Referentenentwurf

Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes


Beschränkte und unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen

Das Bundesministerium der Finanzen hat einen Referentenentwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes veröffentlicht.

Hintergrund: Wiederaufgreifen des Gesetzgebungsverfahrens nach dem Aus der Ampelregierung

Der Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes greift größtenteils die Inhalte des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung beschränkter und unentgeltlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Recht der steuerberatenden Berufe (BT-Drs. 20/8669) auf, der mit dem Ende der letzten Legislaturperiode der Diskontinuität unterfallen ist. Dies betrifft die Neuregelung der Befugnis zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen, die Erweiterung der unentgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen einschließlich der Ermöglichung von sogenannten Tax Law Clinics an oder im Umfeld von Hochschulen sowie die Modernisierung der Vorschriften über Lohnsteuerhilfevereine, wobei die Vorschriften im Vergleich zum ursprünglichen Entwurf teilweise modifiziert wurden.

Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Neuregelung der Befugnis zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen

Das Steuerberatungsgesetz (StBerG) unterscheidet zwischen der unbeschränkten und der beschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen. Während die unbeschränkte geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen grundsätzlich den in § 3 Satz 1 Nr. 1 StBerG genannten Berufsträger vorbehalten ist, besteht in § 4 StBerG ein umfangreicher, aber abschließender Katalog, nach dem bestimmte Personen und Vereinigungen in beschränktem Umfang zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung befugt sind. Der daraus resultierende generelle Ausschluss von anderen als den dort genannten Tätigkeiten und Berufen von der beschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen soll mit der Neuregelung abgeschafft werden.

Der Entwurf sieht daher zunächst eine Liberalisierung vor, indem auf eine abschließende Aufzählung der zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen und Vereinigungen verzichtet wird. Die entsprechenden Vorschriften sollen vollständig neu geordnet und um eine nicht abschließende Generalklausel für die Hilfeleistung in Steuersachen ergänzt werden, die als Nebenleistung zu einem anderen Berufs- oder Tätigkeitsbild erbracht wird.

Im Zuge der Neuordnung der Vorschriften soll die Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen maßvoll durch den Wegfall der Betragsgrenzen bei den vereinbaren Tätigkeiten erweitert werden. Vereine von Land- und Forstwirten, Berufs- und Interessenvereinigungen und genossenschaftliche Prüfverbände, Spediteure und sonstige Zollvertreter sowie Notare und Patentanwälte sollen unter bestimmten (niedrigschwelligen) Voraussetzungen weiterhin Hilfe in Steuersachen leisten dürfen.

2. Erweiterung der unentgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen

Eine unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen ist bisher nach § 6 Nr. 2 StBerG nur bei Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung (AO) zulässig. Diese starre Beschränkung auf Angehörige berücksichtigt den gesellschaftlichen Wandel und das Vordringen alternativer Lebenskonzepte, die an die Stelle traditioneller familiärer Bindungen treten, nicht. Durch die Neuregelung des § 6 StBerG StBerG-E soll die Beschränkung auf Angehörige entfallen und die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen im Regelfall zulässig werden. Zugleich sollen durch die vorgesehene Anlehnung an § 6 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG), der die unentgeltliche Rechtsdienstleistung in allen anderen Rechtsgebieten außer dem Steuerrecht regelt, Wertungswidersprüche verhindert werden. Durch die Neuregelung sollen auch „Tax Law Clinics“ an oder im Umfeld von Hochschulen zulässig werden, bei denen unter Anleitung besonders qualifizierter Person zu Ausbildungszwecken altruistische Hilfeleistung in Steuersachen angeboten wird. Das ehrenamtliche Engagement soll damit gestärkt und die Gewinnung von Nachwuchskräften gefördert werden.

3. Modernisierung der Vorschriften über Lohnsteuerhilfevereine

Bei den geltenden Vorschriften zu den Lohnsteuerhilfevereinen besteht aufgrund des am 1.1.2024 in Kraft getretenen Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts v. 10.8.2021 (MoPeG; BGBl. I S. 3436) Anpassungsbedarf. Vor dem Hintergrund der drohenden Handelndenhaftung gemäß § 54 Abs. 2 BGB sollen künftig nur eingetragene Vereine als Lohnsteuerhilfevereine anerkannt werden können. Darüber hinaus soll neben der Bezeichnung „Lohnsteuerhilfeverein“ im Rechtsverkehr auch die Kurzbezeichnung „LStHV“ zulässig werden. Des Weiteren sollen die gesamten Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine (§§ 13 bis 31 StBerG) – teilweise mit kleineren punktuellen inhaltlichen Änderungen und Ergänzungen – systematisch neu geordnet werden.

4. Wegfall des Leitererfordernisses bei weiteren Beratungsstellen von Steuerberatern

Das Leitungserfordernis bei weiteren Beratungsstellen von Steuerberatern ist durch den digitalen Fortschritt und neue Arbeitsformen überholt und nicht mehr zeitgemäß. Durch die Neuregelung des § 34 Abs. 2 StBerG-E sollen die Voraussetzungen, unter denen weitere Beratungsstellen unterhalten werden dürfen, vereinfacht werden. Das Leitungserfordernis soll aufgrund digitaler Kommunikationsmöglichkeiten entfallen.

5. Beteiligungen an steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften

Der Entwurf sieht aus Gründen der Rechtssicherheit eine Klarstellung in § 55a Abs. 1 Satz 3 StBerG-E vor, dass anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und anerkannte Buchprüfungsgesellschaften sich an einer steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaft beteiligen dürfen, wenn sie ihrerseits die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StBerG erfüllen.

6. Neustrukturierung der Bußgeldvorschriften im StBerG

Die Aufteilung der Tatbestände, Bußgelddrohungen, Verfolgungszuständigkeiten und sonstige Verfahrensbestimmungen auf fünf Paragraphen (§§ 160 bis 164 StBerG) entspricht nicht mehr den heutigen Anforderungen an die Ausgestaltung von Bußgeldvorschriften außerhalb des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Die ohnehin aufgrund der Neufassung der Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Ersten Teils des StBerG erforderliche Überarbeitung der §§ 162 und 163 StBerG soll deshalb zum Anlass genommen werden, die Bußgeldvorschriften insgesamt in eine zeitgemäße Ausgestaltung zu überführen. Einzelne Tatbestände die nur an begünstigende verwaltungsrechtliche Vorschriften anknüpfen, die dem Betroffenen bestimmte Handlungsweisen ermöglichen, sollen dabei entfallen.

7. Erweiterung der Vollmachtvermutung auf Notare sowie Patentanwälte

Notare sowie Patentanwälte unterliegen ebenso wie Rechtsanwälte sowie Steuerberater strengen berufsrechtlichen Rechten und Pflichten, weshalb die Vollmachtvermutung des § 80 Abs. 2 Satz 1 AO künftig auch für sie gelten soll. Dies führt auch zu einer Verfahrensvereinfachung, da Vollmachten im Einzelfall nicht mehr grundsätzlich vorzulegen sind.

Sonstige Änderungen

Im Übrigen sollen in verschiedenen weiteren Normen des StBerG, der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Lohnsteuerhilfevereine (DVLStHV), der AO, des Umsatzsteuergesetzes (UStG), des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) und des Geldwäschegesetzes (GwG) kleinere Änderungen inhaltlicher, systematischer, rechtsförmlicher und sprachlicher Art erfolgen.

Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (Bearbeitungsstand: 7.8.2025)


Schlagworte zum Thema:  Steuerberater , Steuerberatung
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