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Neue Pflichten bei der Rechnungsstellung

Neue Pflichtangaben bei Reverse-Charge-Leistungen


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Neue Pflichtangaben bei Reverse-Charge-Leistungen

Die Formulierung, mit der auf die Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger hingewiesen wird, ist jetzt verbindlich vorgegeben.

Beim sog. Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b UStG) schuldet nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. Führt ein Unternehmer eine Leistung aus, die unter das Reverse-Charge-Verfahren fällt, musste er bislang in seiner Rechnung auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers „hinweisen“. Für diesen Hinweis kamen diverse Formulierungen infrage.

Seit 30.6.2013 (Übergangsfrist bis 31.12.2013) muss eine entsprechende Rechnung zwingend die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ enthalten. Die Finanzverwaltung erkennt wiederum auch Formulierungen in anderen Amtssprachen an, wie sie in Art. 226 Nr. 11a MwStSystRL in der jeweiligen Sprachfassung für den Begriff „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ verwendet werden (z. B. „Reverse charge“; vgl. BMF, Schreiben v. 25.10.2013, IV D 2 – S 7280/12/10002, Abschn. I Nr. 4 und Tabelle in Abschn. II.).

Hinweis: Fehlt diese Angabe oder wird stattdessen eine andere Formulierung gewählt, hat dies keine Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug, denn dieser setzt in Reverse-Charge-fällen keine ordnungsgemäße Rechnung voraus.

Werden Reverse-Charge-Leistungen „über die Grenze“ erbracht, stellt sich die Frage, ob die Rechnung nach in- oder ausländischem Recht erteilt werden muss. Diese Frage wird durch das AmtshilfeRLUmsG neu beantwortet.

Ausländischer Unternehmer rechnet über Reverse-Charge-Leistung im Inland ab

Werden Reverse-Charge-Leistungen im Inland (Deutschland) erbracht, aber von einem (EU-)ausländischen Unternehmer, sind für die Rechnungserteilung die Vorschriften des ausländischen EU-Mitgliedstaates anzuwenden (§ 14 Abs. 7 UStG).

Ausländisch i. d. S. ist ein Unternehmer, wenn er weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland hat. Er gilt auch dann noch als ausländisch i. d. S., wenn er im Inland zwar eine Betriebsstätte hat, diese aber an der betrachteten Leistung nicht beteiligt ist. Zur Anwendung kommen dann die Vorschriften des EU-Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer Sitz, Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte hat, von der aus der Umsatz ausgeführt wird. Fehlt es an einem „Sitz“, sind Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt maßgeblich.

Die o.g. Regelung gilt nicht, wenn mit Gutschrift abgerechnet wird. In diesem Fall muss der deutsche Leistungsempfänger in seiner Gutschrift die deutschen Vorgaben (§ 14 Abs. 4 UStG) beachten.

Hinweis: Im Rahmen des AmtshilfeRLUmsG wurde auch die Definition, wann ein Unternehmer im Ausland ansässig ist, an die EuGH-Rechtsprechung (Urteil v. 6.10.2011, C-421/10 (Stoppelkamp)) angepasst (§ 13b Abs. 7 Satz 1 UStG). Kernaussage der Neuregelung ist, dass ein Unternehmer auch dann im Ausland ansässig ist, wenn er im Inland (nur) Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, im Ausland aber Sitz, Geschäftsleitung oder Betriebsstätte. Eine entsprechende Regelung gilt auch für die Definition der Ansässigkeit im übrigen Gemeinschaftsgebiet.

Inländischer Unternehmer rechnet über Reverse-Charge-Leistung im EU-Ausland ab

Rechnet ein inländischer Unternehmer über eine Reverse-Charge-Leistung ab, die er im EU-Ausland erbracht hat, muss seine Rechnung die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ (oder eine entsprechende Formulierung, s. o.) enthalten (§ 14a Abs. 1 UStG). Dies gilt nicht, wenn an dem Umsatz eine Betriebsstätte in dem betreffenden EU-Mitgliedstaat beteiligt ist oder eine Abrechnung mittels Gutschrift vereinbart wurde.

Außerdem muss die Rechnung – wie schon bisher ‑ die USt-IdNr. sowohl des leistenden Unternehmers als auch die des Leistungsempfängers enthalten.

Inländisch i. d. S. ist ein Unternehmer, wenn er Sitz, Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, im Inland hat. Verfügt der Unternehmer nicht über einen „Sitz“, reicht auch ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland.

Hinweis: Obwohl die Reverse-Charge-Leistung im EU-Ausland steuerbar und steuerpflichtig ist, erfolgt die Angabe in deutscher oder ggf. englischer Sprache. Der Leistungsempfänger hat keinen Anspruch auf eine Rechnung in seiner Landessprache.

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Sat Nov 13 11:07:00 CET 2021 Sat Nov 13 11:07:00 CET 2021

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Sat Nov 13 11:06:49 CET 2021 Sat Nov 13 11:06:49 CET 2021

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Sat Nov 13 11:06:37 CET 2021 Sat Nov 13 11:06:37 CET 2021

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Sat Nov 13 11:06:28 CET 2021 Sat Nov 13 11:06:28 CET 2021

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S

Stefan Latzko

Tue Oct 29 14:23:14 CET 2013 Tue Oct 29 14:23:14 CET 2013

Da blicke ich doch gar nicht mehr durch. Ich bin GF eines Finanzdienstleistungsinstitutes nach KWG. Das Institut hat 3 gebundene Vermittler, die Ihre Zeichnungsscheine über das Institut einreichen. Der größte Teil der Provisionen, die die Vermittler erhalten ist ohne Umsatzsteuer und ein kleiner Teil beinhaltet Umsatzsteuer. In der Provisionsabrechnung führe ich alle Provisonen auf und ziehe den bei uns verbleibenden Anteil ganz offen ab. Mit dem Hinweis: "Die Angabe "Gutschrift" ist auch dann erforderlich, wenn in einem Dokument sowohl über empfangene als auch über ausgeführte Leistungen abgerechnet wird. Dabei muss klar ersichtlich sein, welche Leistung zu welcher Kategorie gehört. Eine Saldierung ist auf keinen Fall zulässig." dürfte ich eigentlich nicht mehr alles in eine Abrechnung schreiben, sondern müßte alles auf verschiedene Blätter für einen Kollegen schreiben. Das ist doch der pure Wahnsinn! Oder sehe ich da was falsch?

H

Henrik fabian.sander@seidel-direkt.de

Mon Aug 19 20:12:49 CEST 2013 Mon Aug 19 20:12:49 CEST 2013

Da ich Faktura in Financial Office Premium nicht benutze, wäre es nett, wenn Sie mir zu dem Dokument Provisionsabrechnung einen Link zu einer Musterabrechnung senden könnten. Es würde mich auch generell interessieren, ob die von mir verwendeten Provisionsabrechnungen korrekt sind.
Danke und Grüße

C

Christian Sturm

Thu Aug 15 18:08:40 CEST 2013 Thu Aug 15 18:08:40 CEST 2013

Aha... mit den Worten
"Dabei handelt es sich um eine Rechnung, die (vereinbarungsgemäß) vom Empfänger einer Leistung ausgestellt wird. Diese Abrechnungsmethode bietet sich z.B. an, wenn der Leistungsempfänger über die zur Abrechnung erforderlichen Informationen verfügt, der leistende Unternehmer aber nicht. "
habe auch ich es jetzt verstanden :)
Bin ebenfalls aus dem Informationstext in Lexware, wie auch aus dem Beitrag nicht so richtig auf den richtigen Ast gekommen. Muss allerdings auch zugeben, dass mir diese Art nicht so geläufig war... und dass dies sich dann auch noch "Gutschrift" nennt.
Wieder etwas dazu gelernt heute... das ist aber schön :)

J

Jürgen Fuehrer

Sun Aug 11 11:05:42 CEST 2013 Sun Aug 11 11:05:42 CEST 2013

Sehr geehrte Redaktion,

wie kommen Sie zu der Definition einer Gutschrift als einer Rechnung, die vom Leistungsempfänger ausgestellt wird? Das widerspricht der täglichen Praxis. Danach erstellt immer der Leistungserbringer die Gutschrift.
So steht es übrigens auch in wikipedia "Eine Gutschrift ist einerseits die Korrektur einer Rechnung zu Gunsten des Leistungsempfängers zum Beispiel infolge einer Mängelrüge."

mit freundlichen Grüßen
J Fuehrer