Jahreswechsel

Steueränderungen 2026


Jahreswechsel: Steueränderungen 2026

Was ändert sich mit dem Jahreswechsel 2025/2026 im Steuerrecht? Wir geben einen Überblick.

Die Übersicht kann neben den Änderungen, die zum Jahreswechsel 2025/2026 gelten, auch Änderungen enthalten, die unterjährig im Jahr 2025 bzw. erst kurz vor dem Jahreswechsel verabschiedet oder wirksam wurden.

Einkommensteuer

Einführung der Aktivrente

§ 3 Nr. 21 EStG (Aktivrentengesetz)

Das Aktivrentengesetz enthält die Einführung eines Steuerfreibetrags bei sozialversicherungspflichtigen Einnahmen aus nichtselbstständiger Beschäftigung i. H. v. 2.000 EUR monatlich. Die steuerfreien Einkünfte aus der Aktivente unterliegen zwar nicht dem Progressionsvorbehalt, sie bleiben allerdings sozialversicherungspflichtig. 

Gilt ab 1.1.2026-

Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale

§ 3 Nr. 26, 26a EStG (Steueränderungsgesetz 2025)

Die Übungsleiterpauschale wird von 3.000 EUR auf 3.300 EUR und die Ehrenamtspauschale von 840 EUR auf 960 EUR erhöht.

Gilt ab VZ 2026.

Außerdem wird klargestellt, dass die Voraussetzung der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 AO) sowohl für juristischen Person des öffentlichen Rechts als auch für Körperschaften, die unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallen, gelten

Gilt ab dem Tag nach der Verkündung in allen offenen Fällen.

Steuerbefreiung von Prämien bei Olympischen und Paralympischen Spielen

§ 3 Nr. 73 EStG (Steueränderungsgesetz 2025)

Prämienzahlungen der Stiftung der Deutsche Sporthilfen, die für Platzierungen bei Olympischen oder Paralympischen Spielen gewährt werden, werden von der Einkommensteuer befreit.

Gilt ab VZ 2025.

Abschaffung der Lizenzschranke

§ 4j EStG (Mindeststeueranpassungsgesetz)

Unerwünschte Gestaltungen zur Gewinnverlagerung werden mittlerweile durch eine Vielzahl an international abgestimmten Maßnahmen – wie die globale Mindestbesteuerung – verhindert. Mit der Abschaffung der Lizenzschranke soll zudem eine Verringerung des Compliance-Aufwands für Unternehmen einhergehen.

§ 4j EStG ist letztmalig für den VZ 2024 anzuwenden.

Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze bei der Dienstwagenbesteuerung von Elektrofahrzeugen

§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 EStG (Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm)

Nach § 6 Ab. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG (1 Prozent-Regelung) ist bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, das keine CO2-Emissionen hat (reine Elektrofahrzeuge, inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge), nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) und nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG (Fahrtenbuchregelung) nur ein Viertel der Anschaffungskosten oder vergleichbarer Aufwendungen anzusetzen.

Dies galt bislang jedoch nur, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 70.000 EUR beträgt. Dieser Höchstbetrag wurd auf 100.000 EUR angehoben für Kraftfahrzeuge, die nach dem 30.6.2025 angeschafft werden.

Bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an einen Arbeitnehmerfindet diese Regelung entsprechende Anwendung finden (§ 8 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 EStG).

Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven AfA

§ 7 Abs. 2 EStG (Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm)

Aufgrund der anhaltenden Krisensituation wurde als konjunkturstützender "Investitions-Booster" die Möglichkeit der Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die  ab Juli 2025 bis Ende 2027 angeschaffte/hergestellt werden, wiedereingeführt. Die temporäre Begrenzung soll Anreize für zügige Investitionsentscheidungen setzen.

Der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Dreifache des bei der linearen Abschreibung in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 30 Prozent nicht übersteigen.

Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wurde mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz zur Unterstützung der Wirtschaft in Zeiten pandemiebedingter wirtschaftlicher Unsicherheiten und sonstiger Erschwernisse zum 1.1.2020 zeitlich befristet eingeführt und zuletzt mit dem Wachstumschancengesetz für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31.3.2024 und vor dem 1.1.2025 angeschafft oder hergestellt worden sind, wieder ermöglicht.

Der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Dreifache des bei der linearen Abschreibung in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 30 Prozent nicht übersteigen.

Arithmetisch-degressiven Abschreibung für neu angeschaffte Elektrofahrzeuge

§ 7 Abs. 2a EStG Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm)

Für Unternehmen soll die Anschaffung rein elektrisch betriebenen Fahrzeuge (auch gebrauchte) steuerlich attraktiver werden. Im Jahr der Anschaffung können daher nun 75 Prozent der Anschaffungskosten abgeschrieben werden.

Im folgenden Jahr lassen sich dann noch 10 Prozent absetzen, im zweiten und dritten Folgejahr jeweils 5 Prozent, im vierten Folgejahr 3 Prozent und im fünften Folgejahr 2 Prozent.

Die Regelung umfasst Anschaffungen im Zeitraum von Juli 2025 bis Dezember 2027.

Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau

§ 7b Abs. 5 EStG (Steueränderungsgesetz 2025)

Der Verweis auf die De-minimis-Verordnung im Rahmen der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG und der Forschungszulage (§ 9 Absatz 5 FZulG) wird aktualisiert, was der Umsetzung der Vorgaben aus der neu gefassten De-minimis-Verordnung und damit der Schaffung von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit dienen soll. 

Gilt ab dem Tag nach der Verkündung.

Anhebung der Entfernungspauschale

§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (Steueränderungsgesetz 2025)

Durch die Anhebung der Entfernungspauschale auf 38 Cent soll die Entlastung Fernpendler verstetigt werden. Aus Gründen der Gleichbehandlung werden nunmehr ab dem ersten Entfernungskilometer 38 Cent für alle Steuerpflichtigen gewährt. Bisher konnten erst ab dem 21. Entfernungskilometer 38 Cent und bis zum 20. Entfernungskilometer nur 30 Cent angesetzt werden. Gleiches wird auch für diejenigen Steuerpflichtigen gelten, bei denen eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung anzuerkennen ist.

Gilt ab VZ 2026.

Doppelte Haushaltsführung im Ausland

§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG (Steueränderungsgesetz 2025)

Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden. Neu ist, dass nun für einen Wohnung im Ausland ein Höchstbetrag von 2.000 EUR eingeführt wird, was dem doppelten Inlandsbetrag entspricht. Der Höchstbetrag für die Wohnung im Ausland gilt nicht, wenn eine Dienst- oder Werkswohnung verpflichtend und zweckgebunden genutzt werden muss oder deren Kosten für Zwecke des Mietzuschusses nach § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes als notwendig anerkannt worden sind.

Gilt ab VZ 2026.

Berücksichtigung von Gewerkschaftsbeiträgen als Werbungskosten

§ 9a Satz 3 EStG (Steueränderungsgesetz 2025)

Beitragszahlungen an Gewerkschaften als Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, werden zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag sowie zum Pauschbetrag bei Versorgungsbezügen und zum Pauschbetrag bei sonstigen Einkünften als Werbungskosten berücksichtigt. 

Gilt ab VZ 2026

Anhebung der Höchstbeträge für Parteispenden

§§ 10b Abs. 2 Satz 1, 34g Satz 2 EStG  (Steueränderungsgesetz 2025)

Zur Inflationsbereinigung wird der Höchstbetrag des Spendenabzugs für Zuwendungen an politische Parteien von 1.650 EUR auf 3.300 EUR (bei Zusammenveranlagung 6.600 EUR) erhöht. Nach § 10b Abs. 2 Satz 2 EStG kommt ein Sonderausgabenabzug für Zuwendungen an politische Parteien aber nur insoweit in Betracht, als für sie nicht eine Steuerermäßigung nach § 34g EStG gewährt worden ist. Der hier geltende Höchstbetrag wird von 825 EUR auf 1.650 EUR angehoben (bei Zusammenveranlagung 3.300 EUR).

Gilt ab VZ 2026.

Einkommensteuertarif

§ 32a EStG, § 32 Abs, 6 EStG (Steuerfortentwicklungsgesetz)

Es efolgt eine Anhebung des Grundfreibetrags auf 12.348 EUR. Die Tarifeckwerte werden entsprechend der erwarteten Inflation nach rechts verschoben. Der Kinderfreibetrag wird für jesen Elternteil auf 3.414 EUR angehoben.

Gilt ab VZ 2026

Verlustabzug bei der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

§ 32c Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG (Steueränderungsgesetz 2025)

§ 32c Ab. 5 EStG enthält Tatbestände, die die Tarifermäßigung ausschließen. Ein Ausschlussgrund ist dabei der Verlustrücktrag aus einem Veranlagungszeitraum (VZ) des zweiten Betrachtungszeitraums in einen VZ des ersten Betrachtungszeitraums. Die bisherige Fassung berücksichtigt nicht die Fallkonstellation, in der ein Verlust des ersten VZ des zweiten Betrachtungszeitraums in den vorletzten VZ des ersten Betrachtungszeitraums zurückgetragen wird. Dies wird nun angepasst.

Gilt ab VZ 2026.

Klarstellung zur Pauschalierungsmöglichkeit bei Betriebsveranstaltungen

§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG (Steueränderungsgesetz 2025)

Entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH entschieden, dass eine Betriebsveranstaltung i. S. d. § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG auch dann vorliegt, wenn sie nicht allen Angehörigen eines Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Der BFH begründet dies damit, dass das Tatbestandsmerkmal "Betriebsveranstaltung" in § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG der Legaldefinition in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG entspreche. Begriffe, die in verschiedenen Vorschriften desselben Gesetzes verwendet werden, seien grundsätzlich einheitlich auszulegen.

Im Gesetz wird daher nun ausdrücklich klargestellt, dass die Pauschlierungsmöglichkeit für gezahlten Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen nur dann besteht, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.

Gilt ab VZ 2026.

Aufhebung der zeitlichen Befristung der Mobilitätsprämie

§ 101 Satz 1 EStG (Steueränderungsgesetz 2025)

Mit der Aufhebung der zeitlichen Befristung der Mobilitätsprämie sollen Steuerpflichtige mit geringeren Einkünften auch nach 2026 weiterhin die Mobilitätsprämie erhalten.

Gilt ab VZ 2026.

Umsatzsteuer

Wegfall der Umsatzsteuerlagerregelung

§§ 4 Nr. 4a, 27 Abs. 40a UStG (Jahressteuergesetz 2024, Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung)

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wird die Umsatzsteuerlagerregelung in § 4 Nr. 4a UStG ab dem 1.1.2026 aufgehoben.

Um die Besteuerung der vor dem 1.1.2026 nach der bis zum 31.12.2025 geltenden Fassung der Vorschrift von der Steuer befreiten Umsätze bei Auslagerung nach dem 31.12.2025 sicherzustellen, ist für einen Übergangszeitraum die Umsatzsteuerlagerregelung weiterhin anzuwenden.

Dies beinhaltet für den Übergangszeitraum auch die inhaltliche Weitergeltung der Steuerbefreiung für Umsätze nach § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. b UStG für bis zum 1.1.2026 eingelagerte Gegenstände bis zu deren Auslagerung. Zur Begrenzung des Übergangszeitraumes gelten zum 31.12.2029 alle bis zu diesem Zeitpunkt nicht ausgelagerten Gegenstände als ausgelagert im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. a Satz 3 UStG.

Senkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie

§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG (Steueränderungsgesetz 2025)

Die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie (Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken) wird ab dem 1.1.2026 dauerhaft auf 7 Prozent (ermäßigten Umsatzsteuersatz) reduziert. Als temporäre Krisenmaßnahme galt dies bereits vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2023. Seit dem 1.1.2024 gilt für diese Leistungen wieder der Regelsteuersatz.

Ziel der Maßnahme ist die wirtschaftliche Unterstützung der Gastronomiebranche. Außerdem sollen Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden, da gelieferte oder mitgenommene Speisen bereits dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen. 

Regelungen zur Vorsteueraufteilung

§ 15 Abs. 4 UStG (Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung)

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurden die Regelungen zur Vorsteueraufteilung in § 15 Abs. 4 UStG nach der Entwicklung in der Rechtsprechung klarer gefasst. Insbesondere wurde geregelt, dass eine Aufteilung nach dem Gesamtumsatzschlüssel nachrangig gegenüber anderen, präziseren (und sachgerechten) Aufteilungsmethoden ist (z. B. Flächenschlüssel regelmäßig vorrangig gegenüber objektbezogenen Umsatzschlüssel). 

Hinsichtlich der Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Grundstücken erfolgt nun eine weitere Präzisierung. So wird ausdrücklich klargestellt werden, dass bei der Vorsteueraufteilung im Zusammenhang mit Grundstücken vorrangig eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Nutzflächen vorzunehmen ist. Dies umschreibt den Flächenschlüssel, der in diesen Fällen die grundsätzlich vorzugswürdige Aufteilungsmethode sein soll.

Sollte im Einzelfall eine andere Aufteilungsmethode zu einem (noch) präziseren wirtschaftlichen Ergebnis führen, soll stattdessen auch diese angewandt werden können.

Damit soll auch in der Literatur geäußerten Befürchtungen begegnet werden, dass die Änderungen mit dem JStG 2024 hinsichtlich der Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Grundstücken nicht eindeutig genug gewesen sein könnten.

Gilt ab dem Tag nach der Verkündung.

Vorsteuer-Vergütungsverfahren

§ 18g Satz 5 UStG (Steueränderungsgesetz 2025)

Die elektronische Bescheidbekanntgabe über die Nichtweiterleitung eines Antrages auf Vorsteuer-Vergütung durch das BZSt wird im Hinblick auf § 122a AO in der ab 1.1.2026 geltenden Fassung als Regelfall ausgestaltet, indem das derzeitige Zustimmungserfordernis des inländischen Unternehmers abgeschafft wird.

Gilt ab 1.1.2026.

Nutzung der zentralen Zollabwicklung

§ 21b UStG (Steueränderungsgesetz 2025)

Mit einem neuen § 21b UStG soll die im Zollkodex der Union (UZK) vorgesehene mitgliedstaatübergreifenden Entkoppelung des Gestellungsortes und des Orts der Abgabe der Zollanmeldung im Umsatzsteuerrecht umgesetzt werden, mit der Folge, dass nicht im Inland ansässige Unternehmer, denen die Teilnahme an der mitgliedstaatübergreifenden zentralen Zollabwicklung gemäß Art. 179 Abs. 1 UZK bewilligt ist und die im Inland steuerliche Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG erbringen, für diese Umsätze im Inland die Einfuhrumsatzsteuer schulden und nach inländischen Maßgaben dafür erklärungspflichtig sind.

Gilt ab 1.1.2026.

Anhebung der Durchschnittssatzgrenze

§ 23a Abs. 2 UStG (Steueränderungsgesetz 2025)

Zur Berechnung der abziehbaren Vorsteuerbeträge für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG gilt ein ein Durchschnittssatz von 7 Prozent. Diesen Durchschnittsatz können die begünstigten Unternehmer nur bis zu einem bestimmten Umsatz in Anspruch nehmen. Um weiterhin einheitliche Betragsgrenzen zur Steuererleichterung von steuerbegünstigten Körperschaften zu erreichen, wird die Umsatzgrenze parallel zu der Erhöhung der Besteuerungsgrenze nach § 64 Abs. 3 und § 67a AO auch in § 23a Abs. 2 UStG von 45.000 EUR auf 50.000 EUR angehoben.

Gilt ab 1.1.2026

Außensteuergesetz

Anhebung der relativen und absoluten Freigrenze bei der Hinzurechnungsbesteuerung

§§ 9 und 13 AStG (Mindeststeueranpassungsgesetz)

Durch eine Anpassung der relativen und absoluten Freigrenze bei der Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 9 und 13 AStG) soll der von der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie der EU vorgegebene Spielraum stärker genutzt und Compliance-Aufwand abgebaut werden.

Erstmals anzuwenden für den Veranlagungs- bzw. Erhebungszeitraum, für den Zwischeneinkünfte beziehungsweise Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte entstanden sind, der nach dem 31.12.2025 beginnt.

Einführung einer Beteiligungsgrenze bei der Hinzurechnungsbesteuerung für Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter

§ 13 AStG (Mindeststeueranpassungsgesetz)

In besteuerungspraktischer Hinsicht führt die Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung im Fall von Kleinstbeteiligungen regelmäßig zu erheblichen administrativen Schwierigkeiten sowohl auf Seiten der Verwaltung als auch bei den betroffenen Steuerpflichtigen.

Die Einführung einer Beteiligungsgrenze soll den Administrierungsaufwand insbesondere in Bezug auf mittelbare Beteiligungen deutlich vermindern, aber gleichzeitig sicherstellen, dass Fälle mit erheblichen Auswirkungen auch künftig von der Hinzurechnungsbesteuerung erfasst werden.

Die Änderung gilt rückwirkend ab dem Veranlagungs- bzw. Erhebungszeitraum 2022 (für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen).

Klarstellende Regelung bei der Wegzugsbesteuerung zu substanziellen Gewinnausschüttungen in Rückkehrerfällen

§ 21 Abs. 3 AStG (Mindeststeueranpassungsgesetz)

Im Rahmen des Mindestbesteuerungsrichtlinien-Umsetzungsgesetzes wurde die Regelung, nach der sog. substanzielle Gewinnausschüttungen (mehr als 25 Prozent des gemeinen Werts der Anteile) oder eine sog. substantielle Einlagenrückgewähr zu einer anteiligen Festschreibung der Wegzugssteuer und zum Widerruf der Stundung führen, auf Altfälle (Wegzüge vor dem 1.1.2022) ausgeweitet. Diese Regelung für Altfälle gilt für Gewinnausschüttungen oder eine Einlagenrückgewähr, die nach dem 16.8.2023 erfolgen und soll auch im Rahmen der Rückkehrerregelung nach § 6 Abs. 3 AStG gelten.

Durch die Änderung in § 21 Abs. 3 AStG wird dementsprechend klargestellt, dass die Wegzugssteuer auch dann nicht entfällt, wenn Steuerpflichtige nach erfolgten substanziellen Gewinnausschüttungen oder erfolgter substantieller Einlagenrückgewähr nach Deutschland zurückkehren und somit zur Rechtssicherheit beitragen.

Gilt rückwirkend ab 1.7.2021.

Abgabenordnung

E-Sport als neuer gemeinnütziger Zweck

§ 52 Abs. 2 Satz 1 AO (Steueränderungsgesetz 2025)

E-Sport ("elektronischer Sport") wird als neuer gemeinnützigen Zweck gefördert werden. In der Begründung des Gesetzentwurfs wird der E-Sport näher definiert.

Danach handelt es sich um einen sportlichen, digitalen Wettkampf, bei dem Menschen mit Hilfe physischer Kontrollelemente (Controller, Tastatur, etc.) Videospiele am Computer oder einer Spielkonsole gegeneinander spielen. Das Spielfeld, die zu betrachtenden Regeln sowie das Resultat werden dabei durch die zu Grunde liegende Software definiert. Die motorischen Fähigkeiten der spielenden Personen müssen dabei maßgeblichen Einfluss auf den Spielerfolg haben, er darf gerade nicht lediglich vom Zufall abhängen. Durch die Ausübung von E-Sport wird insbesondere die Zusammenarbeit in einem Team sowie die Reaktionsfähigkeit geschult, diese stellen maßgebliche Faktoren für den Erfolg dar.

Die Körperschaften sind verpflichtet, sich an die Jugendschutzgesetzgebung zu halten. Spiele ohne USK-Alterskennzeichnung sind nicht zulässig. Spiele, bei denen rohe Gewalt, wie beispielsweise auch das Töten von Menschen, realitätsnah simuliert bzw. toleriert wird, sind mit dem Grundsatz der Förderung der Allgemeinheit nicht vereinbar. Dies gilt auch für Spiele, die in anderer Weise die Würde des Menschen missachten. Ebenso wenig ist das Spielen von Online-Glücksspiel mit diesem Grundsatz vereinbar.

Weiterhin ist es mit dem Grundsatz der Förderung der Allgemeinheit nicht vereinbar, wenn in einem Spiel der Einsatz von Geld über den Erwerb des Spiels hinaus wettbewerbsrelevante Vorteile verschafft (z. B. "EA FC - Ultimate Team").

Die Körperschaften sollen sich insbesondere auch der Suchtprävention widmen und einen gesunden Umgang mit dem Medium vermitteln.

Gilt ab 1.1.2026.

Anhebung der Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung

§ 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 AO (Steueränderungsgesetz 2025)

Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung wird für steuerbegünstigte Körperschaften, deren Einnahmen bis 100.000 EUR pro Jahr (bisher 45.000 EUR) betragen, abgeschafft werden. Damit wird die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung künftig für rund 90 Prozent der steuerbegünstigten Körperschaften entfallen. 

Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung beinhaltet die gesetzliche Verpflichtung, Mittel (z. B. Spenden, Beiträge, Erträge aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben oder der Vermögensverwaltung) nicht dauerhaft im Vermögen der Körperschaft zu belassen, sondern möglichst zügig für steuerbegünstigte Satzungszwecke auszugeben. Steuerbegünstigte Körperschaften müssen die zeitnahe Mittelverwendung innerhalb ihrer Rechnungslegung zweckmäßigerweise über eine Mittelverwendungsrechnung nachweisen. 

Gilt ab 1.1.2026.

Photovoltaikanlagen als steuerlich unschädliche Betätigung

§ 58 Nr. 11 AO (Steueränderungsgesetz 2025)

Nach der neu einzufügenden Vorschrift gilt eine Betätigung einer Körperschaft als steuerlich unschädlich, wenn sie Mittel für die Errichtung und den Betrieb von Photovoltaikanlagen und anderen Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz verwendet, soweit es sich dabei nicht um den Hauptzweck der Körperschaft handelt.

Die Einspeisung von nicht selbst verbrauchtem Strom begründet wie bisher unter den allgemeinen Voraussetzungen einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, wenn die Einnahmen aus allen steuerpflichtigen Tätigkeiten die Besteuerungsgrenze nach § 64 Abs. 3 AO übersteigen. 

Sollten Gewinne aus der Photovoltaikanlage erzielt werden, sind diese grundsätzlich steuerpflichtig. Jedoch können besondere Steuerbefreiungen, insbesondere § 3 Nr. 72 EStG, in Betracht kommen.

Gilt ab 1.1.2026.

Anhebung der Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

§ 64 Abs. 3 Satz 1 und 2 AO (Steueränderungsgesetz 2025)

Übersteigen die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die nicht Zweckbetriebe sind, insgesamt nicht 45.000 EUR im Jahr, werden – aus Vereinfachungsgründen – Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer bisher nicht erhoben, um so kleinere steuerbegünstigte Körperschaften bürokratisch zu entlasten. Diese Freigrenze wird auf 50.000 EUR erhöht.

Außerdem wird klargestellt, dass steuerbegünstigte Körperschaften, die unter diese Freigrenze fallen, keine Abgrenzung und Aufteilung dahingehend vornehmen müssen, ob diese Einnahmen dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder einem Zweckbetrieb nach §§ 65 bis 68 AO zuzuordnen sind.

Gilt ab VZ 2026.

Erhöhung der Freigrenze bei sportlichen Veranstaltungen

§ 67a Abs 1 Satz 1 AO (Steueränderungsgesetz 2025)

Nach § 67a Abs. 1 Satz 1 AO werden sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins grundsätzlich als steuerbegünstigter Zweckbetrieb behandelt, wenn die Einnahmen einschließlich der Umsatzsteuer insgesamt 50.000 EUR (bisher 45.000 EUR) im Jahr nicht übersteigen. Die Fiktion des Zweckbetriebs im Rahmen einer Freigrenze für sportliche Veranstaltungen dient der Vereinfachung und der Bürokratieentlastung der Vereinsbesteuerung. Die Freigrenze des § 64 Abs 3 Satz 1 AO gilt für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unabhängig von der Freigrenze des § 67a Abs. 1 Satz 1 AO.

Gilt ab 1.1.2026.

Verzicht auf Anhörung in bestimmten Fällen

§ 91 Abs. 2a AO (Steueränderungsgesetz 2025)

Derzeit ist eine Anhörung nach § 91 Abs. 1 Satz 2 AO durchzuführen, wenn die in der Steuererklärung erklärten Daten von den vorliegenden elektronischen Daten der mitteilungspflichtigen abweichen. Bei Prüfungen wurde festgestellt, dass die Daten nach § 93c AO in keinem Fall fehlerhaft waren. Daher wird in diesem Fall auf die Anhörung verzichtet werden. Durch die Mitteilung der mitteilungspflichtigen Stelle sind die übermittelten Daten dem Steuerpflichtigen bereits bekannt.

Gilt ab 1.1.2026.

Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf an Ehegatten

§ 122a AO (Mindeststeueranpassungsgesetz)

§ 122a Abs. 1 Satz 2 AO wird in der Fassung ab 1.1.2026 erst ab 1.1.2027 angewendet. Das bedeutet, dass Steuerpflichtige bei Abgabe einer elektronischen Steuererklärung nicht automatisch wie ursprünglich ab dem 1.1.2026 geplant einen digitalen Steuerbescheid erhalten. Diese Form der Bekanntgabe steht weiterhin im Ermessen des Finanzamts. 

Eine weitere Änderung betrifft die elektronische Bekanntgabe an Ehegatten/Lebenspartner (§ 122 Abs. 7 AO). Sie ermöglicht, dass ab dem 1.1.2026 der Bescheid in dem ELSTER-Benutzerkonto nur eines Ehegatten/Lebenspartners bereitgestellt werden kann. Beteiligte, die keine Bekanntgabe mittels Datenabruf wünschen, können dem nach § 122a Abs. 2 AO widersprechen.

Sonstige Änderungen

Steuerentlastung für Agrardiesel

§ 57 Energiesteuergesetz (Gesetz zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven und zur Änderung weiterer Vorschriften)

Die Steuerentlastung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (sog. "Agrardiesel") wird zum 1.1.2026 vollständig wiedereingeführt. Sie wäre sonst zum 31.12.2025 ausgelaufen. Die Steuerentlastung wird auch für die dem Gasöl gleichgestellten Energieerzeugnisse gewährt. Sie beträgt an dem Jahr 2026 214,80 EUR für 1.000 Liter (wie bereits bis Ende Februar 2024).

Vom 1.3.2024 bis 31.12.2024 lag sie bei 128,88 EUR für 1.000 Liter, in diesem Jahr beträgt sie 64,44 EUR für 1.000 Liter.

Ausweitung der Forschungszulage

§ 3 FZulG (Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm)

Die maximale Bemessungsgrundlage nach § 3 Abs. 5 FZulG für nach dem 31.12.2025 entstandene förderfähige Aufwendungen wird von 10 Mio. EUR auf 12 Mio. EUR angehoben. Außerdem wird der förderfähige Wert der Aufwendungen für Eigenleistungen eines Einzelunternehmers sowie die Aufwendungen im Rahmen der Tätigkeitsvereinbarung bei Mitunternehmern von 70 EUR auf 100 EUR je nachgewiesener Arbeitsstunde erhöht (bei - wie bisher - maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche).

Die Forschungszulage wird außerdem auf zusätzliche Gemein- und sonstige Betriebskosten ausgeweitet, wenn diese förderfähigen Aufwendungen im Rahmen eines begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhabens, welches nach dem 31.12.2025 begonnen hat, entstanden sind.

Die Gemein- und sonstigen Betriebskosten werden ausschließlich in Form eines pauschalen Betrags in Höhe von 20 Prozent der im Wirtschaftsjahr nach § 3 Abs. 1, 2, 3, 3a und 4 FZulG entstandenen förderfähigen Aufwendungen erfasst. Ein individueller Ansatz von Kosten ist nicht möglich. Von der Gemeinkostenpauschale sind auch die entstandenen förderfähigen Aufwendungen im Rahmen der Auftragsforschung umfasst.

Verlängerung der Kfz-Steuerbefreiung für Elektroautos

§ 3d Kraftfahrzeugsteuergesetz (Achtes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes)

Die Kfz-Steuerbefreiung wurde für reine Elektrofahrzeuge bis zum Jahr 2035 zu verlängern. Sie gilt für Elektrofahrzeuge, die bis zum 31.12.2030 (bisher: 31.12.2025) zugelassen werden.

Die Verlängerung der Steuerbefreiung für erstzugelassene reine Elektrofahrzeuge gilt auch für Fahrzeuge, die zu einem reinen Elektrofahrzeug umgerüstet worden sind.

Stromsteuersenkung für die Wirtschaft

§ 9b StromStG (Drittes Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes)

Die Steuerentlastung nach § 9b StromStG für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft bis auf den EU-Mindeststeuersatz wird verstetigt.

Gilt ab 1.1.2026.



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