Änderung des Steuerberatungsgesetzes doch ohne verschärftes Fremdbesitzverbot
Der Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften greift größtenteils Inhalte des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung beschränkter und unentgeltlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Recht der steuerberatenden Berufe (BT-Drs. 20/8669) auf, der mit dem Ende der letzten Legislaturperiode der Diskontinuität unterfallen ist. Dies betrifft die Neuregelung der Befugnis zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen, die Erweiterung der unentgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen einschließlich der Ermöglichung von sogenannten Tax Law Clinics an oder im Umfeld von Hochschulen sowie die Modernisierung der Vorschriften über Lohnsteuerhilfevereine, wobei die Vorschriften im Vergleich zum ursprünglichen Entwurf teilweise modifiziert wurden.
Außerdem sieht der Gesetzentwurf den Wegfall des Leitungserfordernisses bei weiteren Beratungsstellen von Steuerberatern sowie eine Erweiterung der verfahrensvereinfachenden Vollmachtsvermutung in der Abgabenordnung auf Notare und Patentanwälte vor.
Neu: Der Regierungsentwurf bringt Änderungen bei der Gewerbesteuer und bei der Grunderwerbsteuer auf den Weg, die gegenüber dem Referentenentwurf neu sind. So soll der Mindesthebesatz bei der Gewerbesteuer auf 280 Prozent angehoben werden. Änderungen im Grunderwerbsteuergesetz sollen eine mögliche zweifache Besteuerung desselben Lebenssachverhaltes beim Auseinanderfallen von Verpflichtungs- (Signing) und Verfügungsgeschäft (Closing) ausschließen. Zudem sollen die Anzeigefristen für Beteiligte nach § 19 GrEStG auf einen Monat verlängert werden.
Achtung: Nicht umgesetzt wird die noch im Referentenentwurf des BMF vorgesehene Verschärfung des Fremdbesitzverbots bei Beteiligungen an steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften. Geplant war eine Regelung in § 55a Abs. 1 Satz 3 StBerG-E, dass anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und anerkannte Buchprüfungsgesellschaften sich an einer steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaft nur dann beteiligen dürfen, wenn sie ihrerseits die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StBerG erfüllen, um zu verhindern, dass die Branche nicht zu sehr den Investoren der Finanzindustrie überlassen wird.
Neuregelung der Befugnis zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen
Die Befugnis zur beschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen soll neu geregelt werden, um ein systematischeres Regelungsgefüge herzustellen. Das Steuerberatungsgesetz unterscheidet zwischen der unbeschränkten und der beschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen. Während die unbeschränkte geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen grundsätzlich den in § 3 Satz 1 Nr. 1 StBerG genannten Berufsträgern vorbehalten ist, besteht in § 4 StBerG ein umfangreicher, aber abschließender Katalog, nach dem bestimmte Personen und Vereinigungen in beschränktem Umfang zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung befugt sind.
Der daraus resultierende generelle Ausschluss von anderen als den dort genannten Tätigkeiten und Berufen von der beschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen soll mit der Neuregelung abgeschafft werden. Gleichzeitig soll bei der beschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen künftig zwischen deren Erbringung als Hauptleistung oder als Nebenleistung differenziert werden.
Die Neuregelung soll künftig in den §§ 4 bis 4e StBerG-E untergliedert werden:
- Lohnsteuerhilfevereine (§ 4 StBerG-E)
- Vereine von Land- und Forstwirten (§ 4a StBerG-E)
- Berufs- und Interessenvereinigungen sowie genossenschaftliche Prüfungsverbände und Treuhandstellen (§ 4b StBerG-E)
- Öffentliche und öffentlich anerkannte Stellen, Notarinnen und Notare sowie Patentanwältinnen und Patentanwälte (§ 4c StBerG-E)
- Spediteurinnen und Spediteure sowie sonstige Zollvertreter (§ 4d StBerG-E)
- Nebenleistungen (§ 4e StBerG-E)
Gilt ab 1.9.2026.
Erweiterung der unentgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen
§ 6 Nr. 2 StBerG sieht derzeit vor, dass die unentgeltliche Hilfeleitung in Steuersachen nur gegenüber Angehörigen im Sinne des § 15 AO zulässig ist. Der Entwurf sieht eine Regelung zur unentgeltlichen Hilfeleistung vor, die die altruistische Hilfeleistung in Steuersachen ermöglichen und zugleich die Gewinnung von Nachwuchskräften im Steuerrecht fördern soll.
Nach der Neuregelung soll die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen künftig im Regelfall zulässig werden. Auf die starre Beschränkung auf Angehörige im Sinne des § 15 AO soll vollständig verzichtet werden. Stattdessen soll nach der Schutzwürdigkeit der Rechtsuchenden der Hilfeleistung differenziert werden. Eine unentgeltliche Hilfeleistung innerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen soll ohne weitere Voraussetzungen zulässig werden, da aufgrund der besonderen Nähebeziehung kein besonderer Schutz erforderlich sei. Bei unentgeltlichen Hilfeleistungen, die außerhalb dieses engsten Verwandten- und Bekanntenkreises erbracht wird, soll zumindest die Anleitung durch eine zur unbeschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Person oder durch einen Volljuristen, eine Personen mit bestandener Steuerberaterprüfung oder mit bestandenem Wirtschaftsprüferexamen erfolgen.
Dadurch sollen auch "Tax Law Clinics" an oder im Umfeld von Hochschulen zulässig werden, bei denen zu Ausbildungszwecken unter Anleitung einer besonders qualifizierten Person altruistische Hilfeleistung in Steuersachen angeboten wird.
Gilt ab 1.9.2026.
Modernisierung der Vorschriften über Lohnsteuerhilfevereine
Bei den geltenden Vorschriften zu den Lohnsteuerhilfevereinen besteht aufgrund des am 1.1.2024 in Kraft getretenen Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts v. 10.8.2021 Anpassungsbedarf. Vor dem Hintergrund der drohenden Handelndenhaftung gemäß § 54 Abs. 2 BGB sollen künftig nur eingetragene Vereine als Lohnsteuerhilfevereine anerkannt werden können. Darüber hinaus soll neben der Bezeichnung "Lohnsteuerhilfeverein" im Rechtsverkehr auch die Kurzbezeichnung "LStHV" zulässig werden. Des Weiteren sollen die gesamten Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine (§§ 13 bis 31 StBerG) – teilweise mit kleineren punktuellen inhaltlichen Änderungen und Ergänzungen – systematisch neu geordnet werden.
Gilt ab 1.9.2026.
Wegfall des Leitungserfordernisses bei weiteren Beratungsstellen
Das Leitungserfordernis bei weiteren Beratungsstellen von Steuerberatern ist durch den digitalen Fortschritt und neue Arbeitsformen überholt und nicht mehr zeitgemäß. Durch die Neuregelung des § 34 Abs. 2 StBerG-E sollen die Voraussetzungen, unter denen weitere Beratungsstellen unterhalten werden dürfen, vereinfacht werden. Das Leitungserfordernis soll aufgrund digitaler Kommunikationsmöglichkeiten entfallen.
Gilt ab 1.9.2026.
Neustrukturierung der Bußgeldvorschriften im StBerG
Die Aufteilung der Tatbestände, Bußgelddrohungen, Verfolgungszuständigkeiten und sonstige Verfahrensbestimmungen auf fünf Paragraphen (§§ 160 bis 164 StBerG) entspricht nicht mehr den heutigen Anforderungen an die Ausgestaltung von Bußgeldvorschriften außerhalb des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG).
Die ohnehin aufgrund der Neufassung der Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Ersten Teils des StBerG erforderliche Überarbeitung der §§ 162 und 163 StBerG soll deshalb zum Anlass genommen werden, die Bußgeldvorschriften insgesamt in eine zeitgemäße Ausgestaltung zu überführen. Einzelne Tatbestände, die nur an begünstigende verwaltungsrechtliche Vorschriften anknüpfen, die dem Betroffenen bestimmte Handlungsweisen ermöglichen, sollen dabei entfallen.
Gilt ab 1.9.2026.
Erweiterung der Vollmachtvermutung auf Notare sowie Patentanwälte
Notare sowie Patentanwälte unterliegen ebenso wie Rechtsanwälte sowie Steuerberater strengen berufsrechtlichen Rechten und Pflichten, weshalb die Vollmachtvermutung des § 80 Abs. 2 Satz 1 AO künftig auch für sie gelten soll. Dies soll auch zu einer Verfahrensvereinfachung führen, da Vollmachten im Einzelfall nicht mehr grundsätzlich vorzulegen sind.
Gilt ab 1.9.2026.
Änderung im Gewerbesteuergesetz
In § 16 Ab. 4 Satz 2 GewStG soll der Gewerbesteuer-Mindesthebesatz von 200 Prozent auf 280 Prozent angehoben werden. Damit sollen rein steuermotivierte Unternehmensverlagerungen und die damit verbundenen haushaltsschädigenden Wirkungen für betroffene Gemeinden abgewehrt werden.
Gilt ab Erhebungszeitraum 2027.
Änderungen im Grunderwerbsteuergesetz
Der Vorrang der Besteuerung des Signings soll in einem neuen Absatz 3b des § 1 GrEStG geregelt werden. Absätze 3 und 3a werden in der Folge angepasst. Aufgrund dessen sind weitere Folgeänderungen der Bemessungsgrundlage, der Steuerschuldner und der Verfahrensvorschriften erforderlich.
In § 19 Abs. 3 GrEStG werden die Fristen der Beteiligten einheitlich auf einen Monat festgelegt.
Gilt ab dem Tag nach der Verkündung.
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