Zweckentfremdung: Was darf in die Garage – Wo Bußgelder drohen

Die Nutzung von Garagen ist landesrechtlich geregelt, ob gemietet oder im Eigentum. Viel Spielraum gibt es nicht. Abgestellt werden dürfen grundsätzlich nur Autos & Co. – alles andere könnte Zweckentfremdung sein. Und die kann richtig teuer werden.

Garagen sind in der Regel als Unterstand für Kraftfahrzeuge, in der Regel Autos, vorgesehen und sie werden auch nur als solche genehmigt. Geregelt ist das in den meisten Bundesländern in einer sogenannten Garagenverordnung (GaVo) oder in vergleichbaren rechtlichen Vorschriften. Dann gibt es noch die Muster-Garagenverordnung (M-GarStVO) – im Bezug auf die Nutzungsart ähneln sich die Regelungen weitgehend.

Was darf in die Garage?

Werkstatt, Lager, Partyraum – der Fantasie einer (Um-)Nutzung von Garagen sind keine Grenzen gesetzt. Unproblematisch ist es, wenn typische Kfz-Zubehör gelagert werden, vom Reifen bis zum Dachgepäckträger. Auch Vorräte an Diesel oder Benzin sind in Maßen erlaubt, soweit der Brandschutz nicht dagegen spricht. Höchstmenge und Art der Lagerung sind ebenfalls geregelt.

Motorräder sind in den Garagen eher geduldet, und zwar nur dann, wenn der Pkw, der in der Regel zugelassen und fahrtüchtig sein muss, trotzdem unbehindert parken kann. Soll die Garage für etwas anderes genutzt werden, muss eine Baugenehmigung eingeholt werden.

Was darf nicht in die Garage?

Nach den Verordnungen ist es verboten, Garagen als Lager- oder Abstellräume zu nutzen. Erst recht, wenn die Gegenstände mit dem Thema Auto gar nichts zu tun haben. Tabu sind demnach selbst der Grill und die Gartenmöbel. Auch als Werkstatt – nicht einmal als Autowerkstatt – sind Garagen gedacht. Es kann auch zum Problem werden, wenn nicht zugelassene Oldtimer abgestellt werden. Fahrräder sind dann nicht erlaubt, wenn etwa ein Vermieter es dem Mieter ausdrücklich verbietet.

Strafen bei Zweckentfremdung

Der Grund für die strengen Regeln ist, dass Parkplätze vor allem in den Städten knapp sind. Deshalb ahnden die Kommunen die Zweckentfremdung von Garagen mit zum Teil hohen Bußgeldern – bis zu 500 Euro kann ein Verstoß kosten. Auch andere Strafen drohen: Dass die Garage entrümpelt werden muss, ist noch das kleinere Übel, eine Abrissverfügung für Eigentümer oder die Kündigung der Garage bei Miete, sind dann die härteren Maßnahmen. Die Ordnungsämter kontrollieren auch.


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