Bundeskabinett beschließt Aktivrentengesetz
Das Aktivrentengesetz enthält die Einführung eines Steuerfreibetrags bei sozialversicherungspflichtigen Einnahmen aus nichtselbständiger Beschäftigung i. H. v. 2.000 EUR monatlich (§ 3 Nr. 21 – neu – EStG). Damit soll das Arbeiten im Alter attraktiver gemacht werden.
Begünstigter Personenkreis
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft sowie über die Regelaltersgrenze hinaus aktive Beamte und geringfügig Beschäftigte sollen von der Regelung ausgeschlossen sein. Daher wird teilweise moniert, dass die steuerliche Bevorzugung der angestellten Rentner gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen könnte.
Wer die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht (Vollendung des 67. Lebensjahres, einschließlich Übergangsregelung für Geburtsjahrgänge bis 1963) und weiterarbeitet, soll ab dem 1.1.2026 seinen Arbeitslohn bis zu 2.000 EUR im Monat steuerfrei erhalten können (sog. Aktivrente). Die Begünstigung soll unabhängig davon erfolgen, ob die oder der Steuerpflichtige eine Rente bezieht oder den Rentenbezug ggf. aufschiebt.
Die Bundesregierung geht davon aus, dass rund 168.000 Menschen von der Möglichkeit Gebrauch machen werden.
Berücksichtigung im Lohnsteuerabzugsverfahren
Die Steuerfreiheit soll bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden.
Wenn der Steuerpflichtige den Freibetrag in einem Dienstverhältnis mit Steuerklasse VI geltend machen möchte, muss er dem Arbeitgeber bestätigen, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wird. Der Arbeitgeber hat diese Bestätigung wiederum zum Lohnkonto zu nehmen. Dadurch ist es beispielsweise Betriebsrentnern und Beamtenpensionären möglich, den Freibetrag geltend zu machen, ohne hierfür die Steuerklasse für ihre (Werks-)Pension ändern zu müssen.
Kein Progressionsvorbehalt aber Sozialabgaben
Die steuerfreien Einkünfte sollen nicht dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG unterliegen. Über diesen Punkt gab es zuletzt noch Diskussionen innerhalb der Bundesregierung.
Die Einnahmen bleiben aber sozialversicherungspflichtig. Es müssen daher Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt werden. Zusätzlich müssen (nur) Arbeitgeber die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlen.
Durch eine Ergänzung in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV soll klargestellt werden, dass auch zusätzlich zum regulären Arbeitslohn geleistete Zahlungen des Arbeitgebers weiterhin zum beitragspflichtigen Entgelt zählen, sofern diese nur aufgrund von § 3 Nr. 21 EStG - neu - steuerbefreit sind.
Keine steuerfreien Überstundenzuschläge und Teilzeitaufstockungsprämie enthalten
Nicht enthalten im Aktivrentengesetz sind die geplanten steuerlichen Vorteile bei Überstunden oder ausgeweiteter Arbeitszeit (Teilzeitaufstockungsprämie). Ob diese noch umgesetzt werden, gilt nicht als sicher.
Der Wissenschaftliche Beirat beim BMF hat sich mit der im Koalitionsvertrag vorgesehenen Steuerfreistellung von Überstundenzuschlägen befasst. In einem Brief an Bundesfinanzminister Lars Klingbeil schreibt er, dass steuerfreie Überstundenzuschläge mehr Probleme schaffen würden, als sie lösen.
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Detlef Seeland
Fri Oct 17 18:27:48 CEST 2025 Fri Oct 17 18:27:48 CEST 2025
Mir stellt sich die Frage, ob abzugsfähigen Werbekosten, die aus einer solchen Tätigkeit entstehen, (Reisekosten, Verpflegungsmehraufwand. doppelte Haushaltsführung etc.) dazu führen, das Einkommen aus anderen Einkünften (Mieteinkünfte, steuerpflichtiger Teil der Rente usw.) sich steuerlich mindern.
Helmut Kexel
Thu Oct 16 10:42:33 CEST 2025 Thu Oct 16 10:42:33 CEST 2025
Kleine Unvollständigkeit im Text. Statt "Zusätzlich müssen (nur) die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlen." sollte es vermutlich lauten "Zusätzlich müssen (nur) Arbeitgeber die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlen."
Frank Holst
Thu Oct 16 12:44:58 CEST 2025 Thu Oct 16 12:44:58 CEST 2025
Hallo Herr Kexel,
besten Dank für den Hinweis. Der Text wurde entsprechend korrigiert.
MfG, Frank Holst, Haufe Online Redaktion