Bundesrat stimmt Aktivrentengesetz zu
Das Aktivrentengesetz enthält die Einführung eines Steuerfreibetrags bei sozialversicherungspflichtigen Einnahmen aus nichtselbstständiger Beschäftigung i. H. v. 2.000 EUR monatlich (§ 3 Nr. 21 – neu – EStG). Damit soll das Arbeiten im Alter attraktiver gemacht werden.
Begünstigter Personenkreis
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft sowie über die Regelaltersgrenze hinaus aktive Beamte und geringfügig Beschäftigte sind von der Regelung ausgeschlossen. Daher wird teilweise moniert, dass die steuerliche Bevorzugung der angestellten Rentner gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen könnte.
Wer die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht (Vollendung des 67. Lebensjahres, einschließlich Übergangsregelung für Geburtsjahrgänge bis 1963) und weiterarbeitet, kann ab dem 1.1.2026 seinen Arbeitslohn bis zu 2.000 EUR im Monat steuerfrei erhalten (sog. Aktivrente). Die Begünstigung erfolgt unabhängig davon, ob die oder der Steuerpflichtige eine Rente bezieht oder den Rentenbezug ggf. aufschiebt.
Auf eine Bitte des Bundesrats wurde im Gesetz noch festgelegt, dass Rentner erst ab dem Monat, der auf das Erreichen der Regelaltersgrenze folgt, 2.000 EUR pro Monat steuerfrei hinzuverdienen dürfen. Durch die Änderung soll sich das Besteuerungsverfahren vereinfachen, da in dem Monat, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, keine Aufteilung der Einnahmen in einen steuerpflichtigen und einen steuerfreien Teil erfolgen muss.
Die Bundesregierung geht davon aus, dass rund 168.000 Menschen von der Möglichkeit der steuerfreien Aktivrente Gebrauch machen werden.
Berücksichtigung im Lohnsteuerabzugsverfahren
Die Steuerfreiheit wird bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt.
Wenn der Steuerpflichtige den Freibetrag in einem Dienstverhältnis mit Steuerklasse VI geltend machen möchte, muss er dem Arbeitgeber bestätigen, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wird. Der Arbeitgeber hat diese Bestätigung wiederum zum Lohnkonto zu nehmen. Dadurch ist es beispielsweise Betriebsrentnern und Beamtenpensionären möglich, den Freibetrag geltend zu machen, ohne hierfür die Steuerklasse für ihre (Werks-)Pension ändern zu müssen.
Kein Progressionsvorbehalt aber Sozialabgaben
Die steuerfreien Einkünfte unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG. Über diesen Punkt gab es noch Diskussionen innerhalb der Bundesregierung.
Die Einnahmen bleiben aber sozialversicherungspflichtig. Es müssen daher Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt werden. Zusätzlich müssen (nur) Arbeitgeber die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlen.
Durch eine Ergänzung in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV wird klargestellt, dass auch zusätzlich zum regulären Arbeitslohn geleistete Zahlungen des Arbeitgebers weiterhin zum beitragspflichtigen Entgelt zählen, sofern diese nur aufgrund von § 3 Nr. 21 EStG - neu - steuerbefreit sind.
Was gilt im Hinblick auf Werbungskosten?
Nach § 3c EStG dürfen Ausgaben nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden, soweit sie in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen.
Der Bundesverband der Lohnsteuervereine e. V. hat in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf auf den besonders hohen Aufwand hingewiesen, der durch die notwendige Aufteilung von Ausgaben bei Sachverhalten ensteht, in denen der steuerliche Freibetrag überschritten wird und die tatsächlichen Aufwendungen über dem Werbungskostenpauschbetrag liegen. In diesem Fall müssten die tatsächlichen Werbungskosten entsprechend dem Verhältnis von steuerpflichtigen Einnahmen zu den Gesamteinnahmen aufgeteilt werden. Außerdem sei dann ein Prüfung erfoderlich, ob die entsprechenden Aufwendungen ohne die steuerfreien Einnahmen nicht angefallen wären.
Der Werbungskostenpauschbetrag ist dagegen nicht gem. § 3c Abs. 1 EStG zu kürzen.
Keine steuerfreien Überstundenzuschläge und Teilzeitaufstockungsprämie enthalten
Nicht enthalten im Aktivrentengesetz sind die geplanten steuerlichen Vorteile bei Überstunden oder ausgeweiteter Arbeitszeit (Teilzeitaufstockungsprämie). Ob diese in absehbarer Zeit noch umgesetzt werden, gilt nicht als sicher.
Der Wissenschaftliche Beirat beim BMF hat sich mit der im Koalitionsvertrag vorgesehenen Steuerfreistellung von Überstundenzuschlägen befasst. In einem Brief an Bundesfinanzminister Lars Klingbeil schreibt er, dass steuerfreie Überstundenzuschläge mehr Probleme schaffen würden, als sie lösen.
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