Garage richtig nutzen, sonst drohen Bußgelder

Garagen sind in der Regel als Unterstand für Kraftfahrzeuge, in der Regel Autos, vorgesehen und sie werden auch nur als solche genehmigt.
Geregelt ist das in den meisten Bundesländern in einer Garagenverordnung (GaVo) oder in vergleichbaren rechtlichen Vorschriften. Dann gibt es noch die Muster-Garagenverordnung (M-GarStVO). In Bezug auf die Nutzungsart ähneln sich die Regelungen weitgehend, sind aber unterschiedlich streng.
Was darf in die Garage?
Unproblematisch ist es weitgehend, wenn typisches Kfz-Zubehör gelagert wird, vom Reifen bis zum Dachgepäckträger. Auch Vorräte an Diesel oder Benzin sind in Maßen erlaubt, soweit der Brandschutz nicht dagegen spricht. Höchstmenge und Art der Lagerung sind ebenfalls geregelt.
Selbst Motorräder sind in Garagen grundsätzlich eher geduldet, und zwar auch nur dann, wenn der Pkw, der in der Regel zugelassen und fahrtüchtig sein muss, trotzdem unbehindert parken kann. Soll die Garage für etwas anderes genutzt werden, muss eine Baugenehmigung eingeholt werden.
Was darf nicht in die Garage?
Nach den Verordnungen ist es verboten, Garagen als Lager- oder Abstellräume zu nutzen. Erst recht, wenn die Gegenstände mit dem Thema Auto gar nichts zu tun haben. Tabu sind demnach selbst der Grill und die Gartenmöbel. Auch als Werkstatt – nicht einmal als Autowerkstatt – sind Garagen nicht gedacht. Es kann auch zum Problem werden, wenn nicht zugelassene Oldtimer abgestellt werden. Fahrräder sind dann nicht erlaubt, wenn etwa ein Vermieter es dem Mieter ausdrücklich verbietet.
Mietvertrag und Kündigung
Denn außer in Verordnungen kann die Nutzung von Garagen auch im Mietvertrag geregelt sein. Der geht nicht selten über die behördlichen Regelungen hinaus und sieht mitunter Parkverbote für Motorräder oder aus Brandschutzgründen generelle Verbote zum Abstellen jeglicher brennbarer Gegenstände vor.
Wer gegen die Abmachungen verstößt, kann im äußersten Fall gekündigt werden. Darauf weist etwa der Immobilienverband Deutschland (IVD) hin.
Wurde der Mietvertrag über eine Wohnung inklusive Garage abgeschlossen, kann der Vermieter die Garage nicht separat kündigen. Bei erheblichen Verstößen gegen die vereinbarte Garagennutzung droht im Extremfall jedoch die Kündigung der Wohnung, erklären Juristen des ADAC. Auch der Umbau der Garage zur Hobby- oder Bastelwerkstatt sei mietrechtlich nicht erlaubt.
Bußgelder bei Zweckentfremdung
Der Grund für die strengen Regeln ist, dass Parkplätze vor allem in den Städten knapp sind. Deshalb ahnden die Kommunen die Zweckentfremdung von Garagen mit zum Teil hohen Bußgeldern – bis zu 500 Euro kann ein Verstoß kosten.
Auch andere Strafen drohen: Dass die Garage entrümpelt werden muss, ist noch das kleinere Übel, eine Abrissverfügung für Eigentümer oder die Kündigung der Garage bei Miete, sind dann die härteren Maßnahmen.
In der Praxis werden Garagen zwar nur selten von den Behörden kontrolliert. Wenn vom Parkplatzmangel genervte Nachbarn die Zweckentfremdung einer Garage beim Ordnungsamt meldeten, könne die Behörde schon mal vorstellig werden, so der IVD.
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