Miethöhe

Niedersachsen verlängert Geltung der Mietpreisbremse


Mietpreisbremse in Niedersachsen

Niedersachsen verlängert die Geltung der Mietpreisbremse um vier Jahre bis Ende 2029. Die Gebietskulisse bleibt dabei unverändert.

Das niedersächsische Landeskabinett hat beschlossen, die Geltung der Mietpreisbremse bis zum 31.12.2029 zu verlängern. Die Gebietskulisse von 57 Städten und Gemeinden (Auflistung siehe unten) bleibt unverändert.

Die bisherige Regelung war bis Ende 2025 befristet, weil die Ermächtigungsgrundlage im BGB entsprechend begrenzt war. Im Juli hat der Bund die Mietpreisbremse um vier Jahre bis Ende 2029 verlängert und den Bundesländern ermöglicht, die Laufzeit ihrer Regelungen entsprechend anzupassen.

Mietpreisbremse in Niedersachsen

In den von der Verordnung erfassten Gebieten gilt die Mietpreisbremse. Dort darf die Miete bei neu abgeschlossenen Mietverträgen höchstens zehn Prozent oberhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Von der Mietpreisbremse ausgenommen sind Wohnungen, die nach dem 1.10.2014 neu gebaut wurden, sowie umfassend modernisierte Wohnungen.

Reduzierung der Kappungsgrenze

Neben der Mietpreisbremse gilt in den 57 Städten und Gemeinden auch eine reduzierte Kappungsgrenze für Mieterhöhungen. Dort dürfen Vermieter die Miete in laufenden Mietverhältnissen um nicht mehr als 15 Prozent (anstatt 20 Prozent) und nicht über die ortsübliche Vergleichsmiete hinaus erhöhen.

Die Regelung zur Absenkung der Kappungsgrenze gilt ebenfalls bis zum 31.12.2029.

Verlängerte Kündigungssperrfrist bei Umwandlung

Außerdem ist in den erfassten Kommunen die Kündigungssperrfrist bei der Umwandlung vermieteten Wohnraums in Eigentumswohnungen verlängert. Erwerber können den Mietern erst nach Ablauf von fünf Jahren (anstatt drei Jahren) seit der Veräußerung zum Zwecke des Eigenbedarfs oder der Verwertung kündigen.

Die Regelung zur Verlängerung der Kündigungssperrfrist gilt bis zum 31.12.2031.

Auch Umwandlungsschutz wird verlängert

Zudem wird eine weitere Verordnung bis Ende 2029 verlängert, die sich auf dieselben 57 Kommunen bezieht. Diese werden als Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten nach § 250 Baugesetzbuch (BauGB) festgelegt, in denen ein Genehmigungsvorbehalt bei Wohnungsumwandlung gilt. Die Gebietsbestimmung endet bisher ebenfalls am 31.12.2025. Mit der jüngsten Änderung des Baugesetzbuchs ist die Möglichkeit eröffnet worden, eine Gebietsbestimmung für weitere fünf Jahre vorzunehmen. Hiervon macht Niedersachsen in den 57 Kommunen bis Ende 2029 Gebrauch.

Mieterschutz in Niedersachsen: Gebietskulisse

Von den genannten Verordnungen sind die folgenden niedersächsischen Kommunen erfasst.

  • Achim
  • Adendorf
  • Bad Rothenfelde
  • Bad Zwischenahn
  • Baltrum
  • Bardowick
  • Bienenbüttel
  • Bleckede
  • Borkum
  • Bovenden
  • Braunschweig
  • Buchholz in der Nordheide
  • Buxtehude
  • Cuxhaven
  • Emsbüren
  • Garbsen
  • Gellersen
  • Göttingen
  • Hanstedt
  • Hannover
  • Hatten
  • Hemmingen
  • Hildesheim
  • Ilmenau
  • Isernhagen
  • Juist
  • Laatzen
  • Langeoog
  • Langenhagen
  • Leer (Ostfriesland)
  • Lilienthal
  • Lingen (Ems)
  • Lüneburg
  • Neu Wulmstorf
  • Norden
  • Norderney
  • Nordhorn
  • Oldenburg (Oldenburg)
  • Osnabrück
  • Ostheide
  • Oyten
  • Rastede
  • Rotenburg (Wümme)
  • Seevetal
  • Seelze
  • Spiekeroog
  • Stade
  • Stuhr
  • Tostedt
  • Uelzen
  • Wangerooge
  • Wedemark
  • Weyhe
  • Winsen (Aller)
  • Winsen (Luhe)
  • Wolfsburg
  • Wunstorf


Das könnte Sie auch interessieren:

Top-Thema Mietpreisbremse: In diesen Städten gilt sie


Schlagworte zum Thema:  Mietpreisbremse , Kappungsgrenze
0 Kommentare
Das Eingabefeld enthält noch keinen Text oder nicht erlaubte Sonderzeichen. Bitte überprüfen Sie Ihre Eingabe, um den Kommentar veröffentlichen zu können.
Noch keine Kommentare - teilen Sie Ihre Sicht und starten Sie die Diskussion