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Neue Pflichten bei der Rechnungsstellung

Neue Fristen für die Rechnungsstellung


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Neue Fristen für die Rechnungsstellung

Für bestimmte Fälle wurde neu geregelt, bis wann eine Rechnung erteilt werden muss. Durch die Neuregelung wurde Art. 222 Unterabs. 1 MwStSystRL in deutsches Recht umgesetzt.

Bei B2B-Leistungen in einem anderen Mitgliedstaat, die unter das Reverse-Charge-Verfahren fallen, muss die Rechnung bis zum 15. des Folgemonats (der Umsatzausführung) ausgestellt werden (§ 14a Abs. 1 Satz 2 UStG).

Beispiel: Steuerberater S aus Freiburg berät im August 2013 einen Unternehmer in Italien hinsichtlich eines Umsatzsteuer-Problems. Die Leistung ist nach § 3a Abs. 2 UStG in Italien steuerbar. Dort fällt sie unter das Reverse-Charge-Verfahren (nach Art. 196 MwStSystRL). Steuerberater S muss bis zum 15.9.2013 über seine Leistung abrechnen. Die Rechnung muss die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ (oder z. B. "inversione contabile") enthalten.

Auch bei innergemeinschaftlichen Lieferungen muss künftig bis zum 15. des Folgemonats (der Umsatzausführung) abgerechnet werden (§ 14a Abs. 3 Satz 1 UStG).

Wichtig: Wird die Frist zur Rechnungstellung bis zum 15. des Folgemonats nicht eingehalten, stellt dies keine Ordnungswidrigkeit i. S. v. § 26a UStG dar. Wird allerdings die gesetzliche Regelfrist zur Rechnungstellung von 6 Monaten nicht eingehalten, droht ein Bußgeld von bis zu 5.000 EUR (§ 26a Abs. 1 Nr. 1 i. v. m. Abs. 2 UStG).

Schlagworte zum Thema:  Rechnung , Umsatzsteuer , Amtshilfe
9 Kommentare
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Sat Nov 13 11:07:00 CET 2021 Sat Nov 13 11:07:00 CET 2021

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Sat Nov 13 11:06:49 CET 2021 Sat Nov 13 11:06:49 CET 2021

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Sat Nov 13 11:06:37 CET 2021 Sat Nov 13 11:06:37 CET 2021

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Sat Nov 13 11:06:28 CET 2021 Sat Nov 13 11:06:28 CET 2021

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S

Stefan Latzko

Tue Oct 29 14:23:14 CET 2013 Tue Oct 29 14:23:14 CET 2013

Da blicke ich doch gar nicht mehr durch. Ich bin GF eines Finanzdienstleistungsinstitutes nach KWG. Das Institut hat 3 gebundene Vermittler, die Ihre Zeichnungsscheine über das Institut einreichen. Der größte Teil der Provisionen, die die Vermittler erhalten ist ohne Umsatzsteuer und ein kleiner Teil beinhaltet Umsatzsteuer. In der Provisionsabrechnung führe ich alle Provisonen auf und ziehe den bei uns verbleibenden Anteil ganz offen ab. Mit dem Hinweis: "Die Angabe "Gutschrift" ist auch dann erforderlich, wenn in einem Dokument sowohl über empfangene als auch über ausgeführte Leistungen abgerechnet wird. Dabei muss klar ersichtlich sein, welche Leistung zu welcher Kategorie gehört. Eine Saldierung ist auf keinen Fall zulässig." dürfte ich eigentlich nicht mehr alles in eine Abrechnung schreiben, sondern müßte alles auf verschiedene Blätter für einen Kollegen schreiben. Das ist doch der pure Wahnsinn! Oder sehe ich da was falsch?

H

Henrik fabian.sander@seidel-direkt.de

Mon Aug 19 20:12:49 CEST 2013 Mon Aug 19 20:12:49 CEST 2013

Da ich Faktura in Financial Office Premium nicht benutze, wäre es nett, wenn Sie mir zu dem Dokument Provisionsabrechnung einen Link zu einer Musterabrechnung senden könnten. Es würde mich auch generell interessieren, ob die von mir verwendeten Provisionsabrechnungen korrekt sind.
Danke und Grüße

C

Christian Sturm

Thu Aug 15 18:08:40 CEST 2013 Thu Aug 15 18:08:40 CEST 2013

Aha... mit den Worten
"Dabei handelt es sich um eine Rechnung, die (vereinbarungsgemäß) vom Empfänger einer Leistung ausgestellt wird. Diese Abrechnungsmethode bietet sich z.B. an, wenn der Leistungsempfänger über die zur Abrechnung erforderlichen Informationen verfügt, der leistende Unternehmer aber nicht. "
habe auch ich es jetzt verstanden :)
Bin ebenfalls aus dem Informationstext in Lexware, wie auch aus dem Beitrag nicht so richtig auf den richtigen Ast gekommen. Muss allerdings auch zugeben, dass mir diese Art nicht so geläufig war... und dass dies sich dann auch noch "Gutschrift" nennt.
Wieder etwas dazu gelernt heute... das ist aber schön :)

J

Jürgen Fuehrer

Sun Aug 11 11:05:42 CEST 2013 Sun Aug 11 11:05:42 CEST 2013

Sehr geehrte Redaktion,

wie kommen Sie zu der Definition einer Gutschrift als einer Rechnung, die vom Leistungsempfänger ausgestellt wird? Das widerspricht der täglichen Praxis. Danach erstellt immer der Leistungserbringer die Gutschrift.
So steht es übrigens auch in wikipedia "Eine Gutschrift ist einerseits die Korrektur einer Rechnung zu Gunsten des Leistungsempfängers zum Beispiel infolge einer Mängelrüge."

mit freundlichen Grüßen
J Fuehrer