Urteil: Mietpreisbremse gilt in Bayern nicht

Die Mietpreisbremse gilt in Bayern mangels ordnungsgemäßer Begründung der Mietpreisbremsenverordnung nicht. Diese Auffassung vertritt das Landgericht München I in einem Berufungsurteil und bestätigt damit ein Urteil des AG München.

Das Landgericht (LG) München I ist der Auffassung, dass die Mietpreisbremse in Bayern nicht gilt. Die Mietpreisbremsenverordnung, in der die Gebiete definiert sind, für die die Mietpreisbremse gelten soll, sei wegen eines Formfehlers unwirksam.

Mieter in München monieren Verstoß gegen Mietpreisbremse

Die Mieter einer Dreieinhalbzimmerwohnung in München hatten gegenüber der Vermieterin einen Verstoß gegen die Mietpreisbremse gerügt und auf Auskunft über die Grundmiete im vorherigen Mietverhältnis geklagt. Ihre Klage blieb vor dem AG München (Urteil v. 21.6.2017, 414 C 26570/16) und nun auch vor dem LG München I erfolglos. Ein Auskunftsanspruch setze voraus, dass die Wohnung in einem Gebiet liege, für das die Mietpreisbremse gelte. Das sei nicht der Fall.

Zwar seien die bundesgesetzlichen Regelungen im BGB zur Einführung der Mietpreisbremse mit dem Grundgesetz vereinbar. Auch bestehe kein Zweifel, dass der Wohnungsmarkt in München angespannt sei, so dass die Einführung der Mietpreisbremse grundsätzlich gerechtfertigt sei. Allerdings müsse in der Rechtsverordnung, die bestimmt, für welche Gemeinden die Mietpreisbremse gelten soll, erkennbar sein, warum die betreffenden Gemeinden aufgenommen worden seien. Diesen Anforderungen werde die von der Bayerischen Staatsregierung erlassene Mietpreisbremsenverordnung nicht gerecht. Für den einzelnen Bürger sei nicht nachvollziehbar, mit welchem Gewicht welcher Indikator gewertet worden und weshalb die Landeshauptstadt München in die Verordnung aufgenommen worden sei.

Dieser Formverstoß führt nach Auffassung des Landgerichts insgesamt zur Unwirksamkeit der am 14.7.2015 erlassenen und zum 1.1.2016 in die Mieterschutzverordnung überführten Mietpreisbegrenzungsverordnung.

Formverstoß nicht rückwirkend geheilt, Heilung für Zukunft offen

Am 24.7.2017 hat die Bayerische Staatsregierung eine Begründung zur Verordnung nachgeschoben. Diese könne den Formverstoß aber nicht rückwirkend heilen. Darüber, ob die neue Begründung den Mangel der Verordnung für die Zukunft heilen kann, musste das LG München I nicht entscheiden.

Eine Revision gegen das Urteil vor dem BGH hat das LG München I nicht zugelassen.

( LG München I, Urteil v. 6.12.2017, 14 S 10058/17)

Hamburger Gerichte uneinig über Mietpreisbremse

In Hamburg hält das Landgericht die Mietpreisbremse zumindest bis August 2017 für unwirksam, weil es in der dortigen Verordnung an einer ordnungsgemäßen Begründung fehle (LG Hamburg, Urteil v. 14.6.2018, 333 S 28/17), ebenso das AG Hamburg-Altona (Urteil v. 9.10.2017, 316 C 206/17). Hingegen hat das AG Hamburg-St. Georg keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der dortigen Mietpreisbremse (Urteil v. 22.6.2017, 913 C 2/17).

LG Frankfurt: Mietpreisbremse in Hessen nicht wirksam

In Hessen hält das LG Frankfurt/Main die dortige Umsetzung der Mietpreisbremse für unwirksam. Auch die Frankfurter Richter vermissen eine ordnungsgemäße Begründung.

LG Stuttgart: Mietpreisbremse in Baden-Württemberg nicht wirksam

In Baden-Württemberg hält das LG Stuttgart die dortige Umsetzung der Mietpreisbremse für unwirksam, weil die Begründung der entsprechenden Landesverordnung nicht veröffentlicht worden war.

LG Berlin hält Mietpreisbremse für verfassungswidrig

Die 67. Zivilkammer des LG Berlin ist der Auffassung, dass die Mietpreisbremse verfassungswidrig sei und hat das Bundesverfassungsgericht angerufen. Lesen Sie dazu: LG Berlin bringt Mietpreisbremse vor das Bundesverfassungsgericht


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