Bundesrat stimmt DAC8-Umsetzungsgesetz zu
Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 (DAC8-Umsetzungsgesetz) setzt die DAC8 mittels eines Artikelgesetzes um. "DAC8" steht für eine EU-Richtlinie (Richtline 2023/2226 des Rates vom 17. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung), die Änderungen enthält, die in erster Linie die Meldung und den automatischen Austausch von Informationen über Einnahmen aus Geschäften mit Kryptowerten und Informationen über Vorbescheide für die wohlhabendsten Einzelpersonen betreffen.
Kernstück ein neues, eigenständiges Stammgesetz (Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz - KStTG) mit Regelungen zu Sorgfalts- und Meldepflichten von Anbietern von Krypto-Dienstleistungen und zu dem automatischen Austausch der gemeldeten Informationen (Art. 1), das am 1.1.2026 in Kraft treten soll.
Daneben werden weitere DAC8-Regelungen in Bezug auf bestehende Instrumente der Amtshilfe durch die Änderung des EU-Amtshilfegesetzes (Art. 2), des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes (Art. 3), der Abgabenordnung (Art. 4) und des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes (Art. 5) umgesetzt. Darüber hinaus wird das Finanzverwaltungsgesetz (Art. 6) geändert, um der Erweiterung der Aufgaben des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) durch das KStTG Rechnung zu tragen.
Der Bundestag hat das Gesetz am 6.11.2025 verabschiedet.
Neues Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG)
Das neue Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz gliedert sich in sieben Abschnitte:
- Allgemeinen Vorschriften, die den Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen beinhalten (§§ 1 und 2 KStTG),
- Regelungen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten von meldenden Anbietern von Krypto-Dienstleistungen (§§ 3 bis 8 KStTG),
- Regelungen über die auf dieser Grundlage bestehenden Meldepflichten (§§ 9 bis 12 KStTG),
- Bestimmungen über sonstige von den meldenden Anbietern von Krypto-Dienstleistungen zu beachtende Pflichten (§§ 13 und 14 KStTG),
- Vorschriften zur Zuständigkei, Verfahren unsd zur Registrierung von Kryptowerte-Betreibern (§§ 15 bis 17 KStTG),
- Bußgeldvorschriften, die der Durchsetzung des Pflichtenkanons dienen (§ 18 und 19 KStTG),
- sowie Rechtsweg- und Anwendungsbestimmungen (§§ 20 und 21 KStTG).
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