Referentenentwurf mit umfassenden Anpassungen der Finanzgerichtsordnung
Ziel des
Referentenentwurfs für das 7. VwGOÄndG ist es, das finanzgerichtliche Verfahren zu modernisieren, zu straffen und die Gerichte durch verfahrensökonomische Instrumente zu entlasten. Die BStBK begrüßt dieses Anliegen in ihrer Stellungnahme angesichts steigender Verfahrenskomplexität, langer Verfahrensdauern und zunehmender Digitalisierung als grundsätzlich sachgerecht. Gleichwohl seien einzelne Regelungen
aus rechtsstaatlicher Perspektive differenziert zu bewerten.
- Positiv sei u. a. die angestrebte Neuordnung des einstweiligen Rechtsschutzes (§ 114 FGO-E) zu bewerten, die zu größerer Systematik und Klarheit führen werde.
- Auch die Stärkung des Vollstreckungsrechts gegenüber Finanzbehörden (§ 154 FGO-E) stelle eine deutliche Verbesserung dar, da gerichtliche Entscheidungen künftig effektiver durchgesetzt werden können.
- Die Möglichkeit, bei "offensichtlich aussichtslosen" Klagen eine Gerichtskostenvorauszahlung anzuordnen (§ 71a FGO-E), schaffe hingegen eine faktische Zugangshürde zum Gericht. Gleiches gilt für die Klagerücknahmefiktion bei Nichtbetreiben des Verfahrens (§ 72 Abs. 1b FGOE). Beide Regelungen können nach Ansicht der BStBK – insbesondere in komplexen Steuerverfahren – zu unverhältnismäßigen Rechtsverlusten führen.
- Auch die Einschränkung von Beschwerdemöglichkeiten (§ 128 Abs. 2 FGO-E) reduziere die gerichtliche Kontrolltiefe zugunsten verfahrensökonomischer Erwägungen.
Reform des finanzgerichtlichen Revisionsrechts gefordert
Dringend nachjustiert werden müsse der Entwurf in Bezug auf das finanzgerichtliche Revisionsrecht. § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO-E sehe zwar klarstellend eine Angleichung an § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO vor. Entsprechend bisheriger Rechtsprechungspraxis soll der BFH demnach jedoch nur in Fällen des offensichtlichen Vorliegens eines Zulassungsgrundes unabhängig von dessen Darlegung die Revision zulassen können.
Diese Änderung reiche im Hinblick auf die Stärkung effektiven Individualrechtsschutzes nicht aus. Die Zugangshürden zum BFH müssen aus Sicht der BStBK insbesondere durch die Einführung eines neuen Revisionszulassungsgrundes in § 115 Abs. 2 FGO und eine deutliche Abmilderung der Darlegungsanforderungen in § 116 Abs. 5 Satz 2 Hs. 1 FGO verringert werden.
Die BStBK hat entsprechende Vorschläge zur Verbesserung des Zugangs zum zweitinstanzlichen Rechtsschutz bereits in 2022 veröffentlicht (Glückselig/Rose in DStR 2022, S. 811 ff.).
Stellungnahme der BStBK zum Referentenentwurf eines 7. VwGOÄndG
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