Neue Pflichtangaben bei Reverse-Charge-Leistungen

Die Formulierung, mit der auf die Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger hingewiesen wird, ist jetzt verbindlich vorgegeben.

Beim sog. Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b UStG) schuldet nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. Führt ein Unternehmer eine Leistung aus, die unter das Reverse-Charge-Verfahren fällt, musste er bislang in seiner Rechnung auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers „hinweisen“. Für diesen Hinweis kamen diverse Formulierungen infrage.

Seit 30.6.2013 (Übergangsfrist bis 31.12.2013) muss eine entsprechende Rechnung zwingend die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ enthalten. Die Finanzverwaltung erkennt wiederum auch Formulierungen in anderen Amtssprachen an, wie sie in Art. 226 Nr. 11a MwStSystRL in der jeweiligen Sprachfassung für den Begriff „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ verwendet werden (z. B. „Reverse charge“; vgl. BMF, Schreiben v. 25.10.2013, IV D 2 – S 7280/12/10002, Abschn. I Nr. 4 und Tabelle in Abschn. II.).

Hinweis: Fehlt diese Angabe oder wird stattdessen eine andere Formulierung gewählt, hat dies keine Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug, denn dieser setzt in Reverse-Charge-fällen keine ordnungsgemäße Rechnung voraus.

Werden Reverse-Charge-Leistungen „über die Grenze“ erbracht, stellt sich die Frage, ob die Rechnung nach in- oder ausländischem Recht erteilt werden muss. Diese Frage wird durch das AmtshilfeRLUmsG neu beantwortet.

Ausländischer Unternehmer rechnet über Reverse-Charge-Leistung im Inland ab

Werden Reverse-Charge-Leistungen im Inland (Deutschland) erbracht, aber von einem (EU-)ausländischen Unternehmer, sind für die Rechnungserteilung die Vorschriften des ausländischen EU-Mitgliedstaates anzuwenden (§ 14 Abs. 7 UStG).

Ausländisch i. d. S. ist ein Unternehmer, wenn er weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland hat. Er gilt auch dann noch als ausländisch i. d. S., wenn er im Inland zwar eine Betriebsstätte hat, diese aber an der betrachteten Leistung nicht beteiligt ist. Zur Anwendung kommen dann die Vorschriften des EU-Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer Sitz, Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte hat, von der aus der Umsatz ausgeführt wird. Fehlt es an einem „Sitz“, sind Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt maßgeblich.

Die o.g. Regelung gilt nicht, wenn mit Gutschrift abgerechnet wird. In diesem Fall muss der deutsche Leistungsempfänger in seiner Gutschrift die deutschen Vorgaben (§ 14 Abs. 4 UStG) beachten.

Hinweis: Im Rahmen des AmtshilfeRLUmsG wurde auch die Definition, wann ein Unternehmer im Ausland ansässig ist, an die EuGH-Rechtsprechung (Urteil v. 6.10.2011, C-421/10 (Stoppelkamp)) angepasst (§ 13b Abs. 7 Satz 1 UStG). Kernaussage der Neuregelung ist, dass ein Unternehmer auch dann im Ausland ansässig ist, wenn er im Inland (nur) Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, im Ausland aber Sitz, Geschäftsleitung oder Betriebsstätte. Eine entsprechende Regelung gilt auch für die Definition der Ansässigkeit im übrigen Gemeinschaftsgebiet.

Inländischer Unternehmer rechnet über Reverse-Charge-Leistung im EU-Ausland ab

Rechnet ein inländischer Unternehmer über eine Reverse-Charge-Leistung ab, die er im EU-Ausland erbracht hat, muss seine Rechnung die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ (oder eine entsprechende Formulierung, s. o.) enthalten (§ 14a Abs. 1 UStG). Dies gilt nicht, wenn an dem Umsatz eine Betriebsstätte in dem betreffenden EU-Mitgliedstaat beteiligt ist oder eine Abrechnung mittels Gutschrift vereinbart wurde.

Außerdem muss die Rechnung – wie schon bisher ‑ die USt-IdNr. sowohl des leistenden Unternehmers als auch die des Leistungsempfängers enthalten.

Inländisch i. d. S. ist ein Unternehmer, wenn er Sitz, Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, im Inland hat. Verfügt der Unternehmer nicht über einen „Sitz“, reicht auch ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland.

Hinweis: Obwohl die Reverse-Charge-Leistung im EU-Ausland steuerbar und steuerpflichtig ist, erfolgt die Angabe in deutscher oder ggf. englischer Sprache. Der Leistungsempfänger hat keinen Anspruch auf eine Rechnung in seiner Landessprache.