Steuerfortentwicklungsgesetz verkündet
Hintergrund: Ursprünglich Vielzahl von Entlastungen
Mit dem Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz) sollte die steuerliche Freistellung des Existenzminimums der einkommensteuerpflichtigen für die Jahre 2025 und 2026 sichergestellt und eine Vielzahl von Entlastungen bei der Einkommensteuer umgesetzt werden. Er enthielt auch die umstrittene Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen. Es kamen außerdem noch Maßnahmen der Wachstumsinitiative der Bundesregierung hinzu.
Nach dem Bruch der Ampelkoalition wurde das Gesetzesvorhaben in der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses v. 18.12.2024 auf die Absenkungen der Einkommensteuertarife und die Erhöhung des Kindergelds reduziert. Der Bundestag hat das Steuerfortentwicklungsgesetz am 19.12.2024 verabschiedet. Der Bundesrat hat am 20.12.2024 zugestimmt.
Anpassungen der Einkommensteuertarife 2025 und 2026
Die Anpassungen der Einkommensteuertarife (§§ 32 Abs. 6 Satz 1, 32a Abs. 1, 39b Abs. 2 Satz 7 EStG) sollen zum einen die verfassungsrechtlich zwingend erforderliche Freistellung des Existenzminimums sicherstellen. Sie sollen außerdem insbesondere für kleinere und mittlere Einkommen eine lediglich progressionsbedingt höhere Einkommensbesteuerung verhindern.
Daher ergibt sich insgesamt für die VZ 2024 und VZ 2026 geltenden Einkommensteuertarife folgendes Bild (der Tarif für den VZ 2024 folgt aus dem "Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024"):
VZ 2024 | VZ 2025 | VZ 2026 | |
Grundfreibetrag | 11.784 EUR | 12.096 EUR | 12.348 EUR |
Kinderfreibetrag | 6.612 EUR | 6.672 EUR | 6.828 EUR |
Somit bleiben die im Regierungsentwurf enthaltenen Regelungen zur Anhebung der steuerlichen Kinderfreibeträge für die VZ 2025 und 2026 unverändert. Aufgrund der Ergebnisse des 15. Existenzminimumberichts und des 6. Steuerprogressionsberichts steigt der Grundfreibetrag für 2025 nun um 312 EUR (statt ursprünglich vorgesehen um 300 EUR) Für 2026 wird der Grundfreibetrag dann um 252 EUR erhöht.
Außerdem werden die Tarifeckwerte mit Ausnahme des Eckwerts zur sog. "Reichensteuer" nach rechts verschoben.
Die Regelung zur Anhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag für die VZ ab 2025 und ab 2026 bleibt unverändert. Für den VZ 2025 wird sie von 18.130 EUR auf 19.950 EUR und für den VZ 2026 auf 20.350 EUR erhöht.
Erhöhung des Kindergelds
Auch die im Regierungsentwurf enthaltenen Regelungen zur Anhebung des Kindergelds um 5 EUR monatlich (§ 66 Abs. 1 und 3 EStG § 6 Abs. 1 und 2 BKKG) wird inhaltlich unverändert übernommen. Somit wird das Kindergeld zum 1.1.2025 von 250 EUR auf 255 EUR monatlich angehoben.
Außerdem wird geregelt werden, dass das Kindergeld ab 2026 regelmäßig entsprechend der prozentualen Entwicklung der Freibeträge für Kinder angepasst wird. Die konkrete Höhe des monatlichen Kindergelds soll aber weiterhin in § 66 Abs. 1 EStG betragsmäßig ausgewiesen werden. Dementsprechend wird das Kindergeld mit Wirkung zum 1.1.2026 um weitere 4 EUR von 255 EUR auf 259 EUR im Monat für jedes Kind angehoben.
Gestrichene Maßnahmen
Folgende Maßnahmen waren noch im Gesetzentwurf enthalten und werden nicht mehr durch das Steuerfortentwicklungsgesetz umgesetzt:
- Vereinfachungen bei geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) und Sammelposten (§ 6 Abs. 2a EStG),
- Verlängerung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2024 und vor dem 1.1.2029 angeschafft oder hergestellt worden sind, (§ 7 Abs. 2 EStG),
- Faktorverfahren statt der Steuerklassen 3 und 5 (§§ 38b, 39 Abs. 4, 39a Abs. 1, 39b Abs. 2, 39e Abs 1a, 39g und 39g EStG),
- Abschaffung der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung bei steuerbegünstigten Körperschaften (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO),
- Politische Betätigung steuerbegünstigter Körperschaften (§ 58 Nr. 11 AO),
- Ergänzung des des Begriffs der Selbstversorgungseinrichtungen um Photovoltaikanlagen (§ 68 Nr. 2 Buchst. b AO),
- Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen (§§ 138l, 138m, 138n AO),
- Anhebung des Bemessungsgrundlagenhöchstbetrags bei der Forschungszulage (§ 3 Abs. 5 FZulG).
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