Eigentümerversammlung: Verwalter wollen früher loslegen
Eigentümerversammlungen finden häufig abends statt. Dies erschwert nach Einschätzung des Verbandes der Immobilienverwalter Deutschland (VDIV) die Suche nach qualifiziertem Personal. Rückmeldungen von Verwaltern zufolge sind diese daher zunehmend dazu übergegangen, Versammlungen bereits vor 17 Uhr anzuberaumen. Ob dem tatsächlich so ist, war Gegenstand einer Umfrage des VDIV.
Den Ergebnisse zeigen, dass 27,3 Prozent der Eigentümerversammlungen zwischen 15 und 17 Uhr stattfinden. Mit 64,6 Prozent wird der überwiegende Anteil der Versammlungen um beziehungsweise nach 17 Uhr anberaumt. Versammlungen, die zwischen zwölf und 15 Uhr beginnen, sind mit einem Anteil von acht Prozent eher die Ausnahme.
Größere Verwaltungen starten eher früher
Kleinere Verwaltungsunternehmen, die weniger Einheiten verwalten, tendieren laut Umfrage eher zu abendlichen Versammlungen. Mit der Anzahl der Mitarbeiter, die in einem Verwaltungsunternehmen Eigentümerversammlungen durchführen, wächst auch der Anteil der Versammlungen, die bereits am Nachmittag beginnen. Der VDIV führt das darauf zurück, dass bei kleineren Unternehmen häufiger Inhaber oder Geschäftsführer die Versammlung abhalten und eher bereit seien, bis in die Abendstunden tätig zu sein.
Verwalter würden gerne früher loslegen
Der Verband fragte auch danach, zu welchen Uhrzeiten Verwalter Eigentümerversammlungen einberufen würden, wenn sie freie Hand hätten. 90,2 Prozent der Unternehmen nannten einen Versammlungsbeginn vor 17 Uhr als wünschenswert, wobei 53,2 Prozent einen nachmittäglichen Start zwischen 15 und 17 Uhr favorisierten. Nur 9,2 Prozent bevorzugten einen Beginn ab 17 Uhr. Auch hier waren je nach Unternehmensgröße Unterschiede feststellbar: Je größer die Verwaltung, desto eher würde eine frühere Uhrzeit bevorzugt.
An der Umfrage haben von Mitte Mai bis Anfang Juni 2024 insgesamt 656 Verwaltungsunternehmen teilgenommen.
Verbände fordern Rechtsprechung zum Umdenken auf
Dass Eigentümerversammlungen bislang überwiegend abends stattfinden, ist laut VDIV der Rechtsprechung geschuldet. Diese stelle den Minderheitenschutz in den Vordergrund und fordere, dass es berufstätigen Wohnungseigentümern möglich sein müsse, an Versammlungen teilzunehmen. Der Verband hält dieses Argument für veraltet. Angesichts zunehmend flexibler Arbeitszeiten und sich wandelnder Gegebenheiten des Arbeitsmarktes sei es Zeit für ein Umdenken.
Ins selbe Horn stößt der Bundesfachverband der Immobilienverwalter (BVI). Wohnungseigentümer seien häufiger als gedacht offen für Eigentümerversammlungen an Vor- und Nachmittagen, zumal eine Versammlung in der Regel nur einmal jährlich stattfinde. Eigentümern sei es durchaus zumutbar, innerhalb üblicher Bürozeiten an einer Versammlung teilzunehmen. In diesem Punkt müsse das Wohnungseigentumsgesetz präzisiert werden, damit Verwalter flexibler agieren können.
-
Videoüberwachung im Mehrfamilienhaus: was ist erlaubt?
926
-
Befristeter Mietvertrag: Darauf sollten Vermieter achten
918
-
Untervermietung: Was der Vermieter dulden muss und was nicht
759
-
Grillen: Regeln für Balkon, Terrasse und Garten
413
-
Balkonsanierung: Pflichten, Rechte und Kostenverteilung
388
-
Schönheitsreparaturen: Zulässige Klauseln im Mietvertrag
368
-
Schließanlage: Wer muss bei Schlüsselverlust zahlen?
362
-
Unterjährige Verbrauchsinformation: Fristen für Verwalter
348
-
Betriebskostenvorauszahlung: Das gilt bei Anpassungen
346
-
Blumenkästen am Balkon: Das gilt für Mieter und WEGs
342
-
KI-Agenten werden die Zukunft der Verwaltung prägen
29.06.2026
-
Keine Maklerprovision für Hausverwalter
23.06.2026
-
Gericht hält Mietpreisbremse in Hessen für unwirksam
22.06.2026
-
Müllgebühren-Ranking: 100 Städte im Vergleich
18.06.2026
-
Facility Services 2026 – Wachstum unter Druck
15.06.2026
-
Verwalter müssen sich auch künftig fortbilden, Makler nicht
12.06.20261
-
WM, Feiern & Mietrecht
11.06.2026
-
Hitzeschutz: Regeln und geförderte Maßnahmen
11.06.2026
-
Digitale Reife im Facility Management nimmt zu
08.06.2026
-
Nachforderung von Grundsteuer nach Einspruch gegen Bescheid
08.06.2026