Steuerfreier Sonnenstrom: Ein Schritt in die richtige Richtung
Grünes Licht nun auch vom Bundesrat: Der Staat entlastet Bürger:innen, die etwa auf ihrem Dach Solaranlagen nutzen. So entfällt bei kleinen Anlagen die Einkommensteuer ab 2022, auch die Umsatzsteuer wird ab 2023 auf null Prozent gesetzt. Das sind sinnvolle Maßnahmen. Denn der Wunsch vieler Bürger:innen, unabhängig von der Entwicklung von Strompreisen zu sein und umweltfreundlich Energie zu erzeugen, zog bisher einen bürokratischen Rattenschwanz nach sich:
Eigentümer:innen einer Photovoltaikanlage, die Strom erzeugen und diesen zumindest teilweise gegen Entgelt in das öffentliche Netz einspeisen, sind umsatzsteuerrechtlich als Unternehmer:innen tätig und erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die der der Einkommensteuer unterliegen.
Die Motive und steuerlichen Rahmenbedingungen passten häufig nicht zueinander. Oft fehlte den Steuerpflichtigen die tatsächliche Absicht, auf Lebensdauer des Betriebes der PV-Anlage einen Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben zu erzielen. Dennoch mussten sie sich Abschreibungen, Umsatzsteuervoranmeldungen oder Eigenverbrauch beschäftigen.
Zwar reagierten Steuererklärungstools wie smartsteuer darauf und haben eigene Interviewbereiche für PV-Anlagen entwickelt, um den Eigentümer:innen die steuerlichen Erklärungspflichten weitestgehend zu erleichtern.
Dennoch führten die Erklärungspflichten zu viel Aufwand bei Steuerbürger:innen und der Finanzverwaltung.
PV-Anlagen: Erste Schritte zur Vereinfachung bereits 2021
Das Bundesministerium der Finanzen hatte im Oktober 2021 darauf reagiert und eine Vereinfachungsregelung für kleine Photovoltaikanlagen geschaffen. Danach unterstellt das Finanzamt auf Antrag, dass ein einkommensteuerlich unbeachtlicher Liebhabereibetrieb vorliegt. Dies hatte zur Folge, dass keine Gewinnermittlungen mehr zu erstellen waren.
Begünstigt waren kleinere Photovoltaikanlagen mit Leistung von bis zu 10,0 kW (peak). Dies ist eine Größenordnung, die bei Einfamilienhäusern häufig vorkommt. Aus rechtlichen und regulatorischen Gründen wurde diese "magische" Grenze oft eingehalten, obwohl auch etwas größere Anlagen sinnvoll sein konnten.
Auf die Umsatzsteuer hatte die Vereinfachungsregel keine Auswirkung. Umsätze aus dem Betrieb der PV-Anlage unterlagen weiterhin der Umsatzsteuer – diese wurde jedoch bei der sogenannten Kleinunternehmerregelung nicht erhoben. Wichtig: Die Kleinunternehmerregelung gilt nur im Bereich der Umsatzsteuer. In diesem Fall musste jedoch auch die Umsatzsteuer auf die Lieferung der PV-Anlage gezahlt werden.
Einkommensteuerliche Änderungen ab 2022 bei Solaranlagen
Nun also gibt es die lang erwartete Änderung bei der Einkommenssteuer: Ab 2022 sind Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer PV-Anlage von der Einkommensteuer befreit. Diese Befreiung gilt zwangsweise.
Steuerfrei sind damit insbesondere die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von auf, an oder in
- Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 30 kW (peak) und
- sonstigen Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit.
Es muss daher kein Gewinn mehr ermittelt werden. Es entfällt damit auch die Abgabe einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR).
Umsatzsteuerliche Änderungen bei Solaranlagen ab 2023
Im Hinblick auf die Umsatzsteuer fällt auf die Lieferung von Photovoltaikanlagen ab 1.1.2023 keine Umsatzsteuer mehr an, wenn diese auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes installiert werden. Es gilt der Nullsteuersatz. Die Regelung gilt auch für Wechselrichter oder Batteriespeicher.
Damit entspricht der Nettobetrag der Rechnung dem Bruttobetrag bei einem Kauf einer Anlage. Dies gilt für alle Photovoltaikanlagen, die nach dem 1.1.2023 geliefert bzw. installiert werden. Der Nullsteuersatz wird jedoch nicht bei der Anmietung von PV-Anlagen angewendet.
Sämtliche Photovoltaikanlagen auf und in der Nähe von Privatwohnungen und Wohnungen unterliegen dem Nullsteuersatz. Das gilt auch für Anlagen auf und an öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden. Wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt, wird generell davon ausgegangen, dass die PV-Anlage für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt wird.
Trotz dieser Änderung müssen sich PV-Anlagenbetreiber:innen weiterhin beim Finanzamt anmelden, da diese mit Einspeisung von Strom umsatzsteuerrechtlich als Unternehmer:in gelten. Meist wird jedoch bei der Einspeisung von Strom wegen der Kleinunternehmerregelung keine Umsatzsteuer mehr anfallen.
Für Photovoltaikanlagen, die vor dem 1.1.2023 in Betrieb genommen worden sind, gelten die bisherigen Regelungen und Wahlrechte zur Umsatzsteuer weiter.
Tipp der Redaktion: In der Praxis werfen die Neuregelungen eine Vielzahl von Fragen auf. Antworten werden im Online-Seminar "Besteuerung von Photovoltaikanlagen: Alles auf Neustart!" am 05.04.2023 gegeben. |
Positives Fazit zu den Erleichterungen für kleinere Photovoltaikanlagen – doch es bleiben offene Fragen
Es besteht die praktische Frage, wie sichergestellt werden kann, dass Lieferanten von Teilkomponenten den Nullsteuersatz anwenden? Hierzu sollte das Bundesfinanzministerium frühzeitig im Jahr 2023 Antworten liefern.
Unklar ist auch, ob Aufwendungen beispielsweise für eine Wartung der PV-Anlage als Steuerermäßigung (Handwerkerleistung nach § 35a EStG) abgezogen werden können. Die Steuerermäßigungen können grundsätzlich nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben darstellen.
Dennoch ist das Fazit insgesamt sehr positiv:
Mit der Ertragssteuerbefreiung und der Umsatzsteuersenkung auf null können PV-Anlagen mit deutlich weniger steuerlichen und bürokratischen Hürden betrieben werden. Der Aufwand wird deutlich niedriger bei Bürger:innen und der Finanzverwaltung sein.
Die Änderungen sind außerordentlich zu begrüßen. Durch den Abbau von Hürden kann der Photovoltaikausbau noch mehr Fahrt aufnehmen, soweit die Ressourcen bereitstehen. Die Weichen in Richtung Nachhaltigkeit und energiepolitische Unabhängigkeit konnten steuerlich gestellt werden.
Zum Autor: Stefan Heine ist Fachanwalt für Steuerrecht und Geschäftsführer bei smartsteuer, ein Anbieter von digitalen Steuererklärungen und ein Unternehmen der Haufe Group. |
-
Verpflichtung zur elektronischen Rechnung
12.4799
-
Steuerliche Entlastung für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022 und 2023
7.358447
-
Neue Steuervorteile für vollelektrische Dienstwagen
4.6223
-
Wachstumschancengesetz verkündet
4.4754
-
Behinderten- und Pflege-Pauschbeträge
2.7781
-
Neue Pflichtangaben bei Reverse-Charge-Leistungen
1.433
-
Jahressteuergesetz (JStG) 2024
931
-
Einführung und Anspruchsberechtigung
752
-
Viertages-Zugangsvermutung bei der Bekanntgabe von Steuerbescheiden
7063
-
Neuregelung der Vollverzinsung nach § 233a AO
703
-
Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge
01.10.2024
-
Verlängerung der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
30.09.2024
-
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
26.09.2024
-
Bürgerbewegung Finanzwende kritisiert Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
23.09.2024
-
Kirchhof sieht Chancen für radikale Steuervereinfachung
20.09.2024
-
Bundeskabinett beschließt Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz
20.09.2024
-
Reformen-Cockpit Steuern
18.09.2024
-
Klarstellung zur Steuerbefreiung von Musikunterricht gefordert
16.09.2024
-
Anpassung des Gewerbesteuergesetzes wegen Grundsteuerreform
12.09.2024
-
Neue Steuervorteile für vollelektrische Dienstwagen
05.09.20244