlich unhaltbar, verletze die Berufsausübungsfreiheit und das Gleichbehandlungsgebot.

Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen – Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen – hier ausschließlich zu Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV)


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