Steuerliche Entlastung für Photovoltaikanlagen ab 2022 und 2023

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 ist für kleinere Photovoltaikanlagen eine weitgehende steuerliche Entlastung vorgesehen. Diese betrifft sowohl die Einkommensteuer als auch die Umsatzsteuer.

Die gesetzlichen Änderungen können durchaus als Sensation bezeichnet werden, denn damit werden eine echte steuerliche Vereinfachung und eine erfreuliche Entlastung von bürokratischen Pflichten einhergehen. Ziel ist es, den weiteren Ausbau dieser erneuerbaren Energie zu beschleunigen bzw. die Installation und den Betrieb einer Photovoltaikanlage zumindest nicht durch steuerliche Pflichten und bürokratische Hürden zu behindern.

Die Änderungen bei der Einkommensteuer werden nicht erst ab 2023, sondern schon für das Besteuerungsjahr 2022 gelten! Dies ist das Ergebnis der Beratungen am 30.11.2022 im Finanzausschuss des Bundestags. Das Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) wurde am 2.12.2022 in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses von Bundestag verabschiedet. Der Bundesrat hat am 16.12.2022 zugestimmt. Am 20.12.2022 wurde das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet.

Bisherige Besteuerung: Einkommensteuer und Vereinfachungsregelung

Wer eine Photovoltaikanlage betreibt, erzielt damit grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Damit verbunden ist eine Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Überschussrechnung (Anlage EÜR). Bei neueren Anlagen errechnet sich daraus - angesichts der nur noch geringen Einspeisevergütungen - oftmals nur ein kleiner Gewinn. Wird zudem noch in einen Batteriespeicher investiert, ist es oft schwer, einen sog. Totalgewinn zu erzielen.

Da diese Thematik viel Verwaltungsaufwand verursacht und zudem streitanfällig ist, hat die Finanzverwaltung die mit einer Vereinfachungsregelung die Möglichkeit geschaffen, den Betrieb einer Photovoltaikanlage als eine steuerliche Liebhaberei zu deklarieren (s. hierzu die "News "Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen bzw. Blockheizkraftwerken".)

Tipp der Redaktion: Sie können ein Mandanten-Informationsschreiben zu den steuerlichen Änderungen bei kleinen Photovoltaikanlagen kostenlos dowloaden. Das Info-Schreiben gibt Ihren Mandanten einen Überblick, was zu beachten ist.

Bisherige Besteuerung: Umsatzsteuer

Die meisten Betreiber einer Photovoltaikanlage sind dem Grunde nach Kleinunternehmer. Doch in vielen Fällen ist es vorteilhaft, darauf zu verzichten und per Option zur Regelbesteuerung zu wechseln. Es sind dann zwar die Stromlieferungen und auch der selbst verbrauchte Strom der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Doch auf der anderen Seite ist es dadurch möglich, den Vorsteuerabzug aus den nicht unerheblichen Investitionskosten zu erlangen und damit teilweise die Finanzierung der Anlage zu stemmen. Nach 5 Jahren kann dann wieder zur Kleinunternehmerregelung zurück gewechselt werden.

Vorgesehene Neuregelungen bei Photovoltaikanlagen

Zu diesem aufwändigen Besteuerungsverfahren, das von vielen Betreibern einer Photovoltaikanlage nur mit Hilfe eines Steuerberaters bewältigt werden konnte, gibte es nun eine echte Vereinfachung.

Das Jahressteuergesetz 2022 bringt zumindest für eine übliche Photovoltaikanlage an oder auf einem Gebäude erfreuliche Änderungen mit sich. Die Besteuerung wird komplett entfallen – bei der Einkommensteuer ab dem 1.1.2022 und bei der Umsatzsteuer ab dem 1.1.2023.

Einkommensteuer bei Photovoltaikanlagen ab 2022

Hinweis der Redaktion v. 24.7.2023: BMF-Schreiben veröffentlicht

Die Finanzverwaltung hat inzwischen das BMF-Schreiben v. 17.7.2023 veröffentlicht, das die Steuerbefreiung in § 3 Nr. 72 EStG näher erläutert. Lesen Sie hierzu unsere News "Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022".

In Artikel 1 des JStG 2022 ist eine Änderung in § 3 EStG "Steuerfreie Einnahmen" vorgesehen. Nach Artikel 30 des JStG 2022 wird die Änderung mit Verkündung des Gesetzes und damit bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2022 gelten. Zunächst war geplant, dass die nachfolgenden Änderungen im Artikel 4 stehen und erst ab 2023 ihre Wirkung entfalten sollen. Im Finanzausschuss des Bundestags wurde dies jedoch geändert und damit um ein Jahr vorgezogen. Es gilt nun Folgendes:

  • Für kleine Photovoltaikanlagen kommt es ab 2022 zur völligen Steuerfreiheit. Und dies zwangsweise und nicht wie bei einem Liebhabereiantrag (siehe oben) nur bei einer entsprechenden Antragstellung.
  • Dies gilt für Photovoltaikanlagen mit einer installierten Gesamtbruttoleistung (laut Marktstammdatenregister) auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Dächern von Garagen und Carports und anderweitiger Nebengebäude) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden (z. B. Gewerbeimmobilie, Garagenhof) von bis zu 30 kW (peak).
  • Zudem gilt die Steuerbefreiung auch für Photovoltaikanlagen auf, an oder in sonstigen Gebäuden. Hierzu war im Gesetzentwurf zunächst eine andere Umschreibung enthalten, nach welcher eine Nutzung überwiegend zu Wohnzwecken erforderlich gewesen wäre. Dies wurde auf Anregung der Bundesländer geändert, sodass nun auch Photovoltaikanlagen bei sog. "Mischgebäuden" unter die Steuerbefreiung fallen. Allerdings ist dabei eine maximale Größe von 15 kW (peak) (anteiliger Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister) pro Wohn- und Gewerbeeinheit zu beachten. Dies begünstigt insbesondere Privatvermieter, Wohnungseigentümergemeinschaften, Genossenschaften und Vermietungsunternehmen.
  • Die Steuerbefreiung gilt für den Betrieb mehrerer Anlagen bis max. 100 kW (peak). Die 100-kW (peak)-Grenze ist dabei pro Steuerpflichtigem (natürliche Person oder Kapitalgesellschaft) oder pro Mitunternehmerschaft zu prüfen.

Beispiel: Herr A hat 7 PV-Anlagen in Betrieb: 1x auf EFH mit 12 kWp, 1x auf Scheune mit 17 kWp und 5x auf MFH mit je 13 kWp. Die Summe EFH + Scheune übersteigt mit 29 kWp nicht die 30 kWp-Grenze und zusammen mit den anderen PV-Anlagen mit 65 kWp-Leistung wird auch die maximale Obergrenze mit 100 kWp nicht überschritten. Damit werden ab 2022 die Erträge aus allen 7 PV-Anlagen unter die Steuerfreiheit des § 3 Nr. 72 EStG-E fallen.

  • Die Steuerbefreiung gilt unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms. Und sie gilt auch dann, wenn die Wohnung nicht selbst zu Wohnzwecken genutzt wird. Die Einnahmen aus Photovoltaikanlagen sind auch steuerbefreit, wenn der erzeugte Strom vollständig in das öffentliche Stromnetz eingespeist, zum Aufladen eines privaten oder betrieblich genutzten E-Autos verbraucht oder von Mietern genutzt wird.
  • Werden in einem Betrieb nur steuerfreie Einnahmen aus dem Betrieb von begünstigten Photovoltaikanlagen erzielt, braucht hierfür kein Gewinn mehr ermittelt und damit z. B. auch keine Anlage EÜR abgegeben zu werden.
  • Zwar betrifft die Änderung nur die Einnahmen, doch mittelbar sind auch die Ausgaben einer Photovoltaikanlage betroffen. Denn bereits bisher gibt es die Regelung des § 3c EStG, wonach Ausgaben, die mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden dürfen. Damit sind auch alle Aufwendungen (einschließlich der AfA) für eine Photovoltaikanlage einkommensteuerlich unbeachtlich.
  • Bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften (z. B. Vermietungs-GbR) führt der Betrieb von Photovoltaikanlagen, die die begünstigten Anlagengrößen nicht überschreiten, nicht zu einer gewerblichen Infektion der Vermietungseinkünfte.
  • Die aufgrund der geringeren Einspeisevergütungen von den Finanzämtern vermehrt aufgeworfene Frage eines Totalgewinns bzw. einer steuerlichen Liebhaberei wird ab 2023 hinfällig werden.

Für alle Photovoltaikanlagen, die bereits vor dem 1.1.2023 in Betrieb genommen worden sind, gelten die bisherigen Besteuerungsgrundsätze noch für alle Jahre bis einschließlich 2021 weiter. Erst ab dem 1.1.2022 fallen diese Anlagen dann aus der Einkommensteuer, sprich sie werden steuerfrei gestellt. Das ist besonders für ältere Photovoltaikanlagen mit noch hohen Einspeisevergütungen und damit guten Gewinnen ein Vorteil.

Umsatzsteuer bei Photovoltaikanlagen ab 2023

Hinweis der Redaktion v. 1.3.2023: BMF-Schreiben veröffentlicht

Die Finanzverwaltung hat inzwischen das BMF-Schreiben v. 27.2.2023 veröffentlicht, das Hinweise auf die Anwendung des Nullsteuersatzes in der Praxis gibt. Lesen Sie hierzu unsere News "Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023".

In Artikel 9 des JStG 2022 ist eine Änderung des § 12 UStG vorgesehen; diesem wird ein neuer Absatz 3 angefügt. Nach Artikel 30 Abs. 6 des JStG 2022 wird die Änderung zum 1.1.2023 in Kraft treten. Es gilt dann Folgendes:

  • Für die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die Installation einer Photovoltaikanlage - einschließlich eines Stromspeichers - gilt der neue Umsatzsteuersatz mit 0 %. Bisher galt hierfür der allgemeine Steuersatz mit 19 %. Damit wird ab 2023 der Nettobetrag der Rechnung dem Bruttobetrag entsprechen.
  • Diese Änderung entlastet die meisten Betreiber von Photovoltaikanlagen auch von Bürokratie. Denn aufgrund des Steuersatzes mit 0 % können diese die Kleinunternehmer­regelung ohne finanzielle Nachteile anwenden, da ein bisher möglicher Vorsteuerabzug als Grund für einen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung entfällt.
  • Die Änderung betrifft die Lieferung von Solarmodulen einschließlich aller für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und auch einen Batteriespeicher. Auch die Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern unterliegt dem Steuersatz mit 0 %, sodass sowohl die Lieferung des Materials als auch dessen Montage ab 2023 nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet sein wird.
  • Betroffen sind alle Photovoltaikanlagen auf und in der Nähe von Privatwohnungen und Wohnungen. Ebenso begünstigt sind Anlagen auf und an öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden. Per gesetzlicher Fiktion gelten diese Voraussetzungen als generell erfüllt, sofern die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt.

Für alle Photovoltaikanlagen oder Komponenten, die bereits vor dem 1.1.2023 geliefert bzw. montiert worden sind, gelten die bisherigen Regelungen und Wahlrechte zur Umsatzsteuer weiter. Wer in 2022 z. B. zur Regelbesteuerung optiert hat, für den bleibt dies auch ab 2023 noch maßgebend. Allerdings wird im Regelfall eine möglichst frühe Rückkehr zum Status eines Kleinunternehmers zu empfehlen sein. Dies ist ohne steuerliche Nachteile frühestens nach Ablauf des Berichtigungszeitraums nach § 15a UStG und damit nach 5 Jahren möglich.

Tipp der Redaktion: In der Praxis werfen die Neuregelungen eine Vielzahl von Fragen auf. Antworten werden im Online-Seminar "Besteuerung von Photovoltaikanlagen: Alles auf Neustart!" am 15.9.2023 gegeben.