Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung
Im Wesentlichen wird mit dem Gesetz die Grundlage für eine weitere Optimierung des risikoorientierten Prüfansatzes der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) geschaffen, der künftig durch einen automatisierten Datenabgleich verbessert werden soll. Damit soll die FKS in die Lage versetzt werden, große Datenmengen systematisch hinsichtlich bestehender Risiken für das Auftreten von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung auszuwerten sowie daraus eine Risikobewertung abzuleiten.
Die Prüfungen in den identifizierten Risikobereichen sollen intensiver und umfassender durchgeführt werden, hingegen sollen rechtstreue Unternehmen mit weniger Prüfungen rechnen und werden gleichzeitig vor unredlichen Mitbewerbern verstärkt geschützt werden können.
Der Bundestag hatte Gesetz am 13.11.2025 verabschiedet.
Bekämpfung der Schwarzarbeit
Daher werden mit dem Gesetz die Prüfungen in den besonders für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung anfälligen Bereichen weiter priorisiert und der Katalog der für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung besonders anfälligen Branchen im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) an aktuelle Entwicklungen angepasst. Aufgenommen werden nun auch das Friseur- und das Kosmetikgewerbe.
Darüber sollen die Prüfungen der FKS künftig moderner und stärker digital möglich sein, sodass insbesondere die Prüfungsregelungen der FKS zur Personenbefragung und Geschäftsunterlagenprüfung weitere Grundlagen erhalten, die einen digital unterstützten Ablauf der Prüfung ermöglichen.
Durch die Weiterentwicklung der Befugnisse bei der Personenbefragung soll die FKS künftig eigenständig geeignete Maßnahmen zur Identitätsüberprüfung schnell und digital durchführen, ohne hierfür auf die Amtshilfe der Zusammenarbeitsbehörden angewiesen zu sein.
Stärker risikoorientierte Herangehensweise der FKS
Durch die stärker risikoorientierte Herangehensweise der FKS sollen ihre Ressourcen gezielter in den Bereichen der Bekämpfung der organisierten Kriminalität sowie der Bekämpfung der organisierten Formen der Schwarzarbeit (schwere strukturelle Kriminalität) eingesetzt werden, in denen die größten Schäden für den Staat und die Gesellschaft verursacht werden.
Verbesserung der Ermittlungs- und Ahndungstätigkeit
Durch die Verbesserung der Ermittlungs- und Ahndungstätigkeit soll die Schwarzarbeitsbekämpfung der FKS noch schlagkräftiger werden. In diesem Zusammenhang soll auch die Ermittlungstätigkeit der FKS durch deren Teilnahme am polizeilichen Informationsverbund gestärkt werden, um den Informationsaustausch mit den Polizeibehörden und den weiteren Verbundteilnehmern zu verbessern sowie dem fachlichen Informationsbedarf bei der Kriminalitätsbekämpfung gerecht zu werden.
Handhabbarkeit des Straf- und Bußgeldrechts
Zugleich soll die Handhabbarkeit des Straf- und Bußgeldrechts im Bereich der Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung verbessert werden, um die künftige Ahndung der Verstöße zu erleichtern. Die strafrechtliche Ausgestaltung des Herstellens und Inverkehrbringens von unrichtigen Belegen (§ 9 SchwarzArbG) soll den hohen Unrechtsgehalt der Tathandlungen abbilden und künftig eine effektivere Verfolgung und Ahndung der Verstöße ermöglichen. Hier soll eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden können.
Um hierzu auch die Ahndung durch die FKS noch effektiver auszurichten, sollen die Befugnisse der Zollverwaltung zur selbständigen Durchführung von Ermittlungsverfahren erweitert werden.
Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege bei Banken, Versicherungen und Wertpapierinstituten
Die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege bei Banken, Versicherungen und Wertpapierinstituten wird dauerhaft bei 10 Jahren bleiben (§§ 19a Abs. EGAO, 147 Abs. 3 AO). Dieses soll zur Sicherung des Steuersubstrats und der Bekämpfung von Steuerhinterziehung dienen.
Regelungen zur Vorsteueraufteilung in § 15 Absatz 4 UStG
Das Gesetz enthält auch umsatzsteuerliche Änderungen, die thematisch allerdings nichts mit Schwarzarbeit zu tun haben. Mit dem JStG 2024 wurden die Regelungen zur Vorsteueraufteilung in § 15 Abs. 4 UStG nach der Entwicklung in der Rechtsprechung klarer gefasst. Insbesondere wurde geregelt, dass eine Aufteilung nach dem Gesamtumsatzschlüssel nachrangig gegenüber anderen, präziseren (und sachgerechten) Aufteilungsmethoden ist (z. B. Flächenschlüssel regelmäßig vorrangig gegenüber objektbezogenen Umsatzschlüssel).
Hinsichtlich der Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Grundstücken erfolgt nun eine weitere Präzisierung. So wird ausdrücklich klargestellt werden, dass bei der Vorsteueraufteilung im Zusammenhang mit Grundstücken vorrangig eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Nutzflächen vorzunehmen ist. Dies umschreibt den Flächenschlüssel, der in diesen Fällen die grundsätzlich vorzugswürdige Aufteilungsmethode sein soll.
Sollte im Einzelfall eine andere Aufteilungsmethode zu einem (noch) präziseren wirtschaftlichen Ergebnis führen, soll stattdessen auch diese angewandt werden können.
Damit soll auch in der Literatur geäußerten Befürchtungen begegnet werden, dass die Änderungen mit dem JStG 2024 hinsichtlich der Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Grundstücken nicht eindeutig genug gewesen sein könnten.
Übergangsregelung für den Wegfall der Umsatzsteuerlagerregelung (§ 27 Abs. 40a UStG)
Durch den Finanzausschuss im Bundestag ist im Gesetz auch eine Regelung aufgenommen worden, die noch nicht im Regierungsentwurf enthalten war:
Mit dem JStG 2024 wurde die Umsatzsteuerlagerregelung in § 4 Nr. 4a UStG ab dem 1.1.2026 aufgehoben. Um die Besteuerung der vor dem 1.1.2026 nach der bis zum 31.12.2025 geltenden Fassung der Vorschrift von der Steuer befreiten Umsätze bei Auslagerung nach dem 31.12.2025 sicherzustellen, ist für einen Übergangszeitraum die Umsatzsteuerlagerregelung weiterhin anzuwenden. Dies beinhaltet für den Übergangszeitraum auch die inhaltliche Weitergeltung der Steuerbefreiung für Umsätze nach § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. b UStG für bis zum 1.1.2026 eingelagerte Gegenstände bis zu deren Auslagerung. Zur Begrenzung des Übergangszeitraumes gelten zum 31.12.2029 alle bis zu diesem Zeitpunkt nicht ausgelagerten Gegenstände als ausgelagert im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. a Satz 3 UStG.
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