Der Bundesrat hat am 16.12.2022 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung zugestimmt.
Mit § 35c EStG sollen energetische Sanierungsmaßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden mittels progressionsunabhängigem Steuerabzug steuerlich gefördert werden.
Steuerlich gefördert werden alternativ zur Inanspruchnahme sonstiger Förderprogramme bestimmte – abschließend aufgezählte – Einzelmaßnahmen, die auch von den bestehenden Programmen der Gebäudeförderung – und zukünftig durch die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) – als förderwürdig eingestuft sind.
Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung
Für sämtliche energetischen Maßnahmen gibt es technische Mindestanforderungen, die in der energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) beschrieben sind. Diese wurde nun geändert mir der Folge, dass die Förderung von
- gasbetriebenen Wärmepumpen,
- Gasbrennwerttechnik und
- Gas-Hybridheizungen
ab dem 1.1.2023 gestrichen wird. Zudem werden die Anforderungen an Gebäude- und Wärmenetze an die entsprechenden Förderbedingungen der BEG angepasst und kleinere Redaktionsversehen behoben.
Zweite Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung