Mietpreisbremse vor dem Bundesverfassungsgericht
Die 67. Zivilkammer des LG Berlin hält § 556d BGB, der die Mietpreisbremse regelt, für verfassungswidrig. Das Gericht hat daher beschlossen, diese Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Bereits im September hatte die Kammer in einem Hinweisbeschluss verfassungsrechtliche Bedenken geäußert (LG Berlin Hinweisbeschluss vom 14.09.2017 - 67 S 149/17). Zu einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht kam es seinerzeit aber nicht, weil im dortigen Fall dann doch nicht auf die Frage der Verfassungsgemäßheit ankam.
LG Berlin: Mietpreisbremse verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz
Die Berliner Richter vertreten die Auffassung, die Mietpreisbremse, die an die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete anknüpft, verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die Mietpreise innerhalb Deutschlands seien sehr unterschiedlich. So belaufe sich die ortsübliche Vergleichsmiete in München auf ca. 11 Euro/Quadratmeter, während sie in Berlin ca. 6 Euro/Quadratmeter betrage. Dies sei ein Unterschied von über 70 Prozent. Damit habe der Gesetzgeber eine Bezugsgröße gewählt, die Vermieter in unterschiedlichen Städten wesentlich ungleich treffe. Das sei weder durch den Gesetzeszweck noch sonstige Gründe gerechtfertigt.
Zurückhaltende Vermieter werden benachteiligt
Ferner würden Vermieter, die schon in der Vergangenheit eine nach dem Maßstab der Mietpreisbremse zu hohe Miete (mehr als 10 Prozent oberhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete) vereinbart hatten, ungerechtfertigt begünstigt. Es sei nicht zu rechtfertigen, dass diese Vermieter bei einer Neuvermietung die bisherige Miete weiterhin verlangen dürften. Vermieter, die bei der Miethöhe bisher moderat agiert hätten, würden gegenüber solchen Vermietern benachteiligt, die in der Vergangenheit die maximal mögliche Miete verlangt und dadurch zur Wohnraumknappheit für Geringverdiener beigetragen hätten.
Zudem verstoße die Vorschrift zur Mietpreisbremse auch gegen das Bestimmtheitsgebot, weil die Geltung der Mietpreisbremse nicht allein von der Situation auf dem jeweiligen Wohnungsmarkt abhänge, sondern auch von der politischen Willensbildung auf Landesebene.
Uneinheitliche Auffassungen beim LG Berlin
Mit ihrer Auffassung stellen sich die Richter der 67. Zivilkammer gegen ihre Kollegen von der 65. Zivilkammer. Diese hatten im März ausgeführt, gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelung zur Mietpreisbremse in § 556d Abs. 2 BGB bestünden keine Bedenken.
(LG Berlin Beschluss vom 07.12.2017 - 67 S 218/17)
Nachtrag: Verfassungsgericht hält Mietpreisbremse für verfassungsgemäß
Mit Beschluss vom 18.7.2019 hat das Bundesverfassungsgericht über die Vorlagen des LG Berlin sowie eine Verfassungsbeschwerde zur Mietpreisbremse entschieden. Das Verfassungsgericht hält die Vorschriften über die Mietpreisbremse für verfassungsgemäß.
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