BGH kippt erste Auflage der Mietpreisbremse in Hessen
Zwischen November 2015 und Juni 2019 galt in Hessen keine Mietpreisbremse - obwohl die Landesregierung eine Verordnung erlassen hatte, in der Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten definiert waren. Die hessische Landesregierung hatte es versäumt, die Mietbegrenzungsverordnung vom 17.11.2015, von der Frankfurt am Main und 15 weitere Kommunen erfasst waren, ordnungsgemäß zu begründen. Daher war die Mietpreisbremse in Hessen nicht wirksam umgesetzt. Das hat der BGH klargestellt und eine Entscheidung des LG Frankfurt am Main bestätigt.
Im entschiedenen Fall hatte sich ein Mieter, der im Mai 2016 eine Wohnung in Frankfurt am Main angemietet hatte, auf die Mietpreisbremse berufen und eine überhöhte Miete gerügt.
Entwurf reicht als Begründung für Mietpreisbremse nicht
Der BGH und zuvor das LG Frankfurt am Main folgten dem nicht, da die Mietpreisbremse in Hessen gar nicht gelte. Bei Erlass der Verordnung habe nur ein Begründungsentwurf vorgelegen. Dies reiche nicht aus. Die offizielle Begründung der Mietpreisbegrenzungsverordnung habe die Hessische Landesregierung frühestens im Jahr 2017 als pdf-Download auf der Homepage des zuständigen Ministeriums öffentlich zugänglich gemacht. Das Nachschieben einer Begründung habe den Mangel der Verordnung allerdings nicht geheilt.
Verkündung der Begründung nicht erforderlich
Zugleich stellte der BGH klar, dass eine förmliche Verkündung der Begründung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes nicht zwingend erforderlich sei, um dem Begründungserfordernis zu genügen. Es reiche aus, wenn die Begründung der Verordnung an anderer (amtlicher) Stelle als im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht werde, sofern gewährleistet sei, dass die Verordnungsbegründung leicht zugänglich sei. Ob sich aus dem Verordnungstext selbst ergeben muss, dass es eine Begründung gibt und wo diese zu finden ist, ließ der BGH offen.
(BGH, Urteil v. 17.7.2019, VIII ZR 120/18)
Hessen erlässt neue Verordnung zur Mietpreisbremse
Noch vor Erlass des BGH-Urteils hatte die hessische Landesregierung nachgebessert: Am 28.6.2019 ist eine neue Verordnung zur Umsetzung der Mietpreisbremse in Kraft getreten, nachdem diese samt Begründung im Hessischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet worden war. Die neue Verordnung umfasst 31 Städte und Gemeinden.
Lesen Sie auch:
-
Untervermietung: Was der Vermieter dulden muss und was nicht
935
-
Videoüberwachung im Mehrfamilienhaus: die Rechtslage
897
-
Befristeter Mietvertrag: Darauf sollten Vermieter achten
891
-
Jahresabrechnung nach Verwalterwechsel
8431
-
Umsatzsteuer in der Nebenkostenabrechnung bei Gewerbemiete
817
-
Betriebskostenvorauszahlung: Das gilt bei Anpassungen
764
-
Rückforderung von Betriebskostenvorauszahlungen hat Grenzen
732
-
Wertsicherungsklausel im Gewerbemietvertrag
635
-
Schönheitsreparaturen: Zulässige und unzulässige Klauseln für Renovierungen im Mietvertrag
539
-
Schließanlage: Wer muss bei Schlüsselverlust zahlen?
522
-
Betriebskosten steigen: das darf abgerechnet werden
18.12.2025
-
Kein Zurückbehaltungsrecht am Hausgeld
09.12.2025
-
Weiterbildungspflicht abschaffen oder nicht?
02.12.2025
-
Höhe, Fälligkeit und Zahlung der Mietkaution
01.12.2025
-
Anlage und Verzinsung der Mietkaution
01.12.2025
-
Mietkaution in der Steuererklärung
01.12.2025
-
Mieter zahlt Mietkaution nicht – was tun?
01.12.2025
-
Mietkaution während und nach der Mietzeit
01.12.2025
-
Mietkaution: Mietvertrag als Grundlage
01.12.2025
-
Weihnachtsdeko im Advent: Das gilt rechtlich
28.11.2025