KI im Unternehmen

EU AI Act: Neue Transparenzpflicht ab August 2026

Ab dem 2.8.2026 gelten die neuen Transparenzpflichten nach Artikel 50 des EU AI Acts. Was Immobilienunternehmen wissen müssen und welche KI-Regeln sonst gelten. Ein Überblick.

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Die Verordnung (EU) 2024/1689 zur Regulierung von Künstlicher Intelligenz (KI) – auch bekannt als AI Act (Artificial Intelligence Act) – ist im August 2024 in Kraft getreten und muss schrittweise umgesetzt werden.

Ab dem 2.8.2026 werden die Transparenzpflichten nach Artikel 50 des EU AI Acts anwendbar: Unternehmen müssen dann in bestimmten Fällen die Nutzung Künstlicher Intelligenz kennzeichnen. Ein Überblick zu Pflichten, Geldbußen und anderen Regelungen.

Transparenzpflichten nach Artikel 50 EU AI Act

Das EU-Parlament hat am 16.6.2026 noch Vereinfachungen beschlossen – der Rat stimmte zu. Damit müssen die zentralen Verpflichtungen für risikoreiche KI-Systeme nicht alle ab August 2026 umgesetzt werden, sondern gelten schrittweise erst ab dem 2.12.2027 beziehungsweise dem 2.8.2028. Davon unberührt sind die Transparenzpflichten, die in Artikel 50 des EU AI Act geregelt sind.

Der Termin 2.8.2026 bleibt trotz der Verschiebung anderer Fristen bestehen. "Für die technische Kennzeichnung synthetischer Inhalte besteht eine Nachfrist bis zum 2.12.2026", sagt Mathias Herrmann, Geschäftsführer der Alleherzen GmbH.

"Unternehmen sollten jetzt konkret prüfen, ob und wo sie unter die Transparenzpflichten fallen", rät der Experte. Das betrifft Systeme, die unmittelbar mit Menschen interagieren, KI-generierte oder manipulierte Inhalte erzeugen, Emotionserkennung oder biometrische Kategorisierung einsetzen oder Deepfakes und bestimmte Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse publizieren. 

KI-Kompetenz: Schulungspflicht in Unternehmen

Seit dem 2.2.2025 müssen Unternehmen die KI-Kompetenz von Mitarbeitern, die mit Künstlicher Intelligenz arbeiten, sicherstellen.

Nach Artikel 113 KI-VO gilt für Anbieter und Betreiber von Künstlicher Intelligenz die Pflicht, gemäß Artikel 4 KI-VO dafür zu sorgen, dass alle Mitarbeiter, die KI-Systeme betreiben und nutzen, über KI-Kompetenz verfügen.

Wörtlich heißt es: "Die Anbieter und Betreiber von KI-Systemen ergreifen Maßnahmen, um nach besten Kräften sicherzustellen, dass ihr Personal und andere Personen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind, über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügen, wobei ihre technischen Kenntnisse, ihre Erfahrung, ihre Ausbildung und Schulung und der Kontext, in dem die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, sowie die Personen oder Personengruppen, bei denen die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, zu berücksichtigen sind."

Wer muss KI-Kompetenz vermitteln?

Was KI-Kompetenz konkret bedeutet, wird nicht ausgeführt. Es wird nur darauf hingewiesen, dass bei deren Vermittlung die technischen Kenntnisse, die Erfahrungen, die Ausbildung und Schulung der Mitarbeiter sowie der Kontext, in dem die KI-Systeme eingesetzt werden (sollen), und die Personen und Personengruppen, bei denen die KI-Systeme eingesetzt werden (sollen), berücksichtigt werden müssen.

Was umfasst die KI-VO-Schulungspflicht?

Konkrete Umsetzungsmaßnahmen sind in der Verordnung nicht vorgeschrieben.

Möglichkeiten könnten zum Beispiel interne Lehrgänge oder Workshops sein. Auch qualifizierte externe E-Learning-Kurse könnten absolviert werden. Zur KI-Kompetenz sollte ein Grundverständnis der allgemeinen Funktionalität von Künstlicher Intelligenz, insbesondere von LLMs-Sprachmodellen (Large Language Models) und sich daraus ergebenden datenschutzrechtlichen und gesellschaftlichen Risiken gehören.

Verbot von KI-Systemen mit unannehmbarem Risiko

Seit dem 2.2.2025 gilt das Verbot von KI-Systemen mit unannehmbarem Risiko.

KI-Systeme: Verpflichtungen nach Risikobewertung

Die meisten Pflichten treffen Anbieter (Entwickler) von risikoreichen Systemen, darüber hinaus Betreiber und Nutzer, nicht aber Endnutzer.

KI-Systeme mit unannehmbarem Risiko, die durch kognitive Verhaltensmanipulation von Personen oder marginalisierten Gruppen Menschen gefährden, sind verboten.

Systeme, die ein hohes Risiko für die Gesundheit und Sicherheit oder für die Grundrechte natürlicher Personen darstellen, unterliegen strengen Regeln. Dazu gehören auch HR-relevante Bereiche, die Unternehmen der Immobilienbranche betreffen, darunter:

  • die allgemeine und berufliche Bildung (Bewertung von Lernergebnissen, Steuerung des Lernprozesses und Überwachung von Prüfungsbetrug) oder
  • der Bereich Beschäftigung, Verwaltung der Arbeitnehmer und Zugang zur Selbstständigkeit (Veröffentlichung gezielter Stellenanzeigen, Analyse und Filterung von Bewerbungen sowie Bewertung von Bewerbern).

KI-Systeme mit hohem Risiko werden vor dem Inverkehrbringen und während des gesamten Lebenszyklus über ein verpflichtendes Risikomanagementsystem bewertet. Bürger haben das Recht, sich bei zuständigen nationalen Behörden zu beschweren.

Einsatzbereiche der Systeme sind unter anderem auch die Unterstützung bei der Auslegung und Anwendung von Gesetzen oder KI-Systeme, die in Produkten verwendet werden, die unter die Produktsicherheitsvorschriften der EU fallen, wie Aufzüge.

Beispiele für KI-Verbote im Überblick

KI-Praktiken (Artikel 5 KI-VO), die ab dem 2.2.2025 ausdrücklich untersagt sind, folgen im Wesentlichen bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen. Das könnte für die Immobilienbranche beispielsweise relevant sein für:

  • unterschwellige Beeinflussungen und absichtliche manipulative Techniken,
  • die Ausnutzung der Schutzbedürftigkeit von Personen,
  • schlechterstellende Einstufungen auf Grundlage des sozialen Verhaltens, bestimmter persönlicher Eigenschaften oder bestimmter Persönlichkeitsmerkmale oder
  • die Ableitung von Emotionen einer natürlichen Person am Arbeitsplatz.

GPAI: Pflichten für Anbieter und Betreiber

Am 2.8.2025 kamen Pflichten für Anbieter von General Purpose Artificial Intelligence (GPAI) dazu. Das sind Allzweckmodelle künstlicher Intelligenz, die zum Generieren von Bildern und Texten oder als Large Language Models (LLM) – dazu zählt auch das generative Sprachmodell von ChatGPT – eingesetzt werden.

KI-Systeme mit allgemeinem Verwendungszweck müssen bestimmten Anforderungen genügen. Anbieter solcher GPAI-Modelle sind verpflichtet, Urheberrechte zu beachten, technische Dokumentationen zu erstellen und Transparenz über die verwendeten Trainingsdaten sicherzustellen.

Für Anbieter von GPAI-Modellen, die vor dem 2.8.2025 in der EU in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen wurden, gilt eine Übergangsregelung: Sie müssen erst bis zum 2.8.2027 mit der KI-Verordnung konform sein. 

Die EU-Verordnung unterscheidet KI-Systeme hinsichtlich des Risikos (minimal, hoch oder unannehmbar). Unternehmen sollten daher die von ihnen entwickelten oder genutzten KI-Systeme kategorisieren und bewerten. Je nachdem gelten unterschiedliche Verpflichtungen und Anforderungen.

Geldbußen bei Verstoß gegen bestehende Pflichten

Seit dem 2.8.2025 kann gegen Unternehmen, die gegen bestehende Verpflichtungen verstoßen, mit Geldbußen vorgegangen werden.

Möglich sind Strafen in Höhe von bis zu 35 Millionen Euro oder sieben Prozent des Jahresumsatzes. Die Mitgliedstaaten sollen bis zu diesem Zeitpunkt eigene Vorschriften über Geldbußen festlegen und dabei die Situation von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) einschließlich neu gegründeter Unternehmen besonders berücksichtigen.

KI-Umsetzungsgesetz und KI-Service Desk

Das KI-Marktüberwachungs-und-Innovationsförderungsgesetz ist am 29.7.2026 in Kraft getreten. Es regelt vor allem die Zuständigkeiten der Behörden und enthält Aufsichts- und Bußgeldvorschriften. Die Bundesnetzagentur übernimmt eine zentrale Rolle.

KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz (KI-MIG) 

KI-Service Desk der Bundesnetzagentur

Der KI-Service-Desk der Bundesnetzagentur (BNetzA) soll Unternehmen, Behörden und Organisationen helfen, die EU-Verordnung rechtssicher umzusetzen. Der Fokus liegt auf kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU).

KI-Service Desk der Bundesnetzagentur

 

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