Aufhebung der Freizone Cuxhaven und weitere zollrechtliche Änderungen

Mit diesem Gesetz soll die Freizone Cuxhaven aufgehoben werden. Die Betreiberin der Freizone hat die Aufhebung beantragt, da aufgrund von Änderungen des europäischen Zollrechts das wirtschaftliche Bedürfnis zur Aufrechterhaltung nicht mehr bestehe.
Das Gesetzesvorhaben enthät weitere Gesetze im Zollbereich, die in verschiedener Hinsicht der Überarbeitung bedürfen.
Aktualisierung bußgeldrechtlicher Vorschriften
Insbesondere werden die Rechtsgrundlagen im Zollverwaltungsgesetz (ZollVG) und im Truppenzollgesetz (TrZollG) für die bußgeldrechtliche Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen zollrechtliche Vorschriften angepasst.
Dazu werden zum einen die bestehenden Ahndungsnormen im Gesetz aktualisiert und insbesondere die Verweisungen an das nunmehr geltende Recht angepasst. Aus Gründen der Normenbestimmtheit werden nunmehr die Ermächtigungsgrundlagen für die Festlegung von Ahndungstatbeständen im Verordnungswege unmittelbar im ZollVG und im TrZollG verortet.
Die Ahndungsnormen werden unter Berücksichtigung der jüngeren verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung in beiden Gesetzen umfassend aktualisiert. Zeitgleich werden die Bußgeldrahmen des ZollVG für alle Zuwiderhandlungen auf mindestens 30.000 EUR angehoben und damit ein Gleichklang mit den Vorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes geschaffen.
Regelung zu den IT-Verfahren der Zollverwaltung
Mit der hierzu neu eingefügten Regelung soll eine mit Inkrafttreten des Unionszollkodex anpassungsbedürftige Regelung zu den IT-Verfahren der Zollverwaltung in der Zollverordnung (ZollV) abgelöst und in das Gesetz übernommen werden.
Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG)
Zur Verhütung schwerwiegender Straftaten wird im ZFdG die für die Teilnahme des ZFdG am polizeilichen Informationsverbund unabdingbare Datenübermittlungsbefugnis geschaffen und die Übermittlung von Daten zum Zwecke der Durchführung von Sicherheitsüberprüfung anderer öffentlicher Stellen erleichtert. In Bezug auf die Befugnis zum präventiven Einsatz von technischen Observationsmitteln wird das ZFdG an die vorherige Rechtslage angepasst.
Zur Erhöhung der Rechtssicherheit und -klarheit werden Rechtsverordnungsermächtigungen geschaffen, die die Anpassung von Verweisen auf EU- Vorschriften unter der Schwelle des formellen Gesetzgebungsverfahrens ermöglichen sollen.
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