Neuntes Steuerberatungsänderungsgesetz

Bundesrat fordert Stärkung des Fremdbesitzverbots in der Steuerberatung


Bundesrat: Stärkung des Fremdbesitzverbots in der Steuerberatung

Der Bundesrat hat am 6.3.2026 zum Neunten Steuerberatungsänderungsgesetz Stellung genommen und eine Verschärfung des Fremdbesitzverbots in der Steuerberatung gefordert.

Das Bundeskabinett hatte am 14.1.2026 den Regierungsentwurf für das Neunte Steuerberatungsänderungsgesetz (StBÄndG) beschlossen (s. hierzu die News zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes).

Regierungsentwurf und Referentenentwurf des BMF

Danach sollte die noch im Referentenentwurf des BMF vorgesehene Verschärfung des Fremdbesitzverbots bei Beteiligungen an steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften doch nicht umgesetzt werden. Geplant war eine Regelung in § 55a Abs. 1 Satz 3 StBerG-E, dass anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und anerkannte Buchprüfungsgesellschaften sich an einer steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaft nur dann beteiligen dürfen, wenn sie ihrerseits die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StBerG erfüllen, um zu verhindern, dass die Branche nicht zu sehr den Investoren der Finanzindustrie überlassen wird. 

Kritik von Organisationen der Freien Berufe

In einer von der BStBK initiierten gemeinsamen Erklärung sprechen sich wichtige Organisationen der Freien Berufe gegen die zunehmenden Aktivitäten finanzstarker, internationaler Finanzinvestoren in Deutschland aus. Anlässlich der Beratungen im Bundesrat haben sich die Unterzeichner an den Gesetzgeber gewendet und gefordert, das Fremdbesitzverbot der Freien Berufe spürbar zu stärker (s. hierzu die News "BStBK fordert Stärkung des Fremdbesitzverbotes in der Steuerberatung").

Beschluss des Bundesrats

Der Bundesrat hat daher am 6.2.2026 die Empfehlung seines Finanzausschusses angenommen, zu fordern, im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine europarechtskonforme Regelung einzuführen, nach der anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und anerkannte Buchprüfungsgesellschaften sich an einer steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaft nur beteiligen dürfen, wenn sie ihrerseits die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StBerG auch mittelbar erfüllen (das entspricht der Formulierung im Referentenentwurf). Für bereits anerkannte Berufsausübungsgesellschaften, die nach Einführung der vom Bundesrat geforderten gesetzlichen Anpassung nicht mehr anerkennungsfähig wären, sollte eine rein besitzstandswahrende Bestandschutzregelung getroffen werden ( BR-Drucksache 40/26 v. 6.3.2026).

Der Bundesrat sieht die Gefahr, dass die zur Ausübung der Stellung als Organ der Steuerrechtspflege erforderliche Unabhängigkeit des steuerberatenden Berufsstandes nicht ausreichend gewährleistet ist. Er hält außerdem die erforderliche gesetzliche Änderung mit dem Unionsrecht vereinbar. Die Regelung würde sicherstellen, dass Steuerberater innerhalb einer Berufsausübungsgesellschaft in keinen Interessen- und Loyalitätskonflikt mit berufsfremden Investoren oder Kapitalgebern geraten, die in erster Linie an hoher Rendite interessiert sind.


Schlagworte zum Thema:  Steuerberater , Steuerberatung
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